TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/29 94/05/0051

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Veröffentlicht am 29.03.1994
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61 Abs1;
GdO NÖ 1973 §61 Abs2 litc;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr.Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des A in X, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. Jänner 1994, Zl. R/1-B-9213/01, betreffend Vollstreckungsverfahren in einer Bauangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 7. November 1991 war dem Beschwerdeführer aufgetragen worden, die auf dem Grundstück Nr. 930/4 des Grundbuches über die Kat. Gem. X konsenslos errichtete Gerätehütte in Holzbauweise bis spätestens 29. November 1991 abzubrechen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Da der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung in der Folge nicht entsprach, wurde ihm mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom 20. Mai 1992 die Ersatzvornahme angedroht und eine neuerliche Frist bis 10. Juni 1992 zur Abtragung der Gerätehütte gesetzt.

Da der Beschwerdeführer auch diese Frist verstreichen ließ, ohne dem baupolizeilichen Auftrag zu entsprechen, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 9. September 1992 die Ersatzvornahme angeordnet und dem Beschwerdeführer die Bezahlung eines Kostenvorschusses für die Durchführung dieser Ersatzvornahme vorgeschrieben.

In der dagegen eingebrachten Berufung machte der Beschwerdeführer die Unzulässigkeit der Vollstreckung geltend und wies darauf hin, daß er um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den in Rede stehenden Geräteschuppen angesucht habe und über dieses Ansuchen noch nicht entschieden worden sei.

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 11. Jänner 1994 wurde dieses Rechtsmittel unter Berufung auf § 10 Abs. 2 VVG als unbegründet abgewiesen.

Die Berufungsbehörde wies in der Begründung ihres Bescheides darauf hin, daß das erwähnte Bauansuchen des Beschwerdeführers mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde X vom 1. Februar 1993 abgewiesen worden sei, da der Geräteschuppen mit dem geltenden Bebauungsplan, welcher die Bauklasse II oder III sowie die geschlossene Bebauungsweise anordne, in Widerspruch stehe. Anläßlich eines Lokalaugenscheines der Berufungsbehörde am 1. Dezember 1993, welcher in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei, sei festgestellt worden, daß der konsenslos errichtete Geräteschuppen nach wie vor auf dem Grundstück des Beschwerdeführers stehe. Da somit gegen den Vollstreckungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 9. September 1992 keine Berufungsgründe im Sinne des § 10 Abs. 2 VVG vorlägen und eine Auseinandersetzung mit der Rechtmäßigkeit des Titelbescheides im Vollstreckungsverfahren unzulässig sei, habe spruchgemäß entschieden werden müssen.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich entsprechend dem Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) durch den angefochtenen Bescheid "insofern" in seinem "Recht verletzt, als dieser Bescheid zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, an welchem über das Bauansuchen zur Errichtung der Gerätehütte ..... noch nicht rechtskräftig entschieden worden war".

Bei der Formulierung dieses Beschwerdepunktes hat der Beschwerdeführer übersehen, daß über sein Ansuchen um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die in Rede stehende Gerätehütte entsprechend der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung bereits mit dem Berufungsbescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde X vom 1. Februar 1993 entschieden worden ist, weshalb angesichts des Umstandes, daß der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid gemäß § 61 Abs. 2 lit. c der NÖ Gemeindeordnung 1973 keine aufschiebende Wirkung zugekommen ist, davon ausgegangen werden muß, daß das Verfahren über das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Gerätehütte im Zeitpunkt der Erlassung des ANGEFOCHTENEN Bescheides formell rechtskräftig beendet war.

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß der Beschwerdeführer durch die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisung seiner Berufung nicht im Beschwerdepunkt verletzt worden ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Rechtsnatur der Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050051.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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