TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/29 93/05/0259

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.03.1994
beobachten
merken

Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland;
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland;
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland;
L82000 Bauordnung;
L82001 Bauordnung Burgenland;
L82201 Aufzug Burgenland;
L82251 Garagen Burgenland;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BauO Bgld 1969 §104 Abs3;
BauO Bgld 1969 §88;
BauRallg;
VVG §4 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des R in X, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 23. September 1993, Zl. VI/1-1136/31-1993, betreffend eine Bauangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 10. Oktober 1991 wurde dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung "zum Umbau des bestehenden Betriebsgebäudes" auf den Grundstücken Nr. 971/2, 972/2, 972/4 und 974/2 des Grundbuches über die Kat. Gem. X erteilt.

Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung von Nachbarn wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde X vom 19. Dezember 1991 keine Folge gegeben, der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides jedoch dahingehend geändert, "daß die Bewilligung zum Zu- und Umbau des bestehenden Betriebsgebäudes erteilt wird".

Dieser Berufungsbescheid wurde auf Grund der dagegen eingebrachten Vorstellung der Nachbarn mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 18. Februar 1992 mit der Begründung aufgehoben, daß mit der am 12. Dezember 1991 in Kraft getretenen Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 4. Dezember 1991, LGBl. Nr. 97, die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtgemeinde X aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft X übertragen worden sei, weshalb dieser Berufungsbescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei. Dieser aufsichtsbehördliche Bescheid wurde bei keinem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekämpft.

Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Mai 1992 wurde daraufhin der Spruch des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides vom 10. Oktober 1991 "dahingehend richtiggestellt, daß die Baubewilligung für den Umbau eines bestehenden Betriebsgebäudes und für den Zubau eines Stiegenhauses und einer Verkaufs- und Lagerhalle erteilt wird", Pkt. 43 der Auflagen des Bescheides "dahingehend ergänzt wird, daß die zulässige Gebäudehöhe vom natürlich gewachsenen Grund gemessen wird", und eine für dieses verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht wesentliche zusätzliche Auflage vorgeschrieben worden ist. Im übrigen wurde das Rechtsmittel der Nachbarn abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Mit hg. Erkenntnis vom 24. November 1992, Zl. 92/05/0136, wurde dieser Berufungsbescheid auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde der Nachbarn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Im fortgesetzten Verfahren erging sodann der Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 28. Jänner 1993, mit welchem unter Pkt. 1. der Berufung der Nachbarn Folge gegeben und "die baubehördliche Bewilligung für den Zubau einer Verkaufs- und Lagerhalle auf dem Grundstück Nr. 974/2, KG X, versagt" worden ist. Unter Pkt. 2. des Spruches dieses Bescheides wurde hinsichtlich "der Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Umbau des ehemaligen Ausstellungsraumes auf dem Grundstück Nr. 971/2, KG X, und die Errichtung von vier Sanitärgruppen mit einem Aufenthalts- bzw. einem Abstellraum in demselben, für den Zubau eines Stiegenhauses auf dem Grundstück Nr. 972/2, KG X, sowie für den Umbau der ehemaligen Werkstätte auf dem Grundstück Nr. 972/4, KG X, zum Zwecke der Errichtung eines Heiz- und Lagerraumes der angefochtene Bescheid bestätigt".

In der Begründung dieses Bescheides stützte sich die Berufungsbehörde hinsichtlich des Ausspruches über die Versagung der Baubewilligung auf die Entscheidungsgründe des erwähnten hg. Erkenntnisses.

Mit hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1993, Zl. 93/05/0059, wurde die gegen diesen Berufungsbescheid eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Der Gerichtshof wies in den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses darauf hin, daß die belangte Behörde die im erwähnten hg. Erkenntnis vom 24. November 1992 angestellten Erwägungen größtenteils wörtlich in die Begründung ihres Bescheides übernommen und sohin mit ihrer Entscheidung, die Baubewilligung für den Zubau einer Verkaufs- und Lagerhalle zu versagen, der Vorschrift des § 63 Abs. 1 VwGG entsprochen habe, wonach die Verwaltungsbehörden im Falle der Stattgebung der Beschwerde verpflichtet sind, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

In der Folge erging der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 26. Juli 1993, mit welchem unter Berufung auf § 104 Abs. 3 der Burgenländischen Bauordnung 1970 "der Abbruch der Verkaufs- und Lagerhalle auf dem Grdst. Nr. 974/2, KG X, binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides, bei Einhaltung nachstehender Vorschreibungen verfügt" worden ist.

Dieser Bescheid wurde auf Grund der dagegen eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 23. September 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG "ersatzlos behoben".

Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß die Bezeichnung des Verpflichteten in dem erstinstanzlichen Bescheid nur abstrakt erfolgt sei und in dessen Zustellverfügung lediglich sechs natürliche Personen und das Amt der Burgenländischen Landesregierung genannt seien. Keinem der Adressaten sei ein Beisatz angefügt worden, aus welchem hervorgehe, wer der in den Auflagepunkten 1. und 2. genannte "Bewilligungswerber" sei. Der Bescheid für sich allein betrachtet lasse daher keinen Schluß zu, wer Verpflichteter des Beseitigungsauftrages sein soll. Diese mangelnde Individualisierbarkeit belaste den Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Auch gehe mit dem Mangel eines konkreten Bescheidadressaten die "Unmöglichkeit einer allfälligen Durchsetzung der bescheidmäßig festgelegten Leistung im Wege der Vollstreckung einher". Der Bescheid sei daher zu beheben gewesen.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf richtige Anwendung der Bestimmungen der §§ 58, 59 und 18 Abs. 4" (zu ergänzen wohl: AVG) "verletzt", und wirft der belangten Behörde im wesentlichen vor, den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos behoben zu haben, "ohne auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Berufung selbst einzugehen. Die belangte Behörde hätte jedoch tatsächlich in der Sache selbst entscheiden müssen, sohin auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung eingehen und darüber entscheiden müssen, ob die Verfügung der Beseitigung bzw. des Abbruches der Verkaufs- und Lagerhalle im Hinblick darauf, daß bereits ein neues Bauansuchen vorliegt, zulässig ist".

Der Beschwerdeführer hat offensichtlich übersehen, daß die belangte Behörde in Übereinstimmung mit seinem Berufungsantrag den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufgehoben und daher den seiner Auffassung nach ihn als Verpflichteten belastenden baupolizeilichen Auftrag zur Gänze beseitigt hat.

Unter Bedachtnahme auf den bereits wiedergegebenen Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) kann es dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde mit Recht von einer Unbestimmtheit des Adressaten des erstinstanzlichen Beseitigungsauftrages ausgegangen ist. Angesichts des Umstandes, daß die belangte Behörde entsprechend der Begründung ihres Bescheides eine derartige Unbestimmtheit des erteilten Beseitigungsauftrages angenommen und den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid allein aus diesem Grund aufgehoben und damit dem Berufungsantrag des Beschwerdeführers Rechnung getragen hat, bestand für sie keine Veranlassung mehr, auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage einzugehen, ob die Erlassung eines Beseitigungsauftrages ungeachtet der Einbringung eines neuen Bauansuchens zulässig ist. Dies umsoweniger, als diesbezügliche Erwägungen die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides nicht zu begründen vermocht hätten, weil nach ständiger hg. Judikatur (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., auf S. 1153 unter Z. 15a wiedergegebenen hg. Erkenntnisse) auch während der Anhängigkeit eines Ansuchens um Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für ein konsenslos errichtetes Gebäude ein unbedingter Auftrag zu dessen Abtragung rechtmäßig ist; dieser Auftrag kann aber erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Bauansuchens vollstreckt werden. Die belangte Behörde hätte demnach unter diesem Gesichtspunkt sowie unter der nach Auffassung des Beschwerdeführers gegebenen Bestimmtheit des Adressaten des erteilten baupolizeilichen Auftrages seinem Rechtsmittel keine Folge geben dürfen und den erstinstanzlichen Beseitigungsauftrag sohin - entgegen dem ausdrücklichen Berufungsantrag des Beschwerdeführers - bestätigen müssen.

Der Beschwerdeführer ist daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt worden, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050259.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten