TE Vwgh Beschluss 1994/3/29 93/04/0096

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Veröffentlicht am 29.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §72 Abs1;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Paliege, in der Beschwerdesache 1) des ML, 2) der HL, 3) des RL, 4) des FS und

5) der HS, alle in K, alle vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufung vom 5. November 1992 (gewerbliche Betriebsanlage-Auflagen), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 28. Mai 1993 brachten die Beschwerdeführer vor, sie seien durch die Nichterledigung ihrer Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 15. Oktober 1992, Zl. VIb-221/262-85, durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in ihrem Recht auf Entscheidung innerhalb einer Frist von sechs Monaten verletzt worden. Sie beantragten daher, der Verwaltungsgerichtshof möge über die Berufung in der Sache entscheiden.

Die belangte Behörde kam dem hg. Auftrag gemäß § 36 Abs. 2 VwGG, den versäumten Bescheid innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erlassen, nicht nach, sondern legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Aus diesen ergibt sich, daß der Bescheid des Landeshauptmannes den Beschwerdeführern zu Handen ihres Vertreters am 23. Oktober 1992 zugestellt und die von ihnen dagegen erhobene Berufung am 6. November 1992 beim Amt der Vorarlberger Landesregierung eingebracht wurde (wo sie am 9. November 1992 einlangte), obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides als Einbringungsstellen die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten genannt worden waren. Über Vorhalt der Verspätung der Berufung durch den von der belangten Behörde damit beauftragten Landeshauptmann von Vorarlberg beantragten die Beschwerdeführer beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Schriftsatz vom 25. Oktober 1993, ihnen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu bewilligen. Diesem Antrag entsprach der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 28. Jänner 1994, Zl. 308.938/2-III/A/2a/94.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Durch die Wiedereinsetzung der Beschwerdeführer in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist trat gemäß § 72 Abs. 1 AVG das Verfahren in jene Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hatte. Daher gilt mit dem Zeipunkt der Rechtswirksamkeit des Wiedereinsetzungsbescheides die Berufung als rechtzeitig eingebracht und es beginnen die, durch die Einbringung der Berufung ausgelösten Fristen neu zu laufen.

Derart war mangels Ablauf der Frist des § 27 VwGG die Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Schlagworte

Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040096.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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