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L83001 Wohnbauförderung Burgenland;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache des M in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in O, gegen die Erledigung der Burgenländischen Landesregierung vom 30. Juli 1993, Zl. VIII/2-400004/8/50-1993, betreffend Wohnbeihilfe, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 3035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Ansuchen vom 11. März 1993 hatte der Beschwerdeführer die Weitergewährung einer Wohnbeihilfe beantragt, die ihm vormals bereits bescheidmäßig zuerkannt worden war. Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Erledigung wurde das Ansuchen mit der Begründung abgewiesen, daß der zumutbare Wohnungsaufwand als gegeben erachtet werde. Nach der sprachlichen Textierung (Abweisung des Ansuchens und Einstellung des Verfahrens) beurteilte der Beschwerdeführer die angefochtene Erledigung als einen beim Verwaltungsgerichtshof anfechtbaren Bescheid.
Zum Unterschied zur früheren Rechtslage ist die Rechtsgrundlage der nunmehr angefochtenen Erledigung der belangten Behörde das Gesetz vom 18. April 1991 über die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohnraum sowie sonstiger damit im Zusammenhang stehender Maßnahmen (Bgld. Wohnbauförderungsgesetz 1991-BWFG 1991), LGBl. Nr. 53. Nach diesem Landesgesetz besteht auf die Gewährung von Förderungsmitteln kein Rechtsanspruch. So bestimmt schon § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes, daß auf die Gewährung von Förderungsmitteln im Sinne des Abs. 1 (so auch dessen Z. 3: Wohnbeihilfe) KEIN RECHTSANSPRUCH besteht. Weiters normiert § 34 Abs. 1 leg. cit., daß Personen unter bestimmten Voraussetzungen Wohnbeihilfe gewährt werden KANN. Hinsichtlich der Erledigung im Sinne des Ansuchens normiert § 38 Abs. 3 leg. cit. die Form einer schriftlichen Zusicherung. Die Erlassung von Bescheiden ist in diesem Gesetz nicht vorgesehen. Das BWFG 1991 ist mit 1. Juli 1991 in Kraft getreten. Nach den Übergangsbestimmungen des § 73 Abs. 4 sind für Wohnbeihilfenbescheide, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 bzw. dem Wohnhaussanierungsgesetz erlassen wurden, die Bestimmungen dieser Gesetze bis zum Ablauf der jeweils zuerkannten Gültigkeitsdauer anzuwenden.
Aus der Entstehungsgeschichte des BWFG 1991 ergibt sich eindeutig, daß ganz bewußt die Gewährung einer Wohnbeihilfe aus dem Bereich der Hoheitsverwaltung herausgenommen werden sollte, wie schon den Erläuterungen zur Regierungsvorlage unter Pkt. 2 (Ziel der neuen Wohnbauförderung) lit. h: "die Herausnahme der Gewährung einer Wohnbeihilfe aus dem Bereich der Hoheitsverwaltung" zu entnehmen ist.
Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Entstehungsgeschichte des BWFG 1991 ist davon auszugehen, daß der burgenländische Gesetzgeber die Gewährung der Wohnbeihilfe bewußt aus der Hoheitsverwaltung und damit auch aus der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof herausgenommen hat und damit, wie der Beschwerdefall zeigt, für den einzelnen Wohnbeihilfewerber ein Rechtsschutzdefizit entstehen kann. Da aber aufgrund der gegebenen Rechtslage die belangte Behörde zu Recht in ihrer Gegenschrift darauf verweist, daß die angefochtene Erledigung nicht als Bescheid im Sinne des Art. 131 B-VG zu qualifizieren ist, war die Beschwerde nach § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993050215.X00Im RIS seit
25.01.2001