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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BWG 1993 §40 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, der gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 30. März 1994 betreffend Untersagung der Fortführung des gesamten Geschäftsbetriebes die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Aus dem insoweit übereinstimmenden bzw. unbestrittenen Vorbringen in der Beschwerde und in der Stellungnahme der belangten Behörde zum Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sowie aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten, unbedenklichen Urkunden ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit mündlichem Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 7. Dezember 1993 wurde der Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung bis 24. Jänner 1994, 24.00 Uhr, gemäß § 25 Abs. 4 Z. 3 KWG die Fortführung des gesamten Geschäftsbetriebes mit bestimmten Einschränkungen untersagt. Ausgenommen waren jene Geschäfte, die von dem gleichzeitig bestellten Treuhänder Dkfm. Paul L, bewilligt wurden.
Mit mündlichem Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 20. Jänner 1994 wurde der Beschwerdeführerin - nunmehr gemäß § 70 Abs. 2 Z. 4 des mit 1. Jänner 1994 in Kraft getretenen Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 (BWG) - die Fortführung des Geschäftsbetriebes bis zum 25. Februar 1994, 24.00 Uhr, ganz untersagt. Mit Bescheid vom selben Tage wurde Dkfm. L gemäß § 70 Abs. 2 Z. 2 lit. b BWG bis zum genannten Zeitpunkt zur fachkundigen Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellt.
Durch verschiedene Maßnahmen (Schuldennachlaß seitens der Gläubigerbanken, Zufuhr von weiteren Eigenmitteln durch Kapitalserhöhung, Einlage eines Betrages von DM 7,4 Mio) ergab sich laut Status per 31. Dezember 1993, korrigiert um die zwischenzeitig durchgeführten Kapitalerhöhungen, ein positives buchmäßiges Eigenkapital von S 73,5 Mio. Am 24. Februar 1994 war die Bank in der Lage, 94 % ihrer Einlagen durch liquide Mittel zu decken.
Auf Grund dessen wurde die Aufsichtsmaßnahme nach § 70 Abs. 2 Z. 4 BWG (Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes) nicht verlängert. Jedoch wurde mit zwei mündlich verkündeten, an die Beschwerdeführerin bzw. an Dkfm. L gerichteten Bescheiden je vom 25. Februar 1994 Dkfm. Paul L ab 26. Februar 1994, 00.00 Uhr, bis zum 31. Juli 1994, 24.00 Uhr, zur fachkundigen Aufsichtsperson (Regierungskommissär) nach § 70 Abs. 2 Z. 2 lit. a BWG bestellt. In einem Annex zum zweitgenannten Bescheid wurde dem Regierungskommissär aufgetragen, der Beschwerdeführerin die dort angeführten Geschäfte zu untersagen. Weiters wurde dort unter anderem ausgesprochen, daß dem Regierungskommissär das Recht zustehe, in die Schriftstücke und Datenträger des Kreditinstitutes Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sei.
In der Niederschrift über die der Verkündung der genannten Bescheide vom 25. Februar 1994 vorangegangenen mündlichen Verhandlung heißt es unter anderem, auf Grund des Status stehe fest, daß die Überschuldung der Bank nicht mehr gegeben und - unter anderem auch bedingt durch eine Einlage der neuen Aktionäre - die Liquidität darstellbar sei. Dennoch liege durch den mehrmaligen "Interessentenwechsel" innerhalb kurzer Zeit ein Gefährdungstatbestand nach § 70 BWG vor. Dieser Tatbestand lasse sich "vielfach" begründen, was in der Folge näher ausgeführt wird. Unter anderem heißt es dort, der nach § 20 in Verbindung mit § 5 BWG erforderliche "fit and proper test" hinsichtlich der der "Fischer-Gruppe" folgenden Interessenten sei noch nicht eingeleitet, weil noch nicht sämtliche künftigen Eigentümer bzw. Aktionäre bekannt seien. Allerdings sei durch Zuschießen von neuem Kapital und der damit verbundenen Beseitigung der Überschuldung die Gefährdung für die Erfüllung der Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, derart einzustufen, daß mit einem gelinderen Aufsichtsmittel, nämlich der Bestellung einer fachkundigen Aufsichtsperson (Regierungskommissär) nach § 70 Abs. 2 Z. 2 lit. a BWG vorgegangen werden könne.
Mit Schreiben vom 29. März 1994, dem Regierungskommissär persönlich überbracht in den Morgenstunden des 30. März 1994, erklärte der Rechtsfreund der Beschwerdeführerin, diese werde dem Regierungskommissär ab sofort keinen Zutritt in ihre Geschäftsräumlichkeiten gewähren. Dies wurde unter anderem damit begründet, daß Dkfm. L als emeritierter Wirtschaftsprüfer nicht rechtmäßig zum Regierungskommissär bestellt worden sei.
Sodann wurde mit mündlichem verkündetem Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 30. März 1994 der Beschwerdeführerin gemäß § 70 Abs. 2 Z. 4 BWG die Fortführung des Geschäftsbetriebes mit sofortiger Wirkung ganz untersagt. Laut Niederschrift über die der Bescheidverkündigung vorangegangene mündliche Verhandlung verwies der Rechtsfreund der Beschwerdeführerin unter anderem darauf, daß der Bescheid vom 25. Februar 1994 über die Bestellung von Dkfm. L zum Regierungskommissär aus den im Schreiben vom 29. März 1994 genannten Gründen rechtswidrig sei. Angesichts der Ankündigung, gemäß § 70 Abs. 2 Z. 4 vorzugehen, nehme der Rechtsfreund der Beschwerdeführerin das gegenüber Dkfm. L ausgesprochene Zutrittsverbot "unpräjudiziell und vorbehaltlich der Geltendmachung sämtlicher Rechtsansprüche" zurück. Der Verhandlungsleiter teilte mit, daß dieser Aussage im Hinblick auf gefährdete Gläubigerinteressen und im Sinne einer dauerhaften und kontinuierlichen Geschäftsführung kein Glaube geschenkt werden könne, was vom Vertreter der Beschwerdeführerin unter Beweisanbot bestritten wurde. Weiters brachte letzterer vor, daß keine Gläubigergefährdung gegeben sei, weil seit der letzten Statuserstellung eigenmittelstärkende Maßnahmen in Form von Genußscheinfinanzierungen seitens eines Kontoinhabers gesetzt worden seien. Zwischenzeitig war Dkfm. L als Zeuge vernommen worden. Er gab an, daß die Eigenmittel der Beschwerdeführerin Ende Februar 1994 S 71,5 Mio ohne Berücksichtigung des im März angelaufenen Verlustes in Höhe von ca. S 1 bis 1,5 Mio und ohne Berücksichtigung eines noch zusätzlich erforderlichen Wertberichtigungsbedarfes betrügen.
Vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die beiden mündlich verkündeten Bescheide vom 25. Februar 1994 sowie gegen den mündlich verkündeten Bescheid vom 30. März 1994. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag ist im wesentlichen wie folgt begründet:
"Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen keine, insbesondere keine "zwingenden" öffentlichen Interessen entgegen.
Die Beschwerdeführerin hat zum heutigen Stichtag ein positives Haftkapital von über S 80 Mio. Ferner übersteigen die innerhalb einer Woche verflüssigbaren Mittel in der Höhe von S 150,6 Mio die kongruenten Verbindlichkeiten im Ausmaß von S 140,9 Mio. Damit ist die Beschwerdeführerin als einzige österreichische Bank in der Lage, alle täglich fälligen Gelder gleichzeitig innerhalb eines Tages zu befriedigen. Es liegen daher keine zwingenden öffentlichen Interessen vor, die die sofortige Umsetzung des Bescheides der belangten Behörde vom heutigen Tag erfordern (Puck, Die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 1982, 359, 464, 465).
Zu der nach § 30 Abs 2 VwGG gebotenen Interessensabwägung wird darauf hingewiesen, daß die weitere Untersagung des gesamten Geschäftsbetriebes der Beschwerdeführerin für diesen einen SCHWEREN UND UNWIDERBRINGLICHEN Nachteil zur Folge hätte. Bei Fortbestehen der Aufsichtsmaßnahme droht, daß die Gesellschaft nicht mehr unter going concern Gesichtspunkten, sondern unter Liquidationsgesichtspunkten zu bewerten ist. Das größte Aktivum der Gesellschaft liegt in einer 50 %-igen Beteiligung an der FEB Beteiligungsgesellschaft mbH, mit dem Sitz in Frankfurt, die nur mit Zustimmung des Mitgesellschafters veräußert werden kann. Diese Beteiligung steht derzeit mit S 61 Mio in der Bilanz der Beschwerdeführerin zu Buche. Müßte unter dem Zwang einer Gläubigerbefriedigung diese Beteiligung verkauft werden, so käme es zu einer Total-Verschleuderung dieses Aktivums der Beschwerdeführerin. Ferner würde der good will der Beschwerdeführerin (die Beschwerdeführerin erzielte während der Treuhandschaft saldierte Zins- und Provisionserträge in der Höhe von S 4 Mio) gänzlich verloren gehen. Während der Dauer der Untersagung des Geschäftsbetriebes werden nur noch Aufwendungen entstehen, denen nur geringfügige Zinserträge mehr gegenüberstehen. Sollte es nicht gelingen, den Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen, droht der Gesellschaft ein Totalverlust von S 100 Mio, der sich u. a. zusammensetzt aus der Verschleuderung des wichtigsten Aktivums, der Beteiligung an der FEB Beteiligungsgesellschaft mbH, Schadenersatzansprüche von Kunden aus Wertpapierverträgen, sowie aus der Kapitalisierung der Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag am Standort Stephansplatz 12 (HaasHaus), der auf die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen wurde."
In ihrer hiezu erstatteten Äußerung beschränkt sich die belangte Behörde nach Wiedergabe des (oben bereits wiedergegebenen) Sachverhalts sowie der Bestimmungen des § 30 Abs. 2 VwGG wörtlich auf folgende Ausführungen:
"Im gegenständlichen Fall vertritt das BMF die Auffassung, daß derartige zwingende öffentliche Interessen in Anführung des Umstandes, daß Gläubiger im Umfang von derzeit mindestens 150 Mio S und künftige Gläubiger in nicht absehbarem Ausmaß betroffen sind, vorliegen, und angesichts der möglichen weiteren Folgen das Ansehen des gesamten Finanzplatzes Wien gefährdet sein kann, einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen."
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Zunächst ist zu bemerken, daß sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin ausschließlich auf die erfolgte Untersagung des Geschäftsbetriebes, nicht aber auch auf die Bestellung des Regierungskommissärs mittels der Bescheide vom 25. Februar 1994 bezieht. Daraus ergibt sich mit hinlänglicher Klarheit, daß auch der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur den Bescheid vom 30. März 1994 betrifft.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, kann von zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nur gesprochen werden, wenn die konkrete Interessenlage öffentliche Rücksichten berührt, die einen umgehenden Vollzug des angefochtenen Bescheides gebieten. Der Umstand, daß öffentliche Interessen am Vollzug einer behördlichen Maßnahme bestehen, berechtigt nicht ohne weiteres schon zur Annahme, daß eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen zwingend gebieten. Hiezu bedarf es noch des Hinzutretens weiterer Umstände, um die öffentlichen Interessen als "zwingend" im Sinne der genannten Gesetzesstelle ansehen zu können (vgl. hiezu unter anderem die Beschlüsse vom 21. September 1988, Zl. AW 88/17/0033, vom 20. Dezember 1990, Zl. AW 90/17/0073, und vom 7. Februar 1994, Zl. AW 94/17/0001).
Derartige Umstände hat die belangte Behörde in ihrer oben wiedergegebenen Äußerung vom 1. April 1994 nicht in hinreichend konkreter Weise aufgezeigt. Sie hat lediglich vorgebracht, daß Gläubiger "im Umfang" von derzeit mindestens 150 Mio S sowie künftige Gläubiger "betroffen" seien. Auch die möglichen "weiteren Folgen" für den Finanzplatz Wien sind nicht näher konkretisiert. Die belangte Behörde ist jedoch dem detaillierten, oben gleichfalls wiedergegebenen Vorbringen der Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht mit keinem Wort entgegengetreten. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher gezwungen, von diesem als unbestritten anzusehenden Vorbringen auszugehen, wonach die Beschwerdeführerin zum 30. März 1994 ein positives Haftkapital von über S 80 Mio hatte (vgl. hiezu § 5 Abs. 1 Z. 5 BWG) und die innerhalb einer Woche verflüssigbaren Mittel in der Höhe von S 150,6 Mio die konkruenten Verbindlichkeiten im Ausmaß von S 140,9 Mio übersteigen, wodurch die Beschwerdeführerin in der Lage ist, alle täglich fälligen Gelder gleichzeitig innerhalb eines Tages zu befriedigen. Unter diesem Gesichtspunkt ist das Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen nicht zu erkennen, zumal gemäß § 70 Abs. 2 Z. 4 BWG die Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes nur zulässig ist, wenn Gefahr für die Erfüllung der Verpfichtungen des Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, droht. In diesem Zusammenhang ist freilich klarzustellen, daß damit über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nichts ausgesagt ist (vgl. die hg. Beschlüsse vom 21. Mai 1985, Zl. AW 85/04/0037, und vom 29. September 1989, Zl. AW 89/16/0025).
Allerdings können zur Beurteilung, ob zwingende öffentliche Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG vorliegen, auch im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen, die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen, ohne der endgültigen Entscheidung vorzugreifen, herangezogen werden (Beschluß vom 23. Dezember 1954, Zl. AW 85/08/0036). Nun geht aus dem oben wiedergegebenen Sachverhalt hervor, daß selbst die belangte Behörde die Bestellung eines Regierungskommissärs nach § 70 Abs. 2 Z. 2 lit. a BWG als ausreichend angesehen hat, um die im ersten Satz dieser Gesetzesstelle genannte Gefahr zu bannen; das heißt, daß sie nach dem 25. Februar 1994 eine Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes zufolge der Bestellung des Regierungskommissärs nicht als nötig angesehen hat. Nun war zwar das Schreiben vom 29. März 1994 und das darin ausgesprochene Verbot, die Bank zu betreten, zweifellos geeignet, die festgesetzte Aufsichtsmaßnahme zu vereiteln. Jedoch hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 30. März 1994 erklärt, dieses Verbot zu widerrufen. Die belangte Behörde hat dieser Erklärung den Glauben versagt, ohne jedoch die hiefür angebotenen Beweismittel aufzunehmen. Eine allfällige Feststellung, daß der Widerruf des Verbotes unglaubwürdig sei, wäre daher nicht in einem mängelfreien Verfahren zustandegekommen. Daher kann für die gegenständliche Entscheidung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht das Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen am sofortigen Vollzug der getroffenen Maßnahme abgeleitet werden.
Bei der sohin vorzunehmenden Interessenabwägung ist davon auszugehen, daß das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung als ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element anzusehen ist. Die in der Bescheidprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof gegebene Rechtsschutzfunktion soll durch einen Vollzug des angefochtenen Bescheides während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden (vgl. hiezu etwa die Beschlüsse vom 25. Februar 1981 - verstärkter Senat -, Slg. Nr. 10.381/A, vom 2. Jänner 1985, Slg. Nr. 11.632/A, und vom 10. September 1990,
Zlen. AW 90/17/0022, 90/17/0059). Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel zugunsten des Beschwerdeführers aus, wenn der ihm durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Beschwerde nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden kann, während vom Standpunkt der öffentlichen Interessen ein Zuwarten mit der Durchsetzung des normativen Gehaltes des Bescheides zumutbar ist (vgl. auch hiezu den zuletzt zitierten Beschluß vom 10. September 1990 sowie die dort angeführte weitere Rechtsprechung).
Solch ein Fall ist hier gegeben. Die belangte Behörde hat auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin über die ihr bei sofortigem Vollzug des angefochtenen Bescheides drohenden, irreversiblen Nachteile mit keinem Wort bestritten. Im Hinblick darauf, daß nach dem (wie dargestellt) gleichfalls unstrittigen Vorbringen der Beschwerdeführerin mit der Fortführung des Geschäftsbetriebes zumindest kein unmittelbarer Schaden droht, schlägt die Interessenabwägung zugunsten der Beschwerdeführerin aus.
Dem Antrag war daher stattzugeben.
Auf die Vorschrift des § 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird verwiesen.
Schlagworte
Interessenabwägung Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994170008.A00Im RIS seit
19.09.2001