Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1973 §83;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Ö-AG in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. Februar 1994, Zl. 316.171/3-III/A/2a/93, betreffend Auftrag gemäß § 83 GewO 1973, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. Februar 1994 wurden der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Bestimmung des § 83 GewO 1973, mit dem Ziel, das Ausmaß der Verunreinigung des Bodens durch Kohlenwasserstoffe im Bereich einer aufgelassenen Tankstelle festzustellen, vier Vorkehrungen hinsichtlich Bodenuntersuchungen aufgetragen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur
hg. Zl. 94/04/0043 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zur Begründung dieses Antrages bringt die Beschwerdeführerin vor, die ihr aufgetragenen Untersuchungen seien ausgesprochen kostenaufwendig, wobei der Aufwand als verloren anzusehen sei, wenn ihre Beschwerde gegen den in Rede stehenden Bescheid Erfolg haben sollte. Die ihr aufgetragenen Vorkehrungen stützten sich alle auf § 83 GewO 1973 und hätten keine gesetzliche Grundlage mehr, sobald die der Beschwerdeführerin aufgezwungene Auflassung der in Rede stehenden Anlage fallen gelassen werde. Öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Von einem konkreten Umweltschaden, der bereits drohe oder eingetreten wäre, sei keine Rede. Untersuchungsaufträge als Erkundungsbeweise könnten auch bis zur Entscheidung über die Beschwerde ruhen.
Die belangte Behörde brachte in ihrer Äußerung zum Aufschiebungsantrag im wesentlichen vor, es bestehe die Möglichkeit, daß die im angefochtenen Bescheid dargestellten Mineralölverunreinigungen des Bodens bei weiterem Zeitablauf immer mehr in Richtung Grundwasser vordringen könnten und so die Gefahr einer Grundwasserverunreinigung bei einem weiteren Zuwarten immer größer werde. Darüber hinaus sei deswegen Eile geboten, da für die ehemalige Betriebsliegenschaft eine rechtskräftige Baugenehmigung vorliege und die Errichtung einer von der Stadt Wien geförderten Wohnhausanlage vorgesehen sei. Bei einer Verbauung der Liegenschaft wären die geforderten Bodenuntersuchungen erheblich erschwert, weshalb Eile geboten sei, damit die Untersuchungen noch vor einer solchen Verbauung vorgenommen werden könnten.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Die Gefährlichkeit von Kohlenwasserstoffen insbesondere für die Genießbarkeit des Grundwassers kann als allgemein bekannt angesehen werden. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher der Rechtsansicht der belangten Behörde, der Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde stünde im Hinblick auf die mit einem weiteren Zuwarten mit allfälligen Sanierungsmaßnahmen verbundene Gefahr einer Grundwasserverunreinigung das gemäß § 30 Abs. 2 VwGG rechtserhebliche Tatbestandselement zwingender öffentlicher Interessen entgegen, nicht entgegenzutreten.
Es war daher schon aus diesem Grund dem Antrag nicht stattzugeben.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994040014.A00Im RIS seit
20.11.2000