TE Vwgh Beschluss 1994/4/11 AW 94/06/0007

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.04.1994
beobachten
merken

Index

L81705 Baulärm Salzburg;
L82005 Bauordnung Salzburg;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauPolG Slbg 1973;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §48 Abs3 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dipl. Ing. R in E, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in S, der gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 6. Dezember 1993, Zl. 1/02-33.749/27-1993, betreffend Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinde E, vertreten durch den Bürgermeister; 2. L in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist der Nachbar der zweitmitbeteiligten Partei (kurz: Bauwerber), die beabsichtigt, auf einem näher bezeichneten Grundstück ein Bauwerk zu errichten, wofür umfangreiche Geländeveränderungen (Hangabgrabungen) erforderlich sind, und hiefür eine entsprechende Baubewilligung erwirkt hat. Der Beschwerdeführer befürchtet (u.a.), daß es durch diese Abgrabungen und durch damit verbundene Sprengungen zu einer Gefährdung seines oberhalb der Baustelle (hangseits) gelegenen Grundstückes (Hauses), insbesondere durch Hangrutschungen kommen werde (wird näher ausgeführt) und hat beantragt, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Bauwerber ist diesem Antrag entgegengetreten und hat (zusammenfassend) vorgebracht, die Geländeveränderungen seien bereits durchgeführt (abgeschlossen) worden; die Hangsicherungsmaßnahmen machten es weiters erforderlich, den begonnenen Bau fortzuführen, um dem Hang entsprechenden Halt zu geben: der angestrebte Baustillstand wäre daher der Hangsicherung vielmehr abträglich (wird näher ausgeführt).

Die belangte Behörde ist - mit einer inhaltlich ähnlichen Begründung - dem Antrag ebenfalls entgegengetreten.

Der Beschwerdeführer hat eine Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bauwerbers erstattet, in welcher er vorbringt, daß nur ein vorläufiger Baustop, verbunden mit baupolizeilich aufgetragenen Absicherungsmaßnahmen, geeignet sei, die Gefährdung seiner Liegenschaft hintanzuhalten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß auszusprechen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (§ 30 Abs. 2 VwGG).

Dem nun ergänzten Vorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst zu entgegnen, daß der Verwaltungsgerichtshof nur berechtigt ist, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren, oder nicht zu gewähren, nicht aber, die ihm sichtlich selbst erforderlich erscheinenden "baupolizeilichen Absicherungsmaßnahmen" zu verfügen, sodaß diesbezüglich für ihn die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht hilfreich wäre. Sofern er daher weiters vorbringt, daß der obere Bereich der Böschung, der derzeit ungesichert sei, auch in der Folge nicht mehr weiter gesichert, sondern lediglich zum Gebäude hin hinterfüllt werden solle (welche unzulängliche Methode jetzt so geplant sei, woran sich auch nach Fertigstellung nichts ändern werde), weshalb die Situation ohne zusätzliche Maßnahmen auch nach Fertigstellung des Bauwerkes immer kritisch bleiben werde, ist für ihn hieraus nichts zu gewinnen. Ebensowenig vermag er in dieser ergänzenden Stellungnahme aufzuzeigen, welche konkrete Gefahren für seine Liegenschaft durch Entfernung jener Felsnase, auf welcher der Baukran steht (die sich demnach gemäß den vorgelegten Lichtbildern seitlich am oberen Rand der - bereits ausgehobenen - Baugrube befindet), entstehen sollten.

Der Antrag war daher abzuweisen.

Soweit der Bauwerber für seine Stellungnahme Kosten verzeichnet, sei bemerkt, daß die Kostenentscheidung (erst) im Erkenntnis, das über die Beschwerde ergehen wird, zu treffen sein wird, wobei gemäß § 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG allenfalls nur der Ersatz für eine schriftliche Äußerung zur BESCHWERDE vorgesehen ist.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Unverhältnismäßiger Nachteil Zurückweisung des Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994060007.A00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten