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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §1311;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/08/0260 93/08/0261Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerden 1. des P B, 2. des A B und 3. des W B, alle vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Salzburg vom 10. September 1993, Zlen. 3/01-12921/3-1993, 3/01-12921/3-1993 und 3/01-12921/2-1993, betreffend Beitragshaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (mitbeteiligte Partei:
Salzburger Gebietskrankenkasse, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von je S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Kostenmehrbegehren werden abgewiesen.
Begründung
Mit inhaltsgleichen Schreiben vom 27. April 1993 teilte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Beschwerdeführern unter dem Betreff "Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG als Geschäftsführer der Firma B. GmbH mit, daß der jeweilige Beschwerdeführer nach der genannten Bestimmung für Beiträge der von ihm vertretenen juristischen Person insoweit hafte, als diese durch sein Verschulden nicht bei Fälligkeit entrichtet worden seien. Es sei Sache des Geschäftsführers, Gründe darzulegen, welche ihn ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegenden Verpflichtungen, also die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge, zu erfüllen. Die mitbeteiligte Partei ersuche den jeweils angesprochenen Beschwerdeführer, in seinem eigenen Interesse bis spätestens 12. Mai 1993 persönlich mit allen erforderlichen Unterlagen zu erscheinen oder einen mit der Sachlage vertrauten und schriftlich bevollmächtigten Vertreter zu entsenden, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen und die persönliche Haftung festgestellt werde.
Mit einem mit 11. Mai 1993 datierten und am 13. Mai 1993 bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse eingelangten gemeinsamen Schreiben nahmen die Beschwerdeführer, vertreten durch den auch in dem nunmehrigen Beschwerdeverfahren einschreitenden Rechtsanwalt, zum Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 27. April 1993 wie folgt Stellung: Richtig sei, daß die drei Beschwerdeführer Geschäftsführer der nunmehr im Konkurs befindlichen B. GmbH gewesen seien. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft sei für die Geschäftsführer aber völlig überraschend gekommen. Am 17. November 1992 habe ein Gespräch mit der finanzierenden Hausbank, der Creditanstalt-Bankverein, stattgefunden, an dem auch der Steuerberater der Gesellschaft Dr. X teilgenommen habe. Sinn des Gespräches sei es gewesen, die Weiterfinanzierung durch die Hausbank sicherzustellen. Nachdem diese eingehende Prüfungen der B. GmbH angestellt gehabt habe, sei von ihr grünes Licht für die Weiterfinanzierung gegeben worden. Insbesondere sei es bei dem genannten Gespräch auch darum gegangen, daß die B. GmbH einen Auftrag mit einem Auftragsvolumen von rund 17 Mill. Schilling hereingenommen gehabt habe, wobei die Gesellschaft diesen Auftrag nur dann hätte realisieren können, wenn die Zusicherung der Weiterfinanzierung durch die Hausbank gegeben worden sei. Völlig überraschend für die Beschwerdeführer habe die Creditanstalt-Bankverein allerdings Ende Jänner 1993 mitgeteilt, daß man nicht bereit wäre, die bereits zugesagte Finanzierung durchzuführen. Vielmehr habe die Hausbank einen am 15. Februar 1993 auslaufenden Kontokorrentkredit mit einem Saldo von 5 Mill. Schilling und einen Haftungsrahmen von 2 Mill. Schilling fällig gestellt. Daraufhin hätten die Beschwerdeführer mit ihren Beratern versucht, die zweite finanzierende Bank, die Girokredit, zu einer Weiterfinanzierung zu bewegen. Die von dieser Bank für eine solche Weiterfinanzierung gestellten Forderungen seien allerdings nicht erfüllbar gewesen, zumal sie einen Forderungsnachlaß seitens der Creditanstalt-Bankverein begehrt habe, der seitens dieser Bank nicht zugestanden worden sei. Das Gespräch mit der Girokredit sei am 22. Februar 1993 gescheitert und sei daher bereits am 23. Februar 1993 der Konkursantrag gestellt worden. Einzige Ursache für die so rasch eingetretene Zahlungsunfähigkeit sei es gewesen, daß die Creditanstalt-Bankverein ihre Durchfinanzierungszusagen nicht eingehalten, sondern völlig überraschend an sich noch laufende Kontokorrentkreditrahmen fällig gestellt habe. Die Beschwerdeführer seien daher angesichts dieser überraschenden kurzfristigen Kehrtwendung der Hausbank, verbunden mit der Fälligstellung laufender Kontokorrentkredite im Betrag von 7 Mill. Schilling, nicht in der Lage gewesen, für die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge Vorsorge zu treffen. Noch Anfang Februar hätten die Beschwerdeführer davon ausgehen können, daß eine Weiterfinanzierung durch die Girokredit stattfinde und daher nicht nur die Sozialversicherungsbeiträge, sondern auch sonstige Verbindlichkeiten im Rahmen bestehender Kreditrichtlinien bezahlt würden. Die Beschwerdeführer treffe daher an der Nichtabführung der offenen Sozialversicherungsbeiträge kein Verschulden. Zum Beweis für ihr Vorbringen beriefen sich die Beschwerdeführer auf die Vernehmung des genannten Steuerberaters als Zeugen.
Mit drei gleichlautenden Bescheiden vom 13. Mai 1993 sprach die mitbeteiligte Partei aus, daß die Beschwerdeführer als Geschäftsführer der B. GmbH gemäß § 67 Abs. 10 ASVG in Verbindung mit den §§ 59 und 83 ASVG zur ungeteilten Hand verpflichtet seien, der mitbeteiligten Partei den Rückstand von S 417.988,15 sowie näher genannte Verzugszinsen zu bezahlen. Aus dem jeweils angeschlossenen Rückstandausweis vom 12. Mai 1993, der einen integrierenden Bestandteil des jeweiligen Bescheides bilde, könnten sie die Zusammensetzung des Rückstandes entnehmen. Nach der Begründung der Bescheide hätten die im jeweils angeschlossenen Rückstandsausweis ausgewiesenen Beiträge samt Nebengebühren nicht eingebracht werden können. Die Beschwerdeführer seien im Haftungszeitraum Geschäftsführer der B. GmbH gewesen. Zu den Pflichten des Geschäftsführers gehöre es, dafür zu sorgen, daß die Beiträge ordnungsgemäß enrichtet würden. Da die Beschwerdeführer aber der Aufforderung der mitbeteiligten Partei zur Darlegung der Gründe, welche sie ohne ihr Verschulden daran gehindert hätten, ihren Verpflichtungen als Geschäftsführer (Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge) nachzukommen, nicht gefolgt seien, sei von ihrem Verschulden auszugehen und die Haftung für die Beiträge samt Nebengebühren bescheidmäßig auszusprechen gewesen. Der jeweilige Rückstandsausweis nennt als geschuldete Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren der B. GmbH den "Beitrag 01/93 von S 416.756,12 zuzüglich 10,5 % Zinsen, gerechnet bis 25.2.1993 von S 1.558,55", somit S 417.988,15.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer gleichlautende Einsprüche, in denen sie zunächst ihr Vorbringen in den Schriftsätzen vom 11. Mai 1993 wiederholten, dem jedoch hinzufügten, es sei in diesem Zusammenhang auch wichtig, daß sämtliche Forderungen der B. GmbH gegen Dritte an die finanzierenden Banken abgetreten gewesen seien. Zahlungen von Kunden der B. GmbH seien daher aufgrund von Globalzessionen nur an die finanzierenden Banken, die Creditanstalt-Bankverein und die Girokredit, gegangen. Die finanzierenden Banken hätten daher Überweisungen nach eigenem Gutdünken nach Maßgabe der jeweiligen Zahlungseingänge aufgrund der Zessionen von den jeweiligen Konten durchgeführt. Da die Finanzierung von den Banken gestoppt worden sei, hätten die Beschwerdeführer keinen Einfluß darauf gehabt, welche Überweisungen durchgeführt würden und welche nicht. Die Beschwerdeführer treffe daher an der Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge kein Verschulden.
In den gleichlautenden Vorlageberichten verwies die mitbeteiligte Partei zunächst darauf, daß als letzter Termin für die Beantwortung ihrer Schreiben vom 27. April 1993 der 12. Mai 1993 vorgemerkt worden sei. Da bis zu diesem Termin keine Reaktion auf die Schreiben erfolgt sei, seien am 13. Mai 1993 die Haftungsbescheide erlassen worden. Die Stellungnahme vom 11. Mai 1993 sei erst am 13. Mai 1993, also einen Tag nach dem genannten Termin, in der Postzentrale der mitbeteiligten Partei eingelangt, und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem die Haftungsbescheide bereits am Postweg gewesen seien. Den Einwendungen im genannten Schreiben sowie in den Einsprüchen sei entgegenzuhalten, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Geschäftsführer im Fall der Behinderung durch die Hausbank der Gesellschaft im Zuge der Abwicklung der Globalzessionsvereinbarung entweder sofort die Behinderung der Ausübung seiner Funktion abzustellen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden habe. Andernfalls hafte er für die nichtentrichteten Abgaben der Gesellschaft. Aus diesem Grund beantrage die mitbeteiligte Partei die Abweisung der Einsprüche.
Mit den inhaltsgleichen angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde den Einsprüchen keine Folge und bestätigte die bekämpften Bescheide. In den Bescheidbegründungen wird nach Wiedergabe der Vorlageberichte festgestellt, daß auch die rechtzeitige Kenntnis der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 11. Mai 1993 aufgrund der dargelegten Sach- und Rechtslage die mitbeteiligte Partei zu keiner anderen als der ausgesprochenen Geschäftsführerhaftung gebracht hätte. Des weiteren werde festgestellt, daß von einem Geschäftsführer erwartet werden könne, sich der rechtlichen Bedeutung einer Globalzession bewußt zu sein. Eine Globalzession entbinde nämlich einen Geschäftsführer nicht (von seiner Verpflichtung), für die Begleichung der laufenden Sozialversicherungsbeiträge rechtzeitig Vorsorge zu treffen, und es könne diese Verpflichtung nicht auf einen Zessionsvertragspartner abgewälzt werden. Die mitbeteiligte Partei habe daher die bekämpften Bescheide zu Recht erlassen und nach Auffassung der belangten Behörde auch schlüssig begründet, sodaß die belangte Behörde zu keinem anderen Ergebnis als zu dem in den bekämpften Bescheiden ausgesprochenen habe kommen können.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerden.
Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei Gegenschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber erwogen:
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften u.a. die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Zu den in § 67 Abs. 10 ASVG genannten "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen" gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 19. September 1989, Zl. 88/08/0283).
Den Beschwerdeführern ist darin beizupflichten, daß die Haftung eines Geschäftsführers einer GesmbH nach § 67 Abs. 10 ASVG seit der am 1. Jänner 1990 wirksamen Neufassung dieser Bestimmung in Angleichung an die abgabenrechtlichen Haftungsnormen durch die 48. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 642/1989, nur dann gegeben ist, wenn
1. die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Gesellschaft feststeht,
2. schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Geschäftsführer vorliegen und
3. die Uneinbringlichkeit der Beiträge auf diese schuldhaften Pflichtverletzungen des Geschäftsführers zurückzuführen sind, d.h. ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen diesen beiden Momenten gegeben ist.
Es ist daher zwar richtig, daß eine Haftung der Beschwerdeführer für die gesamten aushaftenden Beiträge dann zu verneinen wäre, wenn feststünde, daß an die Gläubiger der seit 23. Februar 1993 im Konkurs befindlichen B. GmbH eine Quote von mindestens 30 bis 40 % ausgezahlt werden wird, und daher die gänzliche Uneinbringlichkeit der in Haftung gezogenen Beiträge auszuschließen wäre (vgl. dazu ausführlich das Erkenntnis vom 22. März 1994, Zlen. 93/08/0210, 0211). Die Beschwerdeführer haben aber der Feststellung der mitbeteiligten Partei in ihren Bescheiden, daß nämlich die im Rückstandsausweis ausgewiesenen Beiträge samt Nebengebühren nicht hätten eingebracht werden können, im Einspruchsverfahren nicht die Behauptung entgegengestellt, daß diese Verbindlichkeiten im Konkursverfahren zumindest zum Teil doch hereingebracht werden könnten. Deshalb ist es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde von der gänzlichen Uneinbringlichkeit ausgegangen ist.
Nach Auffassung der Beschwerdeführer sollen die angefochtenen Bescheide aber auch deshalb inhaltlich rechtswidrig und mit relevanten Verfahrensmängeln behaftet sein, weil ihnen nicht zu entnehmen sei, worin die belangte Behörde die schuldhafte und rechtswidrige Verletzung von sozialversicherungsrechtlichen Pflichten der Beschwerdeführer erblicke, auf die die angebliche Uneinbringlichkeit der Beiträge zurückzuführen sei. Die angefochtenen Bescheide ließen sich nämlich nur so interpretieren, daß die belangte Behörde ein Verschulden der Beschwerdeführer darin erblicke, daß sie eine "Behinderung" durch die Hausbank der B. GmbH im Zuge der Abwicklung der Globalzessionsvereinbarung nicht sofort abgestellt bzw. nicht sofort ihre Funktion niedergelegt hätten. Die Nichtentrichtung der offenen Sozialversicherungsbeiträge der B. GmbH sei aber, wie die Beschwerdeführer sowohl in ihrem Schriftsatz vom 11. Mai 1993 als auch in ihren Einsprüchen ausgeführt hätten, nicht wegen einer solchen Behinderung, sondern deswegen "eingetreten", weil die Hausbank verabredungswidrig und völlig überraschend ihre Durchfinanzierungszusage nicht eingehalten und Kreditbeträge fällig gestellt habe. Im übrigen sei der Bescheidbegründung nicht zu entnehmen, daß das angebliche Fehlverhalten der Beschwerdeführer in Reaktion auf die "Behinderung" durch die Hausbank eine schuldhafte und rechtswidrige Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten der Beschwerdeführer darstelle und genau diese schuldhafte Pflichtverletzung zur Uneinbringlichkeit der Beiträge geführt habe. Die belangte Behörde hätte daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung - in Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer in den genannten Schriftsätzen und nach Vernehmung des darin beantragten Zeugen - festzustellen gehabt, daß 1. die wirkliche Ursache für die eingetretene Zahlungsunfähigkeit der B. GmbH allein darin gelegen sei, daß die finanzierende Hausbank eine Durchfinanzierungszusage nicht eingehalten und verabredungswidrig Kredite fällig gestellt habe, 2. durch diese Vorgangsweise der Hausbank Sozialversicherungsbeiträge durch die B. GmbH nicht mehr hätten entrichtet werden können und
3. die Beschwerdeführer als Geschäftsführer dieser Gesellschaft keinerlei Verschulden an der Nichtentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Gesellschaft treffe.
Diesen Einwänden kommt aus nachstehenden Gründen zwar im Ergebnis (im Sinne einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften), aber nicht aus den von den Beschwerdeführern für entscheidend erachteten Umständen Berechtigung zu:
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates, der sich bei Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG auch auf die Rechtsprechung der Abgabensenate zu den §§ 9 und 80 BAO und den verwandten Bestimmungen der Landesabgabenordnungen stützt (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 13. März 1990, Zl. 89/08/0217, vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0008, Zl. 90/08/0016, Zl. 90/08/0045, Zl. 90/08/0100, vom 17. Dezember 1991, Zl. 90/08/0052, vom 28. April 1992, Zl. 92/08/0055, vom 20. April 1993, Zl. 92/08/0250, und vom 25. Jänner 1994, Zl. 93/08/0146), ist die Haftung des Geschäftsführers einer GesmbH. nach § 67 Abs. 10 ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer nur dann und deshalb trifft, wenn und weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen aus den von ihm verwalteten Gesellschaftsvermögen (aus Gesellschaftsmitteln) schuldhaft (zumindest mit leichter Fahrlässigkeit) verletzt hat und - seit der obgenannten ASVG-Novelle - die Beiträge infolge einer solchen schuldhaften Pflichtverletzung nicht eingebracht werden können.
Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, daß der Geschäftsführer die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt läßt. Gegen die Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Beitragsverbindlichkeiten mit anderen Schulden verstößt der Geschäftsführer auch dann, wenn die Mittel, die ihm bei oder nach Fälligkeit der in Haftung gezogenen Sozialversicherungsbeiträge (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 21. Mai 1992, Zl. 91/17/0046, und vom 13. November 1992, Zl. 91/17/0047) für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, er aber (zumindest fahrlässig) diese Mittel auch nicht anteilig für die Behandlung aller (im obigen Sinn gleich zu behandelnder) Verbindlichkeiten verwendet und dadurch die Beitragsschulden im Verhältnis zu anderen Verbindlichkeiten schlechter behandelt hat. Seine im Zusammenhang mit der Beitragsentrichtung bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen verletzt - unabhängig vom Gleichbehandlungsgebot - der Geschäftsführer auch dann, wenn er entgegen den Bestimmungen der §§ 60 in Verbindung mit 114 ASVG einbehaltene Beiträge (Dienstnehmeranteile) nicht der Sozialversicherung abführt, weil dieser Bestimmung ein Gebot der Abfuhr tatsächlich einbehaltener Dienstnehmeranteile zugrunde liegt.
Wird ein infolge einer solchen schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers nicht entrichteter Beitrag in der Folge uneinbringlich, so spricht die Vermutung für die Verursachung ihrer Uneinbringlichkeit durch die Pflichtverletzung und damit den erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 30. Mai 1989, Zl. 89/14/0044, und vom 26. Juni 1992, Zl. 92/17/0129).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist es in diesem sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren nicht nur Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, daß die Beitragsschulden rechtzeitig - zur Gänze oder zumindest anteilig - entrichtet wurden, sondern auch, dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefaßt werden, daß die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Hat der Geschäftsführer nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat ihn die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - ermöglichen zu beurteilen, ob der Geschäftsführer ohne Verstoß gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht vorgegangen ist und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Kommt freilich der haftungspflichtige Geschäftsführer dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur oben angeführten Annahme berechtigt, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Geschäftsführer dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschulden zur Gänze.
Von dieser (unmittelbar auf den in Sozialversicherungsgesetzen selbst enthaltenen beitragsrechtlichen Verpflichtungen beruhenden und die nicht ordnungsgemäße Befriedigung bereits entstandener Beitragsschulden sanktionierenden) Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG ist eine allfällige sonstige, im Zivilrechtsweg geltend zu machende Haftung zu unterscheiden, die den Geschäftsführer einer GesmbH z.B. deshalb treffen kann, weil er durch die Verzögerung der Antragstellung auf Konkurseröffnung im Sinne des § 69 KO (also durch die Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 1311 ABGB) die Gläubiger (Sozialversicherungsträger) durch das Entstehen zusätzlicher Verbindlichkeiten geschädigt hat (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0016, Zl. 90/08/0045, und Zl. 90/08/0100). Die Haftung oder fehlende Haftung in einem der beiden Haftungsbereiche muß nicht notwendig jene im jeweils anderen ein- oder ausschließen. Deshalb können die Haftungsvoraussetzungen nach § 67 Abs. 10 ASVG auch dann vorliegen, wenn der Geschäftsführer einer GesmbH seinen aus seiner Geschäftsführerfunktion resultierenden zivilrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Gesellschaftern und Gesellschaftsgläubigern entspricht (vgl. die Erkenntnisse vom 17. Dezember 1991, Zl. 90/08/0052, und vom 25. Jänner 1994, Zl. 93/08/0146). Da es für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG auch ohne Bedeutung ist, ob den Geschäftsführer ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft trifft, bedarf es im Haftungsverfahren nicht der Klärung der Ursachen einer Insolvenz der Gesellschaft, des Zeitpunktes des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit oder der Erkennbarkeit der Überschuldung der Gesellschaft (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 7. September 1990, Zlen. 89/14/0261 bis 0263, und vom 18. November 1991, Zl. 90/15/0176). Der Klärung des Zeitpunktes des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit bedarf es im gegebenen Sachzusammenhang überdies deshalb nicht, weil es nicht auf diesen Zeitpunkt, sondern auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beitragsschuld gegebene Liquiditätslage und die vom Geschäftsführer daraus gezogenen Konsequenzen ankommt (vgl. u. a. das Erkenntnis vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0100).
Diese spezifische Art der öffentlich-rechtlichen Haftung des Geschäftsführers einer GesmbH nach § 67 Abs. 10 ASVG verkennen einerseits die Beschwerdeführer, wenn sie meinen, es wäre für die richtige rechtliche Beurteilung (im Sinne eines Ausschlusses ihrer Haftung nach dieser Bestimmung) die Ermittlung und Feststellung der nach ihren Behauptungen nicht ihnen, sondern dem vertragswidrigen Verhalten der Hausbank zuzurechnenden Ursachen für die eingetretene Zahlungsunfähigkeit der B. GmbH erforderlich gewesen. Nicht ihre Schuldlosigkeit am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. ihr Vertrauen auf die Zusagen der Hausbank, sondern nur die Erfüllung der ihnen unter diesen Umständen möglichen sozialversicherungsrechtlichen Pflichten vermochte eine Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG auszuschließen (vgl. in ähnlichem Zusammenhang die Erkenntnisse vom 13. März 1990, Zl. 89/08/0217, vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0016, vom 28. April 1992,m Zl. 92/08/0055, und vom 29. Jänner 1993, Zl. 92/17/0042).
Andererseits genügte für die Begründung ihrer Haftung
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entgegen der Auffassung der belangten Behörde - auch nicht der bloße Vorwurf der Unterlassung entsprechender Reaktionen auf eine "Behinderung durch die Hausbank der Gesellschaft im Zuge der Abwicklung der Globalzessionsvereinbarung". Es ist zwar richtig, daß eine Globalzession einen Geschäftsführer nicht davon entbindet, schon in der Vereinbarung oder im Einzelfall für die rechtzeitige Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge Vorsorge zu treffen (vgl. die Erkenntnisse vom 17. Jänner 1989, Zl. 88/14/0193, und vom 27. Juni 1989, Zl. 89/14/0113). Eine (zumindest teilweise) Haftung der Beschwerdeführer nach § 67 Abs. 10 ASVG konnte aber
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sachverhaltsbezogen, d.h. unter Bedachtnahme darauf, daß es lediglich um die Haftung für (nach Behauptung der mitbeteiligten Partei in der Gegenschrift) am 11. Februar 1993 fällig gewordene Sozialversicherungsbeiträge für Jänner 1993 geht - nur dann in einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ihren zureichenden Grund haben, wenn der B. GmbH im Zeitraum zwischen dem 11. Februar 1993 und der Konkurseröffnung am 23. Februar 1993 Mittel zur Verfügung gestanden sein sollten, aus denen die Beschwerdeführer als Geschäftsführer aber nur wegen der genannten Behinderung die fälligen Sozialversicherungsbeiträge auch nicht anteilig hätten befriedigen können (vgl. die Erkenntnisse vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0008, und vom 28. April 1992, Zl. 92/08/0055). Daß der B. GmbH in diesem Zeitraum aber solche Mittel zur Verfügung gestanden wären, hat die belangte Behörde nicht festgestellt.
Der Relevanz dieses Begründungsmangels kann nicht entgegengehalten werden, die Beschwerdeführer hätten ihrer diesbezüglichen Behauptungs- und Beweislast nicht entsprochen. Denn nach den obigen Darlegungen zur qualifizierten Mitwirkungspflicht der Geschäftsführer einer GesmbH hatte zwar nicht die belangte Behörde das Ausreichen der Mittel zur Beitragsentrichtung im genannten Zeitraum, sondern die Beschwerdeführer das Fehlen solcher Mittel darzutun und nachzuweisen (vgl. die Erkenntnisse vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0008, und vom 22. Juli 1993, Zl. 93/08/0011). Da diese Frage aber im gesamten Verwaltungsverfahren nicht in dieser Form thematisiert wurde, durfte die belangte Behörde das oben wiedergegebene Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrem Schriftsatz vom 11. Mai 1993 und in ihren Einsprüchen nicht ohne vorherige Aufforderung zu einer entsprechenden Präzisierung und Konkretisierung im obgenannten Sinn so verstehen, daß der B. GmbH an sich auch im strittigen Zeitraum noch Mittel zur zumindest anteiligen Befriedigung der fälligen Sozialversicherungsbeiträge zur Verfügung gestanden seien (vgl. in diesem Sinne das Erkenntnis vom 25. Jänner 1994, Zl. 93/08/0023). Im Rahmen der der belangten Behörde nach den obgenannten Grundsätzen der Rechtsprechung - ungeachtet der Behauptungs- und Beweislast der in Haftung gezogenen Person - obliegenden amtswegigen Ermittlungspflicht bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte für ein Fehlen von Gesellschaftsmitteln hätte sie die Beschwerdeführer daher zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung der (dann allenfalls ausdrücklich behaupteten) Mittellosigkeit und zu entsprechenden Beweisanboten (z.B. zur Vorlage einer Liquiditätsaufstellung für den maßgebenden Zeitraum: (vgl. ua. die Erkenntnisse vom 16. Dezember 1986, Zl. 86/14/0077, vom 13. März 1990, Zl. 89/08/0217, und vom 20. April 1993, Zl. 92/08/0173, Zl. 92/08/0201 und Zl. 92/08/0250) auffordern müssen, die es der belangten Behörde ermöglicht hätten, die Richtigkeit einer solchen Behauptung zu überprüfen (vgl. dazu die schon genannten Erkenntnisse vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0016, und vom 20. April 1993, Zl. 92/08/0173 und Zl. 92/08/0201).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer begründete aber keine Verfahrensmängel (mit dem Inhalt einer Verletzung des Parteiengehörs) der Umstand, daß die mitbeteiligte Partei ihre Haftungsbescheide erlassen habe, obwohl sie aufgrund der von ihr selbst gesetzten Frist zur Abgabe von Stellungnahmen nicht habe wissen können, ob nicht doch entsprechende Stellungnahmen auf dem Postwege unterwegs seien, weil die Beschwerdeführer die Möglichkeit hatten, ihr diesbezügliches Vorbringen in den Einspruchsverfahren nachzutragen, und von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht haben.
Da die belangte Behörde jedoch aus den oben angeführten Gründen Verfahrensvorschriften außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu anderen Bescheiden hätte kommen können, waren die angefochtenen Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
In den fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den Beschwerdeführern somit Gelegenheit zu geben haben, bezogen auf den strittigen Zeitraum darzulegen und entsprechend unter Beweis zu stellen, welche Verbindlichkeiten der B. GmbH aushafteten, welche Mittel ihr (ungeachtet der bestehenden Globalzession) an sich zur Verfügung standen und welche Zahlungen für sie jeweils geleistet wurden. Mit Hilfe dieser von den Beschwerdeführern darzulegenden Berechnungsgrößen wird durch eine Gegenüberstellung des Verhältnisses der gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft und der darauf von ihr oder für sie geleisteten Zahlungen einerseits mit den aushaftenden Beitragsverbindlichkeiten andererseits festgestellt werden können, ob die Beschwerdeführer dem ihnen obliegenden Gleichbehandlungsgebot entsprochen haben. Sollte eine solche Darlegung und ein entsprechender Nachweis konkreter, auf den genannten Zeitraum bezogener Berechnungsgrößen nicht erfolgen, so wäre die belangte Behörde freilich ohne weiteres zur Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung der Beschwerdeführer für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten berechtigt (vgl. das Erkenntnis vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0016).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991. Die Kostenmehrbegehren auf Stempelgebührenersatz waren wegen der bestehnden sachlichen Abgabenfreiheit (§ 110 Abs. 1 Z. 2 ASVG) abzuweisen.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080259.X00Im RIS seit
03.04.2001