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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes mangels Legitimation; kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des antragstellenden Anrainers.Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit dem auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten (Individual-)Antrag begehrt der Einschreiter "den Beschluß des Wiener Gemeinderates vom 27.3.1987, Pr.Zl. 811/87, in eventu das Plandokument 5747 (Beschluß des Gem.Rates vom 25.11.1983, Pr.Zl. 33/76/83), in eventu beide genannten Beschlüsse bzw Verordnungen wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte aufzuheben". Aus den näheren Ausführungen der Eingabe geht allerdings hervor, daß der Antragsteller (lediglich) die Aufhebung der für die seinem Grundstück benachbarte Liegenschaft (1210 Wien, Anton-Dengler-Gasse 22) im Plandokument 5747 mit 20 m festgesetzten inneren Baufluchtlinie anstrebt. Die diesbezügliche Gesetzwidrigkeit erblickt er darin, daß in dem maßgeblichen Gebiet die innere Baufluchtlinie durchwegs mit 15 m festgesetzt sei und "einzig und allein zu Gunsten der der Firma Wohnungseigentum Ges.m.b.H. gehörenden Liegenschaft Anton-Dengler-Gasse 22 ... eine Ausnahme mit einer Erweiterung der inneren Baufluchtlinie auf 20 m geschaffen" worden sei.
2. Der Gemeinderat der Stadt Wien erstattete eine Äußerung, in der die Zurückweisung des Antrages begehrt wird.
II. Der Antrag ist nicht zulässig.
1. Voraussetzung der Legitimation zur Stellung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung in seinen Rechten verletzt zu sein, andererseits aber auch, daß die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Legitimation ist, daß die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit verletzt.
Zur Anfechtungsbefugnis ist darüber hinaus erforderlich, daß die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (Erk. VfGH 25.2.1991, V11/91).
2. Wenn der Antragsteller die Verletzung seiner Rechtssphäre als Anrainer der im Eigentum der Wohnungseigentum GesmbH stehenden Liegenschaft Anton-Dengler-Gasse 22 geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die angefochtene Verordnung (im erwähnten Umfang) zwar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreift; einen unmittelbaren Eingriff in seine Rechtssphäre bewirkt jedoch bloß eine dem Liegenschaftseigentümer erteilte Baubewilligung, nicht bereits die für die Baubewilligung maßgebende Verordnung (vgl. VfSlg. 11685/1988 mwH). Gegen eine Baubewilligung kann nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes erhoben und im Verfahren vor diesen Gerichtshöfen die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes geltend gemacht werden.
3. Der Individualantrag war daher schon aus diesem Grund mangels Legitimation des Einschreiters gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Bebauungsplan, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:V190.1988Dokumentnummer
JFT_10088984_88V00190_00