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L10107 Stadtrecht Tirol;Norm
PG 1965 §4 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des Dr. N, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 22. Mai 1990, Zl. MD-5009/1990, betreffend Ruhebezug nach dem Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, der Rechtsanwalt ist, gehörte vom 1. November 1965 bis zum 11. Oktober 1989 ohne Unterbrechung dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck an. Er war außerdem in der Zeit vom 31. März 1978 bis 11. Oktober 1983 Stadtrat und vom 12. Oktober 1983 bis 11. Oktober 1989 amtsführender Stadtrat.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Mai 1990 wies die belagte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und bestätigte vollinhaltlich den Bescheid der Behörde erster Instanz, wonach der monatliche Ruhebezug des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. November 1989 brutto S 24.971,10 betrage. Sie begründet ihre Entscheidung im wesentlichen damit, auf Grund des § 15 Abs. 3 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck (im folgenden: StR/Innsbruck), LGBl. Nr. 53/1975, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 46/1989, sei in Verbindung mit § 51 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 (im folgenden: IGBG 1970), LGBl. Nr. 44 in der Fassung zuletzt LGBl. Nr. 2/1990 und § 2 Z. 4 des Landesbeamtengesetzes 1982 (im folgenden: LBG 1982), LGBl. Nr. 89 in der geltenden Fassung das Pensionsgesetz 1965 (in einer bestimmten Fassung; im folgenden: PG 1965), BGBl. Nr. 340 sinngemäß anzuwenden. Der Anspruch und das Ausmaß des Ruhebezuges des Beschwerdeführers sei daher anhand des PG 1965 mit der Maßgabe zu beurteilen, daß anstelle des § 5 PG 1965 § 15 Abs. 3 lit. a StR/Innsbruck und an die Stelle des § 7 PG 1965 § 15 Abs. 3 lit. c StR/Innsbruck trete. Die §§ 8 und 9 sowie § 25 PG 1965 seien gemäß § 15 Abs. 3 lit. b und d StR/Innsbruck nicht anzuwenden.
Der Ruhebezug sei daher in sinngemäßer Anwendung des § 4 PG 1965 auf der Grundlage eines ruhegenußfähigen Monatsbezuges (der Entschädigungen gemäß § 14 Abs. 1 bis 6 StR/Innsbruck) und einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit (der Zeit der Ausübung des Mandates als Mitglied des Gemeinderates) zu ermitteln. Zu der im Berufungsverfahren ausschließlich bestrittenen Höhe - unbestritten sei die ermittelte ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit, das Erreichen der "vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage" und die Gebührlichkeit eines Ruhebezuges nach § 15 Abs. 3 lit. c StR/Innsbruck im Ausmaß von 80 v.H. der gemäß § 15 Abs. 3 lit. a leg. cit. festgesetzten Bemessungsgrundlage - vertrete der Beschwerdeführer die Auffassung, die Bemessungsgrundlage nach § 15 Abs. 3 lit. a StR/Innsbruck sei nach den Berechnungsvorschriften des § 15 Abs. 3 lit. c leg. cit. zu teilen. Dem sei entgegenzuhalten, daß sowohl die Bemessungsgrundlage nach § 15 Abs. 3 lit. a StR/Innsbruck als auch jene der zugrundezulegenden Zeiten als Mitglied des Gemeinderates als selbständige Größen zuerst zu ermitteln bzw. festzustellen seien. Erst von diesen ausgehend sei das Ausmaß des Ruhebezuges durch die Berechnungsvorschrift des § 15 Abs. 3 lit. c leg. cit. zu berechnen. § 15 Abs. 3 leg. cit. biete daher keine gesetzliche Grundlage einer Teilung der Bemessungsgrundlage nach § 15 Abs. 3 lit. a nach der Berechnungsvorschrift der lit. c. Die der Bemessung des Ruhebezuges zugrundeliegenden Entschädigungen nach § 14 Abs. 1 bis 6 des Stadtrechtes der Landeshauaptstadt Innsbruck seien vielmehr VOR der Berechnung des Ruhebezuges für die Ermittlung der ruhegenußfähigen Entschädigung im Verhältnis der Dauer der Ausübung der Funktionen zu teilen, wobei Zeiträume der Ausübung eines Mandates als Mitglied des Gemeinderates ohne Funktion nur mehr mit jenem Teil zu berücksichtigen seien, die zur Erreichung des vollen Ruhebezuges, also 80 v.H. der Bemessungsgrundlage, das sei nach einer Gesamtzeit der Ausübung eines Mandates als Mitglied des Gemeinderates von 22 Jahren, notwendig. Nachdem der Beschwerdeführer 6 Jahre die Funktion als amtsführender Stadtrat, gerundet 5 Jahre und 6 Monate die Funktion als Stadrat und gerundet 12 Jahre und 5 Monate ein Mandat im Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck ohne Funktion ausgeübt habe - wovon von letzterem für den vollen Ruhebezug nur mehr 10 Jahre und 5 Monate zu berücksichtigen seien - sei die Bemessungsgrundlage anteilig so zu ermitteln, daß ihr 6 von 22 der Entschädigung für den amtsführenden Stadtrat (ohne Auslagenersatz) (S 63.288,--); 5,5 von 22 der Entschädigung für den Stadtrat (ohne Auslagenersatz) (S 31.664,--) und 10,5 von 22 der Entschädigung des Gemeinderates ohne Funktion (ohne Auslagenersatz) (S 12.658,--) zugrunde zu legen seien. Hieraus sei dann erst durch die Berechnungsvorschrift des § 15 Abs. 3 lit. c StR/Innsbruck der Ruhebezug mit dem sich aus der Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit (der Gesamtzeit der Ausübung eines Mandates im Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck) gemäß § 15 Abs. 3 lit. c leg. cit. ergebende Hundertsatz der ruhegenußfähigen Entschädigung zu berechnen und betragsmäßig festzusetzen. Der so festzusetzende Ruhebezug entspreche dem mit dem Bescheid der Behörde erster Instanz festgesetzten Ruhebezug.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 14 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck, LGBl. Nr. 53/1975 in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 14/1981 und Nr. 15/1985 gebührt unter anderem den Gemeinderäten, den Mitgliedern des Stadtsenates und den amtsführenden Stadträten eine (in bestimmter Höhe) festgelegte Entschädigung.
§ 15 leg. cit. (in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 15/1985) lautet auszugsweise:
"(1) Die Mitglieder des Gemeinderates erwerben ab dem Tag ihrer Zugehörigkeit zum Gemeinderat für sich und ihre Angehörigen Anwartschaft auf Pensionsversorgung. Diese Pensionsversorgung umfaßt den Ruhebezug des Mitgliedes des Gemeinderates sowie die Versorgungsbezüge seiner Hinterbliebenen (Witwen- und Waisenversorgungsbezüge).
(2) Der Ruhebezug gebührt von dem auf das Ausscheiden aus dem Gemeinderat folgenden Monatsersten an, sofern das ehemalige Mitglied des Gemeinderates diesem durch mindestens zwei Funktionsperioden angehört und das 55. Lebensjahr vollendet hat ...
(3) Für die Ansprüche auf Ruhebezug des ehemaligen Mitgliedes des Gemeinderates sind die jeweils für die Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck geltenden Bestimmungen über deren Ruhebezüge mit folgenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:
a) An die Stelle des ruhegenußfähigen Monatsbezuges treten die Entschädigungen nach § 14 Abs. 1 bis 6, jedoch ohne Auslagenersatz und ohne allfällige Sitzungsgelder (Bemessungsgrundlage). Hat das ehemalige Mitglied des Gemeinderates außer seinem Mandat als Gemeinderat auch Funktionen als Bürgermeister, Bürgermeisterstellvertreter, amtsführender Stadtrat, amtführender Gemeinderat oder Stadtrat ausgeübt, so ist die Bemessungsgrundlage aus allen für diese Funktionen im Zeitpunkt des Anspruches auf Ruhebezug jeweils nach den für die einzelnen Funktionen festgesetzten Entschädigungen nach § 14 Abs. 1 bis 6, eingeschlossen die Entschädigung für die Ausübung des Gemeinderatsmandates, jedoch ohne Auslagenersatz und ohne allfällige Sitzungsgelder, anteilig nach dem Verhältnis der Dauer der Ausübung dieser Funktionen ihrer Reihenfolge nach mit ihrer vollen Zeitdauer zu berücksichtigen, der Zeitraum der Ausübung eines Mandates als Mitglied des Gemeinderates ohne zusätzliche Funktion jedoch nur mehr mit jenem Teil, der zur Erreichung des vollen Ruhebezuges erforderlich ist.
b) Eine Hinzurechnung von Zeiträumen bei Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit erfolgt nicht.
c) Nach einer Zugehörigkeit zum Gemeinderat durch zwei Funktionsperioden gebühren 50 v.H. der Bemessungsgrundlage als Ruhebezug. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr der Ausübung des Mandates als Mitglied des Gemeinderates um 3 v.H. der Bemessungsgrundlage. Der Ruhebezug darf 80 v.H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
d) Eine Haushaltszulge gebührt zum Ruhebezug nicht."
Nach § 51 Abs. 1 des Innsbrucker Gemeindebeamten-Gesetzes 1970, LGBl. Nr. 44 in der Fassung der Novelle, LGBl. Nr. 25/1986 sind für den Anspruch auf Ruhebezüge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck § 2 Z. 4 und 7 des Landesbeamtengesetzes 1982, LGBl. Nr. 69, in der jeweils geltenden Fassung (mit Ausnahme hier nicht relevanter Bestimmungen) anzuwenden.
§ 2 Z. 4 lit. a des LBG 1982 in der Fassung der Novelle, LGBl. Nr. 59/1989 ordnet die sinngemäße Anwendung des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 737/1988, an.
Nach § 4 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 wird der Ruhegenuß auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im wesentlichen (wie bereits im Verwaltungsverfahren) vor, nach § 15 Abs. 3 lit. c StR/Innsbruck ergebe sich eine Aufteilung der Bemessungsgrundlage in einen Grundbetrag, der nach zwei Funktionsperioden gebühre, und eine darauf darüber hinausgehenden Steigerung für jedes weitere Jahr der Ausübung des Mandates bis zur Höchstgrenze von insgesamt 80 % der Bemessungsgrundlage. Entgegen der von der belangten Behörde vorgenommenen Berechnung sei bei Anwendung der Gesetzesbestimmungen wie folgt vorzugehen:
"amtsf. Stadtrat 6 J = 4.167 x 6 = 25 % v. 63.288,-- = 15.822,--
Stadtrat 5 J 6 Mo = 4.167 x 5,5 = 22,92 % v. 31.644,-- = 7.252,80
Gemeinderat 6 Mo = 4.167 x 0,5 = 2,08 % v. 12.658,-- = 263,29
Hiemit wären die 12 Jahre Sockelbetrag erreicht
zusätzlich Gemeinderat 10 J, weitere 30 % v. 12.658,-- = 3.797,40
---------
Gesamt brutto S 27.135,49"
Die Rechtsansicht der belangten Behörde, die der Bemessung seines Ruhebezuges zugrunde liege, sei unrichtig.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Vor dem Hintergrund der Systematik des Pensionsgesetzes (vgl. § 4 Abs. 1 PG 1965) ist davon auszugehen, daß die beiden Grundlagen für die Ermittlung des Ruhegenusses (ruhegenußfähiger Monatsbezug; ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit) auch auf Grund der Verweisung im Satzeingang des § 15 Abs. 3 im Anwendungsbereich des StR/Innsbruck Geltung haben; dies freilich mit der Maßgabe, daß das Stadtrecht Innsbruck nicht speziellere Anordnungen trifft.
Nach der Systematik des § 15 Abs. 3 lit. a StR/Innsbruck ist ferner davon auszugehen, daß sich diese Regelung zur Gänze auf die Ermittlung der an die Stelle des ruhegenußfähigen Monatsbezuges (damit kann nur der im § 4 Abs. 1 PG 1965 enthaltene Begriff gemeint sein) tretenden Entschädigungen nach § 14 Abs. 1 bis 6 leg. cit. bezieht. Satz 2 und 3 des § 15 Abs. 3 lit. a leg. cit. regeln dabei den (nach dem PG 1965 - vgl. dazu dessen § 5 - nicht möglichen) Fall, daß das ehemalige Mitglied des Gemeinderates im Laufe seiner Zugehörigkeit zum Gemeinderat verschiedene Funktionen bekleidet hat, für die auch unterschiedlich hohe Entschädigungen gebührten und bezogen wurden. Bemessungsgrundlage bedeutet daher in diesem Fall die an die Stelle des ruhegenußfähigen Monatsbezuges tretende (nach den dort angegebenen Regeln ermittelte) Entschädigung.
Hingegen regelt § 15 Abs. 3 lit. c (Satz 1 und 2) StR/Innsbruck die zweite Bemessungskomponente (und zwar in Verbindung mit ihrer Bedeutung für das Ausmaß des Ruhebezuges).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage trifft daher die von der belangten Behörde vertretene Auffassung zu, daß beide für die Ermittlung des Ruhegenusses maßgebenden Grundlagen jeweils selbständig zu ermitteln sind und für die vom Beschwerdeführer angestrebte Kombination der Ermittlung der Bemessungsgrundlage (in Form einer stufenweisen Ermittlung) kein Raum bleibt.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß im Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990120208.X00Im RIS seit
14.11.2001