TE Vwgh Erkenntnis 1994/4/13 93/12/0041

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Veröffentlicht am 13.04.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §56;
AVG §73 Abs2;
BDG 1979 §241 Abs1;
BDG 1979 §38 Abs1;
BDG 1979 §40 Abs2 Z1;
BDG 1979 §40 Abs2 Z2;
VwGG §27;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/12/0042

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des Dr. NN in I, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in I, 1) gegen die Tiroler Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, und

2) gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14. Dezember 1992, Zl. 44 a/Pa, betreffend Versetzung bzw. Verwendungsänderung, zu Recht erkannt:

Spruch

1) Die Säumnisbeschwerde wird zurückgewiesen

(hg. Zl. 93/12/0041).

2) Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben (hg. Zl. 93/12/0042).

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.140,--, der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol.

Wie bereits im Vorerkenntnis vom 20. Mai 1992, Zl. 91/12/0205, auf das im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird, ausgeführt wurde, betreiben der Bund und das Land Tirol gemeinsam eine Einrichtung zur Förderung der Erwachsenenbildung und des Büchereiwesens in Tirol. Diese sei - so die Auffassung des Beschwerdeführers - zu einer eigenen Dienststelle zusammengefaßt, bei der der Beschwerdeführer bis zu der mit Schreiben vom 10. Juni 1991 verfügten, in diesem Schreiben als "Verwendungsänderung" bezeichneten Personalmaßnahme, als Landesbediensteter tätig gewesen ist.

Mit dem im ersten Rechtsgang angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Juni 1991 auf Erlassung eines Bescheides betreffend die seitens des Vorstandes der Abteilung IVf des Amtes der Landesregierung mit Schreiben vom 10. Juni 1991 verfügte Zuteilung neuer Aufgaben gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung des Landeshauptmannes über die Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 56/1976, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 46/1978 und 77/1982, als unzulässig zurückgewiesen.

Dieser Bescheid wurde mit dem bereits genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1992 im wesentlichen deshalb aufgehoben, weil der Bestimmung des § 6 Abs. 3 der Verordnung des Landeshauptmannes über die Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung nicht eine derartige Bedeutung gegeben werden darf, daß sie mit den §§ 38 bzw. 40 BDG 1979 in Widerspruch steht. Es sei - so der Verwaltungsgerichtshof weiter in der Begründung des genannten Erkenntnisses - der belangten Behörde einzuräumen, daß eine Versetzung des Beschwerdeführers dann nicht vorliegen könne, wenn er weiterhin bei der Abteilung IVf des Amtes der Landesregierung in Verwendung stehe und diese Abteilung nur eine Unterorganisationseinheit der Dienststelle des Amtes der Landesregierung darstelle. Zur Klärung dieser Frage hätte es aber entsprechender Sachverhaltsfeststellungen bedurft. Die belangte Behörde habe aber, ausgehend von der Rechtsauffassung, es habe sich bei der verfügten Personalmaßnahme von vornherein weder um eine Versetzung noch um eine qualifizierte Verwendungsänderung gehandelt, hinreichende Feststellungen in diesem Zusammenhang unterlassen und den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Dadurch sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf bescheidmäßigen Abspruch in der Sache verletzt worden.

Im fortgesetzten Verfahren wiederholte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. September 1992 seinen ursprünglichen Antrag vom 13. Juni 1991. Die belangte Behörde holte zwei Stellungnahmen des Vorstandes der Abteilung IVf des Amtes der Landesregierung ein, der der Beschwerdeführer - dies ist unbestritten - die gesamte Zeit seiner dienstlichen Tätigkeit stellenplanmäßig angehört hat und gewährte dem Beschwerdeführer Parteiengehör, im Rahmen dessen der Beschwerdeführer die Angaben des Vorstandes der Abteilung IVf bestritt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde wie folgt:

"Auf Grund der Anträge des Dr. NN, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J, vom 13. Juni 1991 und 17. September 1992 wird festgestellt, daß es sich bei der mit Schreiben des Vorstandes der Abteilung IVf des Amtes der Landesregierung vom 10. Juni 1991 verfügten Zuteilung neuer Aufgaben weder um eine Versetzung gemäß § 38 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, noch um eine Verwendungsänderung gemäß § 40 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in Verbindung mit § 2 Z. 1 des Landesbeamtengesetzes 1982, sondern um eine Maßnahme im Rahmen der Leitungsbefugnis des Abteilungsvorstandes nach § 6 Abs. 3 der Verordnung des Landeshauptmannes über die Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 56/1976, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 46/1978 und 77/1982 handelt."

Zur Begründung wird nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes folgender "entscheidungswesentliche Sachverhalt" dargelegt:

Der Beschwerdeführer sei nach seiner eigenen Darstellung vor der mit Schreiben vom 10. Juni 1991 erfolgten Zuteilung neuer Aufgaben zur Betreuung der öffentlichen Büchereien in den Bezirken Kufstein und Kitzbühel eingesetzt gewesen. Wenn der Beschwerdeführer einwende, er habe die Büchereien nicht nur lesepädagogisch, sondern in allen wichtigen Disziplinen betreut (Mitarbeiterausbildung; Beratung; Planung und Durchführung von Veranstaltungen; Planung und Beratung bei Gründungen und Reorganisationen; Beratung bei Werbemaßnahmen) und darüber hinaus noch andere Aufgaben wahrgenommen (Betreuung der Medienverbundprogramme; Führung der Fachbücherei; Beratung von Erwachsenenbildung; Institutionen; Beratung in Bildungsfragen von Interessenten; Mitarbeit in der Mitarbeiterausbildung innerhalb des österreichischen Büchereiwesens; Planung;

Konzeption und Durchführung von Themen in der Umweltpädagogik;

Friedenspädagogik), so sei dem die Darstellung des Vorstandes der Abteilung IVf vom 4. November 1992 entgegenzuhalten. Es werde darin ausgeführt, daß folgende vom Beschwerdeführer aufgezählte Tätigkeiten tatsächlich lesepädagogischen Zwecken dienten: Mitarbeiterausbildung (von Büchereimitarbeitern), Beratung (Lesestoff, Buchempfehlungen), Veranstaltungen (Lesungen, lesepädagogische Veranstaltungen in Büchereien), Werbemaßnahmen (ebenfalls das Lesen fördernde Werbung), Medienverbundprogramm (Buch - Partner des Kindes) und Mitarbeit in der Mitarbeiterausbildung innerhalb des Büchereiwesens. Diese Ausführungen seien im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben. Der Beschwerdeführer habe lediglich pauschal bestritten, kontinuierlich und in überwiegendem Ausmaß mit Aufgaben des Büchereiwesens betraut gewesen zu sein, und die Einvernahme des ehemaligen Vorstandes der Abteilung IVf angeregt. Das Ausmaß der Aufgaben im Rahmen des Büchereiwesens werde vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit zirka einem Drittel der Gesamtätigkeit angegeben. Diesen Ausführungen komme keine Bedeutung zu, weil zur Beurteilung der Frage, ob es sich bei der mit Schreiben vom 10. Juni 1991 verfügten Zuteilung neuer Aufgaben um eine Versetzung bzw. qualifizierte Verwendungsänderung gehandelt habe, der Vergleich zwischen der Tätigkeit, die zum Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Maßnahme ausgeübt worden sei, und dem neu zugeteilten Aufgabenbereich maßgebend sei. Der jetzige Leiter der Abteilung IVf sei mit 1. Februar 1988 zum Vorstand bestellt worden. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1990, sohin bereits unter dem derzeitigen Abteilungsvorstand, sei die Überstellung des Beschwerdeführers in die Verwendungsgruppe A erfolgt. Der dem Beschwerdeführer unter dem früheren Vorstand übertragene Tätigkeitsbereich auf einer Planstelle der Verwendungsgruppe B sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Der ehemalige Abteilungsvorstand habe daher zum entscheidungswesentlichen Zeitraum keine Aussage treffen können. Aus den genannten Gründen sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer im Sinne der Darstellung des derzeitigen Abteilungsvorstandes - bezogen auf den entscheidungswesentlichen Zeitraum - in überwiegendem Ausmaß mit Aufgaben des Büchereiwesens betraut gewesen sei. Daß es sich vor der mit 10. Juni 1991 verfügten Zuteilung neuer Aufgaben um eine A-wertige Tätigkeit gehandelt habe, sei von Anfang an unstrittig gewesen. Mit Schreiben des Vorstandes der Abteilung IVf vom 10. Juni 1991 sei dem Beschwerdeführer ein Tätigkeitsbereich bei der Landesjugendbücherei zugewiesen worden. Nach § 1 der genannten Verordnung des Landeshauptmannes über die Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung seien der Abteilung IVf folgende Aufgaben zur Besorgung übertragen worden: "Fachliche Angelegenheiten der Erwachsenenbildung, Büchereien des Landes, Förderung der Erwachsenenbildung und des Büchereiwesens." Aus dieser Regelung sei bereits ersichtlich, daß das Büchereiwesens des Landes der Abteilung IVf eingegliedert sei. In Entsprechung der vom Verwaltungsgerichtshof geäußerten Rechtsansicht seien zu dieser Frage weitere Erhebungen geführt worden. Im Rahmen dieser sei mit Schreiben des Vorstandes der Abteilung IVf vom 4. November 1992 klargestellt worden, daß die "Landesjugendbücherei" keine eigene Organisationseinheit mit Leiterfunktion sei, sondern zum Aufgabenbereich der Abteilung IVf gehöre. Abgesehen von den genannten Gründen gehe das Vorbingen des Beschwerdeführers betreffend den Begriff "Landesbüchereistelle", welcher in der Stellungnahme des Abteilungsvorstandes vom 28. September 1992 aufscheine, bereits deshalb ins Leere, weil dieser Begriff im Zusammenhang mit einem Zeitraum gebraucht worden sei, der nicht entscheidungswesentlich sei. Entscheidungswesentlich sei, wie oben ausgeführt, die Verwendung des Beschwerdeführers unmittelbar vor und nach der mit Schreiben vom 10. Juni 1991 verfügten Zuteilung neuer Aufgaben. In diesem Zeitraum sei der Beschwerdeführer auf Grund der Stellungnahme des Vorstandes der Abteilung IVf vom 28. September 1992 kontinuierlich im öffentlichen Büchereiwesen des Landes tätig gewesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei von Anfang an vor allem darauf gestützt gewesen, daß er seit der Zuteilung des Aufgabenbereiches in der Landesjugendbücherei nicht in A-wertiger Verwendung stehe. Vielmehr sei er - so der Beschwerdeführer - einer B-Bediensteten unterstellt und habe Cund D-wertige Tätigkeiten zu verrichten. Dieses Vorbringen entspreche aber nicht den Tatsachen. Daß die Äußerung im Schreiben vom 10. Juni 1991 "... und wird von Frau Kahr eingewiesen, der er ab diesem Zeitpunkt direkt zugeteilt ist" nur örtlich aufzufassen sei, sei seitens des Abteilungsvorstandes ausdrücklich in der Stellungnahme vom 4. November 1992 klargestellt worden. Die vom Beschwerdeführer angesprochene B-Bedienstete (Frau K) übe keine Leitungsfunktion im Sinne der organisationsrechtlichen Vorschriften aus. In der mehrfach genannten Verordnung des Landeshauptmannes über die Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung seien für die darin vorgesehenen Untergliederungen folgende Leitungsfunktionen normiert: Gruppenvorstände, Abteilungsvorstände (Stellvertreter), Sachgebietsleiter. Die Landesjugendbücherei sei, wie ausgeführt, der Abteilung IVf eingegliedert. Ein Sachgebiet sei nach der genannten Verordnung des Landeshauptmannes im Rahmen der Abteilung IVf nicht eingerichtet. Es bestehe sohin innerhalb dieser Abteilung neben dem Abteilungsvorstand keine Leitungsfunktion. Der Beschwerdeführer sei direkt dem Abteilungsvorstand unterstellt. Dies werde auch durch das Schreiben des Vorstandes der Abteilung IVf vom 9. September 1991 an den Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, in dem die Vorstellungen des Abteilungsvorstandes über die weitere Entwicklung der Landesjugendbücherei dargestellt seien. Es würden in diesem Schreiben Themenschwerpunkte vorgeschlagen (z.B. Friedenserziehung, echtes und falsches Heldentum, das Tier als Freund des Kindes, Fremdsein, Angst, das Problem des Alleinerziehers, Vaterrolle, alleinstehende Mütter im Beruf, Selbstvertrauen finden) und der Beschwerdeführer mit der Ausarbeitung eines lesepädagogischen Konzeptes beauftragt. In seiner Stellungnahme vom 28. September 1992 habe der Abteilungsvorstand betont, daß der dem Beschwerdeführer übertragene Aufgabenbereich, innovatorisch lesepädagogische Konzepte zu bestellen, absolut A-wertig sei. Im genannten Schreiben werde weiters begründend ausgeführt, daß der Abteilungsvorstand den Beschwerdeführer auf Grund seiner akademischen Ausbildung und seiner bisherigen Tätigkeit im Büchereiwesen für den ihm zugewiesenen Aufgabenbereich für ausgezeichnet prädestiniert halte. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer im Rahmen des gesamten Verfahrens, in dem er zweimal zur Stellungnahme aufgefordert worden sei, nie begründet, worin seiner Ansicht nach die B- und C-wertigen Tätigkeiten zu erblicken seien. Es bestehe deshalb für die Dienstbehörde kein Grund, an den Ausführungen des Abteilungsvorstandes zu zweifeln. Die Frage, inwieweit vom Beschwerdeführer ausgearbeitete Konzepte realisierbar seien, werde von einer Vielzahl von - auch außerhalb der Abteilung IVf liegenden - Faktoren abhängen und sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Tatsache sei, daß der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Jänner 1990, zwei Jahre nach der Bestellung des jetzigen Abteilungsvorstandes, tatsächlich in die Verwendungsgruppe A überstellt worden sei. In das Überstellungsverfahren sei der Abteilungsvorstand eingebunden gewesen. Im übrigen sei die Frage nach den Umständen, die zur Überstellung des Beschwerdeführers geführt hätten, nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Einvernahme der zu diesem Vorbringen angebotenen Zeugen sei daher nicht notwendig gewesen.

Nach Wiedergabe der Rechtslage führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, aus den Sachverhaltsfeststellungen ergebe sich, daß es sich bei der Landesjugendbücherei um keine selbständige Unterorganisationseinheit, sondern um ein Arbeitsgebiet innerhalb der Abteilung IVf des Amtes der Landesregierung handle. Der Beschwerdeführer stehe weiterhin bei der Abteilung IVf des Amtes der Landesregierung in Verwendung. Eine Versetzung im Sinne des § 38 Abs. 1 BDG 1979 liege daher nicht vor. Diese Rechtsansicht sei auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1992, Zl. 91/12/0205

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entsprechende Sachverhaltsfeststellungen vorausgesetzt -, vertreten worden. In bezug auf die Voraussetzungen für das Vorliegen einer qualifizierten Verwendungsänderung nach § 40 Abs. 2 BDG 1979 sei das Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich auf die Z. 1 und 2 (Laufbahnverschlechterung, nicht mindestens gleichwertige Verwendung) gestützt worden. Auf Grund der von der Landesregierung beschlossenen Beförderungsrichtlinien sei für Beamte der Verwendungsgruppe A

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das Vorliegen einer Leistungsfeststellung, wonach der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten habe, vorausgesetzt - nach

25 Dienstjahren die Beförderung in die Dienstklasse VIII vorgesehen. Die Verwendung des Beschwerdeführers erfolge weiterhin auf der ihm zugewiesenen Planstelle der Verwendungsgruppe A. Eine Leitungsfunktion sei dem Beschwerdeführer auch bisher nicht übertragen gewesen. Es sei für die Dienstbehörde sohin unerfindlich, in welcher Hinsicht eine Schlechterstellung in der Laufbahn des Beschwerdeführers zu erwarten wäre. Was die Frage betreffe, ob die neue Verwendung des Beschwerdeführers der bisherigen mindestens gleichwertig sei, sei in der Sachverhaltsfeststellung ausgeführt worden, daß der Beschwerdeführer weiterhin bei derselben Abteilung des Amtes der Landesregierung, innerhalb desselben, von dieser Abteilung zu besorgenden, eng begrenzten Aufgabenbereiches tätig sei. Sogar innerhalb der Abteilung habe sich der Tätigkeitsschwerpunkt nur unwesentlich verändert, weil der Beschwerdeführer weiterhin in überwiegendem Ausmaß mit Aufgaben des Büchereiwesens betraut sei. Das dem Beschwerdeführer übertragene Verfassen lesepädagogischer Konzepte sei als A-wertige Tätigkeit zu beurteilen. Daß dem Beschwerdeführer auch bisher keine Leitungsfunktion übertragen gewesen sei, sei bereits ausgeführt worden. Es liege sohin kein Grund zur Annahme vor, daß die neue Tätigkeit der bisherigen nicht mindestens gleichwertig sei. Seitens des Beschwerdeführers sei nie vorgebracht worden, daß die neue Verwendung eine lang dauernde und umfangreiche Einarbeitung erforderlich mache. Da sich der Tätigkeitsschwerpunkt des Beschwerdeführers nur unwesentlich geändert habe, komme eine lang dauernde Einarbeitungszeit aber auch schon aus diesem Grund nicht in Betracht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Bürosituation sei bereits auf Grund des Wortlautes der Bestimmung des § 40 Abs. 2 BDG 1979 nicht geeignet, das Vorliegen einer qualifizierten Verwendungsänderung zu begründen, weil die äußere Arbeitsplatzsituation in den in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen nicht genannt sei.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei sohin nicht geeignet, das Vorliegen einer Versetzung nach § 38 Abs. 1 BDG 1979 oder einer Verwendungsänderung nach § 40 Abs. 2 leg. cit. zu begründen. Es handle sich vielmehr bei der mit Schreiben vom 10. Juni 1991 erfolgten Zuteilung neuer Aufgaben um eine Maßnahme im Rahmen der Leitungsbefugnis des Abteilungsvorstandes. Nach § 6 Abs. 3 der Verordnung des Landeshauptmannes über die Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung werde dem Abteilungsvorstand die Befugnis eingeräumt, die Aufgaben auf die Sachbearbeiter im Einzelfall oder nach im voraus festgelegten Aufgabengebieten aufzuteilen. Der genannten Bestimmung dürfe nach der vom Verwaltungsgerichtshof geäußerten Rechtsansicht nicht eine derartige Bedeutung gegeben werden, daß sie mit den §§ 38 und 40 BDG 1979 im Widerspruch stünde. Im konkreten Fall kämen die Bestimmungen der §§ 38 und 40 BDG 1979 nicht zur Anwendung. Es bestehe sohin kein Widerspruch, wenn die gegenständliche Zuteilung neuer Aufgaben als Maßnahme im Rahmen der Leitungspflicht des Abteilungsvorstandes nach § 6 Abs. 3 der genannten Verordnung ergehe. Eine derartige Maßnahme sei aber nicht bescheidmäßig zu verfügen.

Mit den vorliegenden gleichzeitig in einem Schriftsatz eingebrachten Beschwerden macht der Beschwerdeführer zum ersten Verletzung der Entscheidungspflicht geltend, weil sein Antrag vom 13. Juni 1991, wiederholt am 17. September 1992, nach Aufhebung des im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheides noch immer nicht erledigt sei; zum zweiten bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und begehrt die kostenpflichtige Aufhebung.

Die belangte Behörde hat zu den beiden in einem Schriftsatz erhobenen Beschwerden die Akten vorgelegt, Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I) Zur behaupteten Verletzung der Entscheidungspflicht (Zl. 93/12/0041):

Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Antrag vom 13. Juni 1991 - der mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. Juni 1991 zurückgewiesen, welcher Bescheid aber vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Mai 1992 aufgehoben worden sei - wiederholt mit Antrag vom 17. September 1992, sei innerhalb der Frist des § 73 AVG weder stattgebend, noch abweisend, noch zurückweisend erledigt worden. Da ein Devolutionsantrag mangels Bestehens einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde nicht möglich sei, sei der Beschwerdeführer zur Säumnisbeschwerde gezwungen.

Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu.

Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides vom 14. Dezember 1992 geht eindeutig hervor, daß seitens der belangten Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Juni 1991 bzw. den wiederholten Antrag vom 17. September 1992 abgesprochen wurde. Auch wenn die belangte Behörde die Formulierung "es werde festgestellt" verwendet, ist dem Bescheid eindeutig zu entnehmen, daß die belangte Behörde damit das Vorliegen sowohl einer Versetzung als auch einer qualifizierten Verwendungsänderung verneint und davon ausgehend kein weiteres Recht auf bescheidmäßigen Abspruch über die Änderung des dienstlichen Aufgabenbereiches des Beschwerdeführers als gegeben annimmt. Im übrigen geht der Beschwerdeführer selbst davon aus, daß der im ersten Rechtsgang erlassene seinerzeit angefochtene Bescheid in Erledigung seines Antrages vom 13. Juni 1991 ergangen ist. Daß der nunmehr angefochtene Bescheid vom 14. Dezember 1992 die Entscheidung der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren darstellt, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, woraus sich ebenfalls ergibt, daß die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegen kann.

Die vom Beschwerdeführer erhobene Säumnisbeschwerde war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen zu ihrer Erhebung gemäß § 27 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 VwGG kostenpflichtig zurückzuweisen.

II) Zur Bescheidbeschwerde (Zl. 93/12/0042):

Gemäß § 2 Z. 1 des Tiroler Landesbeamtengesetzes 1982, LGBl. Nr. 69, in der Fassung LGBl. Nr. 51/1987, ist das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, mit bestimmten, im Beschwerdefall aber nicht maßgebenden Abweichungen, anzuwenden.

Nach § 38 Abs. 1 BDG 1979 liegt eine Versetzung vor, wenn der Beamte innerhalb des Ressorts einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Versetzung von Amts wegen ist nach Abs. 2 der genannten Bestimmung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort sind nach Abs. 3 der genannten Bestimmung von Amts wegen die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht. Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er nach Abs. 4 der genannten Bestimmung hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach der Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung. Nach Abs. 5 ist die Versetzung mit Bescheid zu verfügen; eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung.

Nach § 40 Abs. 2 BDG 1979 ist die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist,

2. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

3. die neue Verwendung des Beamten einer langdauernden und umfangreichen Einarbeitung bedarf.

Gemäß § 38 Abs. 5 BDG 1979 ist die Versetzung (und damit auch die der Versetzung gleichzuhaltende, solcherart qualifizierte Verwendungsänderung) nach vorheriger schriftlicher Verständigung des Beamten (§ 38 Abs. 4) nur zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse (§ 38 Abs. 2) vorliegt; sonstige Verwendungsänderungen haben durch Dienstauftrag (Weisung) zu erfolgen (vgl. unter anderem auch den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 1985, Zl. 85/12/0135, mit weiteren Judikaturhinweisen und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 1989, Zl. 87/12/0144).

Im bereits mehrfach genannten Vorerkenntnis vom 20. Mai 1992 hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst zur Frage des Vorliegens einer Versetzung zum Ausdruck gebracht, daß es unklar geblieben ist, ob der Beschwerdeführer nicht bei einer von der Abteilung IVf des Amtes der Landesregierung losgelösten Organisationseinheit (- nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers bei der "Landesbüchereistelle" -) tätig war. Zur Klärung dieser Frage hätte es - so das Vorerkenntnis - entsprechender Sachverhaltsfeststellungen zur Frage der tatsächlichen Einordnung des Beschwerdeführers in diese Organisationseinheit und zur Wertung der Organisationseinheit als eigene Dienststelle bedurft.

Derartige Feststellungen mangeln dem angefochtenen Bescheid. Die belangte Behörde geht vielmehr nach der Begründung des angefochtenen Bescheides (vgl. S. 5) von der Rechtsauffassung aus, daß zur Beurteilung der Frage, ob es sich bei der mit Schreiben vom 10. Juni 1991 verfügten Zuteilung neuer Aufgaben um eine Versetzung bzw. qualifizierten Verwendungsänderung gehandelt habe, lediglich auf den Vergleich zwischen der Tätigkeit, die der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Maßnahmen ausgeübt habe und dem neu zugeteilten Aufgabenbereich ankomme. Die belangte Behörde hat selbst keine unmittelbaren Erhebungen vorgenommen, sondern nur Stellungnahmen des Vorgesetzten des Beschwerdeführers eingeholt. Auf Grund dieser kann nicht nur die Frage, ob die Organisationseinheit, bei der der Beschwerdeführer bis zu der von ihm bekämpften Änderung tätig war, eine Dienststelle ist oder nicht, schon deshalb nicht beantwortet werden, weil sie nur Behauptungen und keine sachverhaltsmäßigen Angaben enthalten. Im übrigen hat der Beschwerdeführer im ergänzenden Ermittlungsverfahren die Aussagen in der Stellungnahme seines Abteilungsvorstandes bestritten und auf eine angebliche Verwechslung zwischen "Landesbüchereistelle" und "Landesjugendbücherei" hingewiesen, was ebenfalls ungeklärt geblieben ist. Die belangte Behörde trifft die Feststellung, daß es sich bei der "Landesjugendbücherei" um keine selbständige Unterorganisationseinheit, sondern um ein Arbeitsgebiet innerhalb der Abteilung IVf des Amtes der Landesregierung handelt. Damit bleibt aber weiter unklar, ob die Organisationseinheit, bei der der Beschwerdeführer vor dem 10. Juni 1991 tatsächlich eingesetzt war (nach seinem Vorbringen die "Landesbüchereistelle" und nicht die "Landesjugendbücherei", bei der er jetzt tätig ist), nach dem auch im gegebenen Anwendungsbereich sinngemäß heranzuziehenden § 241 Abs. 1 BDG 1979 nach ihrem Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellt. Weiters ist die Rechtsauffassung der belangten Behörde, es komme auch bei einer Versetzung nur auf den Vergleich der Tätigkeit vor und nach der Änderung an, unrichtig, weil eine Versetzung auch bei inhaltlich gleicher Tätigkeit dann vorliegt, wenn der betroffene Beamte bei einer anderen Dienststelle auf Dauer eingesetzt wird.

Zur Frage des Vorliegens einer sogenannten qualifizierten Verwendungsänderung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß die belangte Behörde hinreichende Feststellungen in diesem Zusammenhang deshalb unterlassen habe, weil sie ausgehend von der Rechtsauffassung, es habe sich bei der verfügten Personalmaßnahme von vornherein weder um eine Versetzung noch um eine qualifizierte Verwendungsänderung gehandelt, den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen habe. Dementgegen hätte der Beschwerdeführer ausgehend von den §§ 38 und 40 BDG 1979 ein Recht auf bescheidmäßigen Abspruch in der Sache.

Zutreffend geht die belangte Behörde davon aus, daß das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers auf die Z. 1 und 2 des § 40 Abs. 2 BDG 1979, also auf "Laufbahnverschlechterung" und "fehlende Gleichwertigkeit" gerichtet ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Tatbestand des § 40 Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 nur gegeben, wenn sich durch die Maßnahme eine Laufbahnerwartung des Beamten verschlechtert hat, die bereits in den Bereich konkreter Möglichkeiten gerückt war (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1981, Slg. N. F. Nr. 10.566/A). Das heißt, daß auch im Beschwerdefall wahrscheinlich hätte sein müssen, daß der Beschwerdeführer in seiner früheren Verwendung die Dienstklasse VIII hätte erreichen können. Die zu erwartende Laufbahnverschlechterung muß daher - soll ihretwegen eine Verwendungsänderung nach § 40 Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 einer Versetzung gleichzuhalten sein - deren unmittelbare und mit Wahrscheinlichkeit zu gewärtigende Folge sein. Abgesehen davon, daß sich die von der Judikatur geforderte Wahrscheinlichkeit nicht auf die eintretende Schlechterstellung, sondern vielmehr auf die Möglichkeit des Erreichens der Laufbahnsteigerung aus der bisherigen Verwendung bezieht, muß diese Erwartung im Zeitpunkt der zu beurteilenden Verwendungsänderung bereits konkret geworden sein (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1993, Zl. 92/12/0228).

Die Ausführungen in der Beschwerde gehen an dem dargelegten Kernpunkt vorbei und erschöpfen sich zu einem Gutteil in Darlegungen, die überhaupt nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Im Gegensatz dazu führt die belangte Behörde zutreffend aus, daß der Beschwerdeführer auf Grund der Änderung seiner Verwendung keine Laufbahnverschlechterung erfahre, weil er weiterhin eine Planstelle der Verwendungsgruppe A innehabe und auch vorher keine Leitungsfunktion bekleidet habe; er werde daher den Beförderungsrichtlinien und seiner Leistungsfeststellung entsprechend genauso wie bei seiner früheren Verwendung befördert werden. Der Tatbestand des § 40 Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 liegt daher nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor.

Was die Frage betrifft, ob die neue Verwendung des Beschwerdeführers seiner bisherigen gleichwertig ist, vermeint die belangte Behörde aus dem (- im übrigen bestrittenen -) Umstand, daß der Beschwerdeführer angeblich bei derselben Abteilung des Amtes der Landesregierung innerhalb desselben von dieser Abteilung zu besorgenden eng begrenzten Aufgabenbereiches durchgehend tätig gewesen sein soll, den Schluß der inhaltlichen Gleichwertigkeit seiner Tätigkeit ziehen zu können. Diese Ableitung ist aber unzutreffend, weil innerhalb dieser Abteilung des Amtes der Landesregierung in Ausübung der dieser Abteilung übertragenen Kompetenzen ohne jeden Zweifel Tätigkeiten verschiedener Wertigkeit anfallen und auch Bedienstete verschiedener Verwendungsgruppen eingesetzt sind. Wenn die belangte Behörde das dem Beschwerdeführer übertragene Verfassen lesepädagogischer Konzepte als A-wertige Tätigkeit bewertet, so mag dies zutreffend sein, vermittelt aber keinen Überblick über die gesamten vom Beschwerdeführer zu erbringenden Tätigkeiten und deren Wertigkeit. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers gäbe es in der Jugendbücherei keinen A-wertigen Dienstposten, sei die angebliche Leiterin B-Beamtin und seien die restlichen Tätigkeiten C- und D-wertig. Mit diesem im wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen hat sich aber die belangte Behörde nur hinsichtlich der Frage der angeblichen Leiterin auseinandergesetzt und festgestellt, daß der Beschwerdeführer der genannten B-Beamtin nicht unterstellt sei. Ansonsten mangelt es aber an im Sinne der § 8 DVG in Verbindung mit § 58 Abs. 2 und § 60 des nach § 1 DVG anwendbaren AVG zu treffenden konkreten Sachverhaltsfeststellungen über die Tätigkeit des Beschwerdeführers vor und nach der Änderung seiner Verwendung.

Auch wenn der belangten Behörde rechtlich beizupflichten ist, daß die seit der Änderung seiner Verwendung für den Beschwerdeführer angeblich sehr schlechte Bürosituation (das Arbeitszimmer soll ein Abstellraum sein, er habe erst drei Monate nach der Versetzung einen Schreibtisch bzw. fünf Monate nachher eine Schreibmaschine erhalten und verfüge bis heute über kein eigenes Telefon) für sich allein mangels Erfassen dieser Umstände im § 40 Abs. 2 BDG 1979 keine Qualifizierung der Verwendungsänderung zu begründen vermag, mußte der angefochtene Bescheid aus den vorher dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG neuerlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft zuviel geltend gemachte Stempelgebühren.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120041.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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