TE Vwgh Beschluss 1994/4/14 94/18/0170

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Veröffentlicht am 14.04.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des J, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 7. Jänner 1994, Zl. Fr 2922/93, betreffend Ausweisung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 7. Jänner 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Ghana, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 und Abs. 3 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr.838/1992, die Ausweisung verfügt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, wobei die Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) wie folgt lauten:

"Durch den angefochtenen Bescheid wurde ich in meinen gesetzlich gewährleisteten Rechten auf Feststellung meiner Flüchtlingseigenschaft und auf Asylgewährung im Sinne des Bundesgesetzes vom 7.3.1968, Bundesgesetzblatt Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 55/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 796/1974 und 1990/190 sowie auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens verletzt."

II

Die Beschwerde erweist sich aus nachstehenden Gründen als

unzulässig.

Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wurde der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, wobei durch die ausdrückliche und unmißverständliche Bezeichnung des Beschwerdepunktes dieser einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa den Beschluß vom 22. Oktober 1992, Zl. 92/18/0368, mwN).

Im Beschwerdefall konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in den oben I.2. bezeichneten Rechten verletzt worden sein, weil mit diesem Bescheid nicht über einen Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl (abweislich) entschieden wurde.

2. Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

3. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180170.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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