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L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde der HR in X, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 30. September 1993, Zl. 1/02-33.761/9-1993, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. W-Gesellschaft m.b.H in S, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in S, 2. Stadtgemeinde Hallein, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesland Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,--, der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit einem am 31. Juli 1992 im Stadtamt Hallein eingelangten Ansuchen beantragte die erstmitbeteiligte Partei die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau von vier Wohneinheiten mit Garagen und Fahrradraum. Über dieses Ansuchen wurde eine mündliche Verhandlung am 9. Dezember 1992 und in deren Fortsetzung am 18. März 1992 abgehalten, zu der die Beschwerdeführerin als Anrainerin unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG nachweislich geladen wurde. Die Beschwerdeführerin erhob auch vor und während dieser Verhandlung Einwendungen, die sich dahingehend zusammenfassen lassen, daß die Schaffung von vier Bauplätzen erforderlich, die Bebauungsdichte nicht der Umgebung angepaßt sei, die Fahrzeugabstellplätze zur gering bemessen seien und die Gefährdung und Behinderung der Straßenteilnehmer zu befürchten sei. Die Sonneneinstrahlung, Belichtung und die Lebensqualität der Beschwerdeführerin werde beeinträchtigt. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 14. April 1993 wurde der erstmitbeteiligten Partei die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung einiger Auflagen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden zum Teil als unerheblich zurückgewiesen, zum Teil als unbegründet abgewiesen.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wiederholte die Beschwerdeführerin im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Mit Bescheid der Stadtgemeindevertretung vom 22. Juni 1993 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 14. April 1993 abgewiesen. Der dagegen eingebrachten Vorstellung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid keine Folge gegeben. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 14. Dezember 1993, Zl. B 1937/93-4, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien beantragten in ihrer Gegenschrift jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Baubewilligungsverfahren ist seit 31. Juli 1992 anhängig. Entsprechend der Übergangsbestimmung des § 45 Abs. 11 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992-ROG 1992, LGBl. Nr. 98, ist somit das Baubewilligungsverfahren nach den bisherigen Rechtsvorschriften weiterzuführen; das Beschwerdevorbringen, das Bauvorhaben widerspreche der Bestimmung des § 27 ROG 1992 (Erlassung von Bebauungsplänen) ist daher bei der gegebenen Rechtslage nicht begründet. Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 1. April 1993, Zl. 92/06/0252, zu § 2 des Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl. Nr. 69/1968, in der Fassung LGBl. Nr. 34/1991 (der dem § 27 ROG 1992 in etwa entsprechenden Regelung) ausgeführt, daß sie lediglich eine Anordnung an den Verordnungsgeber darstelle, deren Einhaltung von der Gemeindeaufsichtsbehörde durchzusetzen ist.
Zum Beschwerdevorbringen, es sei zu Unrecht nur eine Bauplatzerklärung erteilt worden, anstatt der erforderlichen vier Bauplatzerklärungen, verweist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die ausführliche Begründung des hg. Erkenntnisses vom 30. April 1992, Zl. 92/06/0011, wonach die Errichtung von mehreren Bauten auf einem Bauplatz zulässig ist; das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Rechtsansicht des Gerichtshofes in Frage zu stellen.
Die Beschwerdeführerin behauptet, durch die ihrer Ansicht nach erforderliche Schaffung von vier Bauplätzen werde die Geschoßflächenzahl von 0,5 auf 0,7 erhöht. Die Schlüssigkeit dieses Vorbringens ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht gegeben, die Beschwerde enthält auch keine weiteren Ausführungen zu diesem Thema. Der Bausachverständige hat jedenfalls während der mündlichen Verhandlung festgestellt, daß durch das eingereichte Bauvorhaben die Geschoßflächenzahl von 0,5 eingehalten wird. Mangels substantiierten Vorbringens in der Beschwerde kann die, auf eingehenden Berechnungen des Bausachverständigen gegründete Überprüfung nicht in Zweifel gezogen werden; ganz abgesehen davon, ist festzuhalten, daß dem Nachbarn auch hinsichtlich der Einhaltung der maximal zulässigen Geschoßflächenzahl kein subjektiv-öffentliches Recht zukommt (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 1987, Zl. 86/06/0249, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Es wurde erstmals in der Beschwerde vorgebracht, durch das Bauvorhaben würden die Abstandsbestimmungen verletzt. Das aus § 41 Abs. 1 VwGG ableitbare Neuerungsverbot steht einer Auseinandersetzung mit diesem Beschwerdevorbringen entgegen; im übrigen wäre die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen auch gemäß § 42 Abs. 1 AVG präkludiert. Sollte das diesbezügliche Beschwerdevorbringen aber so zu verstehen sein, daß das tatsächlich errichtete Bauwerk nicht die in der Baubewilligung festgelegten Abstände einhält, ist die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, daß das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist und Gegenstand dieses Verfahrens daher nicht die tatsächliche Übereinstimmung des ausgeführten Objektes mit dem genehmigten Projekt sein kann.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei war abzuweisen, da in dem in der zitierten Verordnung pauschalierten Schriftsatzaufwand die Umsatzsteuer bereits enthalten ist.
Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993060260.X00Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
15.04.2010