Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/18/0107 94/18/0108 94/18/0109 94/18/0110Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerden der bf Parteien 1. C, 2. T, 3. S, 4. K und 5. J, alle in Ungarn, sämtliche vertreten durch Dr. R, RA in N, gegen die Bescheide der BH Neusiedl am See vom 25. Jänner 1994,
Zlen. XI-S-198-1993, XI-T-98-1993, XI-S-196-1993, XI-Sch-35-1993 und XI-K-182-1993, betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Erteilung von Sichtvermerken, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die vorliegenden Beschwerdefälle gleichen in allen für die Entscheidung relevanten Einzelheiten (sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Art) jenen, die dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 94/18/0114 - 0120, zugrundelagen, weshalb es zur Entscheidungsbegründung genügt, im Grunde des § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis zu verweisen.
Aus den dort angeführten Erwägungen waren auch die gegenständlichen Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180106.X00Im RIS seit
03.04.2001