TE Vwgh Erkenntnis 1994/4/14 94/18/0106

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Veröffentlicht am 14.04.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §1;
AVG §3;
FrG 1993 §67;
FrG 1993 §68;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/18/0107 94/18/0108 94/18/0109 94/18/0110

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerden der bf Parteien 1. C, 2. T, 3. S, 4. K und 5. J, alle in Ungarn, sämtliche vertreten durch Dr. R, RA in N, gegen die Bescheide der BH Neusiedl am See vom 25. Jänner 1994,

Zlen. XI-S-198-1993, XI-T-98-1993, XI-S-196-1993, XI-Sch-35-1993 und XI-K-182-1993, betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Erteilung von Sichtvermerken, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die vorliegenden Beschwerdefälle gleichen in allen für die Entscheidung relevanten Einzelheiten (sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Art) jenen, die dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 94/18/0114 - 0120, zugrundelagen, weshalb es zur Entscheidungsbegründung genügt, im Grunde des § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis zu verweisen.

Aus den dort angeführten Erwägungen waren auch die gegenständlichen Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180106.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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