Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über den Antrag des H in S, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in V, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der im hg.
Beschwerdeverfahren Zl. 93/15/0174 gesetzten Frist zur Vorlage von zwei weiteren Ausfertigungen der Beschwerde, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit hg. Beschluß vom 17. Dezember 1993, Zl. 93/15/0174 wurde das Verfahren über die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 19. August 1993, Zl. 17-GA 4BK-DVI/93, erhobene Beschwerde gemäß §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 2 VwGG eingestellt. Der Beschwerdeführer hatte nämlich einen ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag zur Vorlage zweier weiterer Ausfertigungen der Beschwerde nur teilweise befolgt. Die vorgelegten weiteren Schriftsätze waren mit der Beschwerdeschrift nicht ident. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den zitierten hg. Beschluß verwiesen.
Nunmehr begehrt der Beschwerdeführer die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und bringt dazu wörtlich folgendes vor:
"Dazu wird ausgeführt, daß einerseits die im Beschluß auf Einstellung des Verfahrens genannten Daten im Schriftsatz vom 29. November 1993 (Urkundenvorlage) genannt wurde und andererseits der gesamte Verwaltungsaufwand durch unbürokratische Anfertigung von Kopien der ersten Seite der Beschwerdeschrift vermeidbar gewesen wäre, ebenso wie unbürokratisch telefonisch fehlende Bundesstempelmarken angefordert wurden."
Damit bringt aber der Wiedereinsetzungswerber keinen der gemäß § 46 Abs. 1 VwGG für eine Wiedereinsetzung erforderlichen Umstände vor, weil mit keinem Wort dargelegt wird, welches unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis den Beschwerdeführer an der vollständigen Befolgung des Mängelbehebungsauftrages vom 8. November 1993 gehindert hätte.
Der Antrag war daher abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994150053.X00Im RIS seit
20.11.2000