TE Vwgh Erkenntnis 1994/4/14 94/18/0123

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.04.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §18;
VStG §51 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des B in H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 25. Jänner 1994, Zl. Frb-4250/92, betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und Zurückweisung einer Berufung gegen die Verhängung der Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 25. Jänner 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7 in Verbindung mit § 19 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt 1.), die Berufung gegen die (mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 7. September 1992 erfolgte) Verhängung der Schubhaft zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.), der Berufung gegen die Kostenentscheidung nach § 12 Fremdenpolizeigesetz Folge gegeben (Spruchpunkt 3.) und der Berufung gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge gegeben (Spruchpunkt 4.).

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei wegen der Übertretung des § 22 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit den §§ 3 und 7 des Meldegesetzes 1991 sowie wegen der Übertretung nach den §§ 22 Abs. 1 und 40 Abs. 2 Paßgesetz 1969 rechtskräftig bestraft worden. Dazu komme, daß er nicht imstande gewesen sei, den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen. Der Beschwerdeführer sei im Sommer 1992, ohne im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung zu sein, in das Bundesgebiet eingereist und halte sich seither unrechtmäßig hier auf.

Im Hinblick auf die genannten rechtskräftigen Bestrafungen, die illegale Einreise sowie den unrechtmäßigen Aufenthalt und nicht zuletzt auf Grund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers gefährde sein weiterer Aufenthalt die öffentlich Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Es sei zwar zu berücksichtigen gewesen, daß sich die Familie des Beschwerdeführers in Österreich aufhalte, doch wögen in Anbetracht des von Beginn an unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und der übrigen gegen ihn sprechenden Umstände die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung.

Die Berufung gegen die Anordnung der Schubhaft sei zurückzuweisen, weil seit Inkrafttreten des Fremdengesetzes mit 1. Jänner 1993 eine Berufung gegen die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig sei. Im übrigen sei mit Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 18. September 1992 die Anordnung der vorläufigen Verwahrung ohnehin für rechtswidrig erklärt worden.

Im Hinblick auf diese Entscheidung sei der erstinstanzliche Ausspruch über den Ersatz der Kosten zu beheben gewesen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die erstinstanzliche Behörde sei nach Lage des Falles gerechtfertigt gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1.1. Soweit sich die Beschwerde gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes richtet, ist festzuhalten, daß sie gegen die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde und die darauf basierenden Überlegungen betreffend die Berechtigung der in § 18 Abs. 1 FrG umschriebenen Annahme und die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes unter dem Gesichtspunkt der §§ 19 und 20 FrG keine Ausführungen enthält. Der Verwaltungsgerichtshof hegt diesbezüglich keine Bedenken.

1.2. Der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde habe gegen das "Verschlechterungsverbot" verstoßen, indem sie ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren, sohin bis 1. Februar 1999 erlassen habe, während die erstinstanzliche Behörde die Gültigkeitsdauer datumsmäßig (mit 31. Dezember 1997) befristet habe.

Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß auf ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes das AVG anzuwenden ist, das eine dem § 51 Abs. 6 VStG vergleichbare Bestimmung nicht enthält. Im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes besteht sohin kein Verbot der reformatio in peius, das heißt, daß der Bescheid von der Berufungsbehörde auch zum Nachteil des Berufungswerbers abgeändert werden kann. Im übrigen ist der Beschwerdeführer auf § 21 Abs. 2 zweiter Satz FrG hinzuweisen. Nach dieser Bestimmung beginnt die Frist betreffend die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes mit dem Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen. Da mit dem erstinstanzlichen Bescheid einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, begann die Gültigkeitsdauer mit der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 7. September 1992 zu laufen, sodaß in Ansehung der Gültigkeitsdauer der Ausspruch der belangten Behörde für den Beschwerdeführer günstiger ist als im erstinstanzlichen Bescheid.

2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung seiner Berufung gegen die Verhängung der Schubhaft und meint, im Hinblick darauf, daß im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft die Berufung zulässig gewesen sei, hätte die belangte Behörde darüber meritorisch entscheiden müssen.

In diesem Zusammenhang genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das einen gleichgelagerten Fall betreffende hg. Erkenntnis vom 3. Mai 1993, Zl. 93/18/0223, hinzuweisen. Aus den dort genannten Erwägungen ist die Zurückweisung der Berufung gegen die Verhängung der Schubhaft nicht als rechtswidrig zu erkennen.

3. Soweit der Beschwerdeführer schließlich rügt, die belangte Behörde hätte aussprechen müssen, daß Punkt 3. des erstinstanzlichen Bescheides gänzlich zu entfallen habe, ist ihm - abgesehen davon, daß der diesbezügliche erstinstanzliche Ausspruch mangels Vorschreibung bestimmter Kosten keinen normativen Inhalt hatte, sondern sich als bloßer Hinweis auf die gesetzlichen Folgen im Sinne des § 12 Fremdenpolizeigesetz darstellte - zu erwidern, daß der Ausspruch der belangten Behörde in diesem Punkt im Zusammenhalt mit den Ausführungen in der Begründung des Bescheides ohnedies die vom Beschwerdeführer begehrte ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Ausspruches bedeutet. Der Beschwerdeführer wurde demnach durch diesen Ausspruch in seinen Rechten nicht verletzt.

Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides wurde nicht bekämpft.

4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180123.X00

Im RIS seit

02.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten