TE Vwgh Erkenntnis 1994/4/14 94/18/0126

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Veröffentlicht am 14.04.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
B-VG Art49 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs4 idF 1994/110;
FrG 1993 §19;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. Jänner 1994, Zl. SD 677/93, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 25. Jänner 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr.838/1992, die Ausweisung verfügt.

Der Beschwerdeführer sei im Jänner 1992 aufgrund eines ihm erteilten Sichtvermerkes (Gültigkeitsdauer bis 17. Dezember 1992) in das Bundesgebiet eingereist. Im November 1992 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und aufgrund eines Befreiungsscheines eine Arbeit aufgenommen. Den daraufhin gestellten Sichtvermerksantrag habe er am 8. Jänner 1993 zurückgezogen. Seit Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Sichtvermerkes (17. Dezember 1992), spätestens aber seit 9. Jänner 1993 sei der Beschwerdeführer nicht mehr zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen. Er sei der Aufforderung zur Ausreise spätestens bis 22. Jänner 1993 nicht nachgekommen, sondern habe am 19. Jänner 1993 wieder einen Sichtvermerksantrag gestellt und sei in Österreich geblieben.

Weder der am 4. Dezember 1992 gestellte und in der Folge zurückgezogene Sichtvermerksantrag, noch die Aufforderung, Österreich bis 22. Jänner 1993 zu verlassen, noch der während des schon unerlaubten Aufenthaltes am 19. Jänner 1993 neuerlich gestellte Sichtvermerksantrag habe dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung verschafft. Da er auch in der Folge eine solche Berechtigung nicht erlangt habe, halte er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Angesichts dessen, daß sich der Beschwerdeführer seit der Jahreswende 1992/1993 unerlaubt in Österreich aufhalte, erscheine die Ausweisung auch unter Bedachtnahme auf § 19 FrG gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe nämlich im November 1992, zu einem Zeitpunkt, als ihn der ihm erteilte Sichtvermerk nur zum Aufenthalt bis 17. Dezember 1992 berechtigt habe, die Ehe geschlossen, ohne sich um die Frage gekümmert zu haben, ob er weiterhin in Österreich würde bleiben können. Bei dieser Sachlage könne nicht von einem relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gesprochen werden, wenn (bloß) eine Ausweisung verfügt werde. Jedenfalls hätten angesichts des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers seine privaten Interessen gegenüber denen an seiner Ausweisung zurückzutreten.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit, behauptende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

II

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Nach Meinung des Beschwerdeführers hat es die belangte Behörde verabsäumt, zu berücksichtigen, daß seit 19. Jänner 1993 ein Verfahren zwecks Erteilung eines Sichtvermerkes bzw. seit 1. Juli 1993 ein Verfahren zwecks Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem (mit dem genannten Datum in Kraft getretenen) Aufenthaltsgesetz anhängig sei, und daß, solange dieses Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, eine Ausweisung nicht ausgesprochen und durchgesetzt werden dürfe.

1.2. Mit diesem auf die "aktuelle Fassung des Fremdengesetzes" Bezug nehmenden Vorbringen führt die Beschwerde erkennbar die durch die Novelle zum Fremdengesetz BGBl. Nr. 110/1994 geschaffene Regelung des § 17 Abs. 4 FrG ins Treffen, wonach dann, wenn der Behörde im Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung auf ihr Befragen bekannt wird, daß der Fremde rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (§ 6 Abs. 3) gestellt hat, über den noch nicht entschieden wurde, über die Ausweisung erst nach Erledigung dieses Antrages zu entscheiden ist.

Abgesehen davon, daß auch auf dem Boden des Beschwerdevorbringens vom Beschwerdeführer kein Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, sondern ein ab 1. Juli 1993 als solcher zu wertender diesbezüglicher Erstantrag (vgl. § 7 Abs. 7 FrG) gestellt worden war, vermag sich die Beschwerde schon deshalb nicht mit Erfolg auf § 17 Abs. 4 FrG idF BGBl. Nr. 110/1994 zu berufen, weil diese Vorschrift im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (4. Februar 1994) noch nicht in Kraft stand (ihre verbindende Wirkung begann im Hinblick auf Art. 49 Abs. 1 B-VG erst nach Ablauf des 17. Februar 1994).

2.1. Unter dem Gesichtspunkt inhaltlicher Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer der belangten Behörde zum Vorwurf, sie habe nicht bedacht, daß im November 1992 weder das Fremdengesetz noch das Aufenthaltsgesetz in Kraft gestanden sei; aufgrund der im damaligen Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes habe der Beschwerdeführer keine Bedenken betreffend den weiteren Aufenthalt in Österreich haben müssen, zumal er rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei.

2.2. Mit diesem Vorbringen wendet sich die Beschwerde gegen die von der belangten Behörde im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung im Grunde des § 19 FrG angestellte Erwägung, wonach mit der Ausweisung des Beschwerdeführers deshalb kein relevanter Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden wäre, weil er die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin kurz vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Sichtvermerkes und ohne sich um die Möglichkeit eines weiteren rechtmäßigen Aufenthaltes zu kümmern, geschlossen habe.

Selbst wenn man dieser Argumentation nicht folgen und einen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des § 19 FrG annehmen würde, wäre damit für ihn nichts gewonnen, da die Ausweisung im - einen hohen Stellenwert einnehmenden - öffentlichen Interesse eines geordneten Fremdenwesens dringend geboten - der Beschwerdeführer hielt sich im Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung, ungeachtet der unbestritten gebliebenen behördlichen Aufforderung, Österreich zu verlassen, schon über ein Jahr unrechtmäßig im Bundesgebiet auf - und damit zulässig wäre.

3. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180126.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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