Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §45 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/15/0040 94/15/0041Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Fellner, Mag. Heinzl und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über den Antrag des N in W, auf Wiederaufnahme der mit den Erkenntnissen vom 30. März 1992, Zl. 91/15/0014, 0015, und vom 31. März 1992, Zl. 90/15/0124, abgeschlossenen Verfahren, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 45 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 1992, Zl. 91/15/0014, 0015, wurde eine Beschwerde des Antragstellers gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 10. Jänner 1991, Zl. GA 11 - 83/61/91, betreffend Kraftfahrzeugsteuer 1987/1988 sowie vom 10. Jänner 1991, Zl. GA 11 - 1928/60/90, betreffend Kraftfahrzeugsteuer 1988/1989, als unbegründet abgewiesen. Mit dem weiteren Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1992, Zl. 90/15/0124, wurde eine Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid derselben Behörde vom 31. Juli 1990, Zl. 6/3-3002/90-06, betreffend Umsatzsteuer 1987 als unbegründet abgewiesen.
Mit dem vorliegenden Antrag wird begehrt, die mit den beiden genannten Erkenntnissen abgeschlossenen Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG wiederaufzunehmen. In der Begründung wird vom Antragsteller insbesondere ausgeführt, es bestehe nun Gewißheit über einen Mißbrauch der Amtsgewalt durch die an der Schöpfung der beiden Erkenntnisse beteiligten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes.
Mit den Beschlüssen je vom 15. September 1992, Zl. 92/04/0181, 0182 und Zl. 92/04/0183, hat der Verwaltungsgerichtshof die vom Antragsteller mit Schriftsätzen vom 27. April 1992 und vom 4. Mai 1992 mit dem Hinweis auf eine Begehung des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt zum Ausdruck gebrachte Ablehnung der an der Schöpfung der Erkenntnisse vom 30. März 1992, Zl. 91/15/0014, 0015, und vom 31. März 1992, Zl. 90/15/0124, beteiligten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes abgewiesen. Die in diesen Beschlüssen abschließend dargelegten Gründe sprechen dagegen, sonst aber nichts dafür, daß die Erkenntnisse vom 30. März 1992, Zl. 91/15/0014, 0015, und vom 31. März 1992, Zl. 90/15/0124, durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt worden sind.
Im vorliegenden Wiederaufnahmeantrag stützt der Antragsteller den von ihm neuerlich gegen die an der Schöpfung der angeführten Erkenntnisse beteiligten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes erhobenen Vorwurf des Mißbrauches der Amtsgewalt allein auf deren in diesem Verfahren abgegebenen Befangenheitsanzeigen. Die dabei vom Antragsteller aufgestellte Behauptung, die bezeichneten Mitglieder des Gerichtshofes hätten "mehr oder weniger deutlich zugegeben", wesentliche Tatsachen "bewußt unterschlagen und vertuscht" zu haben, ist unzutreffend. Die Befangenheitsanzeigen weisen einen derartigen Inhalt nicht auf. Daraus ergibt sich aber, daß die vom Antragsteller geltend gemachten Wiederaufnahmsgründe nicht vorliegen. Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993150063.X00Im RIS seit
03.04.2001