TE Vfgh Beschluss 1991/10/17 G277/91

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Veröffentlicht am 17.10.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsmaßstab

Leitsatz

Keine neuerliche Auseinandersetzung mit bereits in einem anderen Gesetzesprüfungsverfahren behandelten Bedenken wegen entschiedener Sache

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien stellte auf Grund seines Kammerbeschlusses vom 1. Oktober 1991 in dem bei ihm anhängigen Verfahren über die Berufung des O T gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 8. Mai 1991, Z Pst 3383/hg/90, womit eine Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des §103 Abs2 KFG verhängt wurde, gemäß Art140 Abs1 iVm Art129 a Abs3 und Art89 Abs2 B-VG den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge "den zweiten Halbsatz des §51 Abs1 (', in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde') Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in eventu den Abs1 des §51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zur Gänze" als verfassungswidrig aufheben.

1.2. Der anfechtende Unabhängige Verwaltungssenat Wien macht dem §51 Abs1 VStG im wesentlichen zum Vorwurf, sowohl lückenhaft als auch unbestimmt zu sein und damit gegen Art83 Abs2 und Art18 B-VG zu verstoßen.

2.1. Der Gesetzesprüfungsantrag ist nicht zulässig.

2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes (hier: §51 Abs1 VStG) nur ein einziges Mal zu entscheiden (VfSlg. 5872/1968, 6550/1971, 9186/1981, 9216/1981, 9217/1981, 10.311/1984, 10.841/1986, VfGH 4.3.1991 G224/90; vgl. zur gleichen Frage hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung VfSlg. 6296/1970, 6391/1971, VfGH 30.9.1985 B200/85, V34,35/85 und B331/85, V31/85). Da die vom Unabhängigen Verwaltungssenat vorgetragenen Bedenken im wesentlichen mit jenen übereinstimmen (§62 Abs1 VerfGG 1953), über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 16. Oktober 1991, G187,269/91, abgesprochen hat, war der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.

2.3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Bedenken, res iudicata, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G277.1991

Dokumentnummer

JFT_10088983_91G00277_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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