TE Vfgh Erkenntnis 2007/2/28 B568/05 ua

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Veröffentlicht am 28.02.2007
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Index

55 Wirtschaftslenkung
55/01 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Spruch

Die beschwerdeführenden Gesellschaften sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) ist schuldig, den Beschwerdeführern die mit je € 2.340,00 bestimmten Prozesskosten zuhanden ihres Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Agrarmarkt Austria schrieb der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft, die mit Tafelwein handelt und vorwiegend Export betreibt, für das Inverkehrbringen von Wein in den Jahren 1999 bis 2003 mit Bescheid vom 16. April 2004 Agrarmarketing-Beiträge von € 137.066,31 und einen Erhöhungsbetrag von € 13.706,63, somit zusammen € 150.772,94, vor. Die dagegen erhobene Berufung wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid vom 11. April 2005 ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu B568/05 protokollierte Verfassungsgerichtshofbeschwerde nach Art144 B-VG.

Auch der zweitbeschwerdeführenden und ebenfalls mit Tafelwein handelnden Gesellschaft schrieb die Agrarmarkt Austria für das Inverkehrbringen von Wein für die Jahre 2000 bis 2002 mit Bescheid vom 12. Februar 2004 Agrarmarketing-Beiträge in Höhe von € 43.638,05 sowie für die Jahre 2003 und 2004 mit Bescheid vom 4. Februar 2005 Agrarmarketing-Beiträge in Höhe von € 17.409,63 und einen Erhöhungsbetrag von € 1.740,96 vor. Ein Rückerstattungsantrag hinsichtlich bereits geleisteter Marketingbeiträge wurde ab- bzw. zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid vom 12. August 2005 ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu B3123/05 protokollierte Verfassungsgerichtshofbeschwerde nach Art144 B-VG.

II. Aus Anlass dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Schreibens des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 22. Dezember 2003, Zl. 12.830/519-I/2/03 und der "Information" der Agrarmarkt Austria betreffend den Beitragsgegenstand Weinhandel auf Grund des Schreibens des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 22. Dezember 2003 mit Wirkung ab 1. Jänner 2004, ein. Mit Erkenntnis vom 28. Februar 2007, V97-100/06, hob er diese Erledigungen als gesetzwidrig auf.

III. Die Beschwerden sind begründet.

Die belangte Behörde hat gesetzwidrige Verordnungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaften nachteilig war.

Die beschwerdeführenden Gesellschaften wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist jeweils Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- sowie je eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B568.2005

Dokumentnummer

JFT_09929772_05B00568_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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