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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde
1. der D in S und 2. des H in M, beide vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des BMwA vom 12. November 1993, Zl. 870.095/76-VI/12-93, betreffend Enteignung nach dem Bundesstraßengesetz (mP:
Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch den Landeshauptmann von Steiermark),
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.
Der Zweitbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird aufgrund der Beschwerde der D wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der Erstbeschwerdeführerin wird abgewiesen.
Begründung
Über Antrag der mitbeteiligten Partei vom 8. November 1991 betreffend die Einlösung von Grundstücken der Erstbeschwerdeführerin gemäß §§ 17-20 des Bundesstraßengesetzes 1971 für die Bundesstraße 97, wurde nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Dezember 1991 die Enteignung von 112 m2 der im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin stehenden EZ 681 ausgesprochen. Der Erstbeschwerdeführerin wurde hiefür ein Betrag von S 19.600,-- zuerkannt. Die Einwände des Zweitbeschwerdeführers, die dieser während der Verhandlung als Vertreter der Erstbeschwerdeführerin erhoben hatte, wurden abgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
ad 1: In den mündlichen Verhandlungen hat sich der Zweitbeschwerdeführer mit einer Vollmacht der Erstbeschwerdeführerin ausgewiesen und sein Vorbringen ausschließlich namens der Erstbeschwerdeführerin erstattet. Auch die Berufung wurde vom Zweitbeschwerdeführer ausschließlich im Namen der Erstbeschwerdeführerin eingebracht. In der Berufungsbegründung wies der Zweitbeschwerdeführer zwar darauf hin, daß ihm zu Unrecht als Fruchtgenußberechtigtem die Parteistellung verweigert worden sei, er hat es jedoch unterlassen, die Berufung gegen den bereits erlassenen Bescheid der Behörde erster Instanz auch im eigenen Namen einzubringen. In der Folge hat die belangte Behörde ausschließlich über die Berufung der Erstbeschwerdeführerin abgesprochen. Mangels Erschöpfung des Instanzenzuges war daher die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers zurückzuweisen.
ad 2: Schon die Rüge der Erstbeschwerdeführerin, die belangte Behörde habe entgegen dem § 20 des Bundesstraßengesetzes 1971 den Umfang der Enteignung weder im Bescheid ausdrücklich noch durch Bezugnahme auf einen näher bezeichneten Plan beschrieben, ist berechtigt. Daran vermag auch der Hinweis der belangten Behörde, die Behörde erster Instanz habe den Umfang der Enteignung ausdrücklich beschrieben, nichts zu ändern, weil zwar der erstinstanzliche Bescheid den Umfang der Enteignung (112 m2) festsetzt, jedoch dem Bescheid weder in seinem Spruch noch in der Begründung entnommen werden kann, um welche 112 m2 des wesentlich größeren Grundstückes in EZ 681 es sich handelt. Auch der erstinstanzliche Bescheid enthält nämlich weder eine eingehende Beschreibung der Lage der zu enteignenden Grundstücksflächen, noch bezieht sich dieser Bescheid auf einen bestimmten Plan. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 29. November 1984, Zl. 82/06/0014, sowie vom 13. Juni 1985, Zlen. 85/06/0032, 0033), muß sich der Umfang der Enteignung aus dem Spruch des Enteignungsbescheides klar entnehmen lassen; handelt es sich nur um Grundstücksteile, dann muß dies durch den Bezug auf einen angeschlossenen oder zumindest dem Enteignungsverfahren zugrundeliegenden näher bezeichneten Plan geschehen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzurücken. Bereits der Umstand, daß weder der erst- noch der zweitinstanzliche Bescheid eine Bezugnahme auf Planunterlagen oder eine vergleichbar exakte verbale Umschreibung enthalten, führt dazu, daß der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes leidet, sodaß er schon aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der angefochtene Bescheid ist aber noch mit einer weiteren Rechtswidrigkeit belastet: Zwar enthält der angefochtene Bescheid eine insgesamt über sechs Seiten lange "Begründung", die Ausführungen erschöpfen sich aber in der Darstellung des Verwaltungsgeschehens, der wörtlichen Wiedergabe der §§ 17 bis 20 des Bundesstraßengesetzes 1971 sowie in einem Hinweis darauf, daß eine von der Beschwerdeführerin beantragte Tauschmöglichkeit nicht gegeben sei. Die Begründung enthält aber keinerlei Auseinandersetzung mit den Gutachten der Sachverständigen und läßt daher jede wertende Beurteilung dieser Gutachten vermissen; sie enthält nicht einmal Ausführungen dahingehend, daß sich die Berufungsbehörde hinsichtlich der Wertung der Sachverständigengutachten den Ausführungen der Behörde erster Instanz anschließt. Damit leidet aber der angefochtene Bescheid auch an einem wesentlichen Begründungsmangel, da diese Begründungslücke die Nachprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Gesetzmäßigkeit hindert. Auf das weitere Beschwerdevorbringen war bei dieser Sachlage nicht einzugehen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren der Erstbeschwerdeführerin war abzuweisen, keine Notwendigkeit bestand, den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit gesondertem Schriftsatz einzubringen.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060001.X00Im RIS seit
27.03.2001