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L82000 Bauordnung;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde der M in T, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29. Oktober 1993, Zl. IIb1-L-2047/1-1993, betreffend Parteistellung in einem Straßenbaubewilligungsverfahren (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde R, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde hat als Straßenrechtsbehörde erster Instanz der Gemeinde die straßenrechtliche Baubewilligung für das Projekt "Ausbau der H-Gasse, Teilabschnitt 1", erteilt. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung hat der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 23. Juli 1993 abgewiesen. Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Vorstellung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde als unzulässig mit der Begründung zurückgewiesen, der Beschwerdeführerin käme Parteistellung im straßenrechtlichen Baubewilligungsverfahren deshalb nicht zu, weil das Grundstück der Beschwerdeführerin durch den Bau der Straße nicht in Anspruch genommen werde.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 1. März 1994, Zlen. B 2165/93-6, V 53/94-6, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin bringt vor, durch das bewilligte Bauvorhaben werde ihr Grundstück insofern betroffen, als das Bauvorhaben zwar auf diesem Grundstück nicht mehr ausgeführt werde, aber bis zur Grundstücksgrenze bewilligt worden sei. Das bewilligte Teilstück habe hinsichtlich der späteren Fortführung des Straßenbauvorhabens heute schon Auswirkungen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin, weil dieser das Recht zustehe, eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse und der technischen Ausgestaltung zu beantragen, soferne dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann. Der Umstand, daß lediglich ein Teilabschnitt des beantragten Projektes bewilligt werde, stelle eine aliud-Entscheidung im Vergleich zum zugrundeliegenden Antrag dar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unbestritten ist, daß durch das bisher bewilligte Bauvorhaben keine Teile des Grundstückes der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen werden. Weder aus § 37, insbesondere aus dessen Abs. 2, noch aus § 42 Abs. 2 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, ergibt sich eine Parteistellung von Anrainern, deren Grundstücke durch das geplante Straßenbauvorhaben nicht beansprucht werden. So hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon in seinem Erkenntnis vom 28. Jänner 1993, Zlen. 92/06/0216, 0217, ausgesprochen, daß eine Parteistellung von Anrainern, an deren Grundstücken die geplante Straße lediglich vorbeiführe, zu verneinen sei. Die Beschwerdeführerin ist weder Liegenschaftseigentümerin, noch dinglich Berechtigte an Grundflächen, die im Beschwerdefall durch den Straßenbau in Anspruch genommen werden sollen. Zutreffend ist daher die belangte Behörde davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführerin nach der Lage des Falles im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zukam. Zu Recht hat sie daher die Vorstellung der Beschwerdeführerin mangels Parteistellung zurückgewiesen. Sollte das Straßenbauvorhaben weitergeführt und in der Folge Grundflächen der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen werden, so wird es ihr dann in diesem Verfahren aufgrund der ihr darin zukommenden Parteistellung möglich sein, alles zur Verfolgung ihrer Rechte erforderliche vorzubringen. Die in der Beschwerde befürchtete Bindungswirkung des im gegenständlichen Verfahren ergangenen Bescheides vermag gegenüber einer Person, die nicht Partei dieses Verfahrens gewesen ist, jedenfalls nicht einzutreten. Soweit der Flächenwidmungsplan für das Baubewilligungsverfahren bindende Festlegungen enthält (vgl. § 44 Abs. 4 StraßenG) steht es dem Beschwerdeführer frei, sich mit Individualantrag an den Verfassungsgerichtshof zu wenden.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Damit ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060054.X00Im RIS seit
11.07.2001