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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien 1. G, 2. M, 3. S, 4. A, 5. Z, 6. F und 7. E, alle in Ungarn, sämtliche vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 25. Jänner 1994, Zlen. XI-G-84-1993, XI-M-132-1993, XI-K-184-1993, XI-K-183-1993, XI-H-88-1993, XI-G-85-1993 und XI-S-197-1993, betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Erteilung von Sichtvermerken, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die am 20. Juli 1993 gestellten Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung von Wiedereinreisesichtvermerken gemäß § 67 Abs. 1 FrG "mangels örtlicher Zuständigkeit" zurückgewiesen. In der Begründung dieser Bescheide ging die belangte Behörde davon aus, daß sich die beschwerdeführenden Parteien im Zeitpunkt der Antragstellung laut ihren Angaben im Ausland aufhielten.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Beschwerden wegen des sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und darüber erwogen:
Gemäß § 67 Abs. 1 FrG richtet sich die örtliche Zuständigkeit (zur Vornahme von Amtshandlungen nach dem FrG im Inland), sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Wohnsitz des Fremden im Inland, falls kein solcher errichtet ist, nach seinem Aufenthalt zum Zeitpunkt des ersten behördlichen Einschreitens.
Mit der - subsidiären - Anknüpfung an den inländischen Aufenthalt des Fremden zum Zeitpunkt des ersten behördlichen Einschreitens stellt das Gesetz auf den Zeitpunkt des Beginnes des jeweiligen behördlichen Verfahrens ab; falls das Verfahren durch einen Antrag des Fremden in Gang gesetzt wird, ist dies der Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages bei der Behörde.
In den Beschwerdefällen ist unbestritten, daß die beschwerdeführenden Parteien im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide keinen Wohnsitz im Inland hatten. Zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit der belangten Behörde scheidet daher der Tatbestand des § 67 Abs. 1 erster Fall FrG aus.
Die beschwerdeführenden Parteien räumen in den Beschwerden ein, in ihren Anträgen vorgebracht zu haben, daß sie sich "derzeit" (Zeitpunkt der Antragseinbringung) im Ausland befänden. (Hiezu ist anzumerken, daß im Falle eines Aufenthaltes im Bundesgebiet nach sichtvermerksfreier Einreise der Versagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG vorgelegen wäre.)
Dieses Vorbringen rechtfertigt die Annahme, daß die beschwerdeführenden Parteien zu dem nach dem oben Gesagten für den Zuständigkeitstatbestand des § 67 Abs. 1 zweiter Fall FrG maßgebenden Zeitpunkt des Einlangens ihrer Anträge bei der belangten Behörde keinen Aufenthalt im Inland hatten. Die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde konnte somit auch nicht auf § 67 Abs. 1 zweiter Fall FrG gestützt werden.
Wenn sich die beschwerdeführenden Parteien mit der Behauptung, ihre Ansuchen auf Erteilung eines Sichtvermerkes stünden mit einer selbständigen Beschäftigung als persönlich haftende Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft in Zusammenhang, welche ein Handelsgewerbe in Nickelsdorf betreibe, auf § 3 lit. b AVG berufen, so übersehen sie, daß es sich bei den Vorschriften des § 3 AVG um subsidiäre Bestimmungen handelt, die in Ansehung der örtlichen Zuständigkeit für die Erteilung von Sichtvermerken zufolge der in den §§ 67 und 68 FrG getroffenen Regelungen nicht zur Anwendung kommen können. Sofern die beschwerdeführenden Parteien die Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet beabsichtigten, wurden sie schon von der belangten Behörde zutreffend auf § 68 Abs. 2 FrG verwiesen.
Die mit den angefochtenen Bescheiden ausgesprochene Zurückweisung der Anträge der beschwerdeführenden Parteien wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde ist somit nicht als rechtswidrig zu erkennen. Soweit die beschwerdeführenden Parteien die Rechtsansicht, "daß ein Erstantrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes im Inland überhaupt nicht gestellt werden kann", als unrichtig bekämpfen, gehen ihre Ausführungen ins Leere, weil den angefochtenen Bescheiden eine derartige Rechtsauffassung nicht zugrunde gelegen ist.
Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180114.X00Im RIS seit
02.02.2001