TE Vwgh Beschluss 1994/4/15 94/17/0131

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Veröffentlicht am 15.04.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §45;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Eingabe des F in V, gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1993, Zlen. 93/17/0342, 0383, 0384, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Beschluß vom 17. Dezember 1993 wurde die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen

1.) die Weiterleitung seiner an die Bundesentschädigungskommission beim Bundesministerium für Finanzen gerichteten Eingabe vom 6. Juli 1993 durch die Bundesentschädigungskommission an den Verwaltungsgerichtshof,

2.) die Rückübermittlung der eben genannten Eingabe durch den Verwaltungsgerichtshof an die Bundesentschädigungskommission beim Bundesministerium für Finanzen mit Verfügung vom 20. August 1993, Zl. 93/17/0244, sowie

3.) den Bescheid der Bundesentschädigungskommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 2. Juni 1993, Zl. 2 BEK-CS 3495/91-4, betreffend Zurückweisung eines Entschädigungsantrages wegen Verfristung,

zurückgewiesen.

In der Begründung dieses Zurückweisungsbeschlusses heißt es

in Punkt 2.3.:

"Schließlich richtet sich "die eigentliche Beschwerde" gegen die Zurückweisung des Entschädigungsansuchens durch die Bundesentschädigungskommission mit deren Entscheidung vom 2. Juni 1993.

Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 6. Juli 1993 hing dem Zurückweisungsbescheid "ein Zettel mit der Bemerkung an, daß innerhalb von 6 Wochen vom Tage der Zustellung (15.6.93) Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof möglich sei". Ungeachtet dessen war die dagegen gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juli 1993 an die Bundesentschädigungskommission selbst gerichtet, und zwar mit dem Ersuchen um "Revidierung" der Entscheidung, was vom Beschwerdeführer damit motiviert wurde, er habe den rechtsfreundlichen Rat erhalten, daß eine eventuelle Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu erheben sei, dies allerdings seine finanziellen Möglichkeiten übersteige. Ausgehend von der Beurteilung, daß Adressat der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juli 1993 nicht der Verwaltungsgerichtshof, sondern die Bundesentschädigungskommission war und daß somit keine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vorlag (vgl. Punkt 1.2.), erweist sich die vorliegende (erstmalige) Beschwerde als verspätet.

Soweit sich die Beschwerde daher gegen den Zurückweisungsbescheid der Bundesentschädigungskommission vom 2. Juni 1993 richtet, war sie wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Bemerkt wird dazu noch, daß auch eine Wertung der Eingabe vom 6. Juli 1993 als Verwaltungsgerichtshofbeschwerde für den Beschwerdeführer hinsichtlich der nunmehr vorliegenden Beschwerde vom 29. September 1993 zu keinem anderen Ergebnis hätte führen können, da diesfalls das Beschwerderecht bereits erschöpft worden wäre; die erstere Eingabe aber hätte wegen der auf eigene Gefahr des Einschreiters bei der unrichtigen Einbringungsstelle erfolgten Einbringung und der verspäteten Weiterleitung gleichfalls zurückgewiesen werden müssen."

In seiner nunmehrigen, zu Zl. 94/17/0131 protokollierten Eingabe vom 12. Februar 1994 nimmt der Beschwerdeführer im Betreff auf den eben genannten Zurückweisungsbeschluß des Verwaltungsgerichtshofes bezug. Dieser Beschluß, "meine Beschwerde vom 27. 12. 1993" (richtig offenbar: vom 29. September 1993) "wegen Verfristung zurückzuweisen, kann nicht "als rechtens" anerkannt werden." Die Begründung des bekämpften Beschlusses behandle zwar sehr umfangreich diese Formalität, das Wesentliche aber sei unbehandelt geblieben. Dieses sei der geltend gemachte Entschädigungsanspruch selbst, um dessen Anerkennung ersucht werde.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat erwogen:

2.1. Die vorliegende Eingabe ist als ein Rechtsmittel gegen den hg. Beschluß vom 17. Dezember 1993, Zlen. 93/17/0342, 0383, 0384, zu werten.

Im Hinblick auf die durch den Zurückweisungsbescheid der Bundesentschädigungskommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 2. Juni 1993, Zl. 2 BEK-CS 3495/91-4, mit dem das Ansuchen des Beschwerdeführers um Entschädigung des landwirtschaftlichen Vermögens seiner Eltern nach dem Entschädigungsgesetz CSSR wegen Fristversäumung zurückgewiesen worden war, erfolgte bescheidmäßige Erledigung dieser Verwaltungsrechtssache verbleibt für die Annahme einer Säumnis der genannten Verwaltungsbehörde kein Raum.

2.2. Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ist kein innerstaatliches Rechtsmittel - sieht man von den Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab - zulässig (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 13. September 1985, Zl. 85/08/0144, vom 20. Juni 1986, Zl. 86/17/0102, und vom 30. Mai 1989, Zl. 89/08/0130).

Da ein Fall der Wiederaufnahme oder der Wiedereinsetzung nicht vorliegt, war die Eingabe des Beschwerdeführers wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß zurückzuweisen.

2.3. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170131.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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