TE Vwgh Erkenntnis 1994/4/15 91/17/0059

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Veröffentlicht am 15.04.1994
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien;
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §183 Abs4;
BAO §276 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
LAO Wr 1962 §144 Abs4;
LAO Wr 1962 §211 Abs1;
LAO Wr 1962 §90 Abs2;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §1 Abs1 Z2;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §13 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §2 Z3;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §5 Abs2 Z4;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde der XY-Gesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 3. Oktober 1990, Zl. MDR - P 28/90 und P 32/90, betreffend Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 3. Jänner 1990 schrieb der Magistrat der Stadt Wien, MA 4/7, der Beschwerdeführerin "gemäß §§ 1, 3, 5 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 17 Abs. 1 und 2 des Vergnügungssteuergesetzes 1987 - VGSG, LGBl. für Wien Nr. 43/1987 in der derzeit geltenden Fassung, sowie gemäß § 149 Abs. 2 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962 in der derzeit geltenden Fassung," für die von ihr in der Zeit vom 26. bis 29. Oktober 1989 in W, N-Platz, durchgeführte Ausstellung mit der Bezeichnung "Internationale Modellbauausstellung" eine Vergnügungssteuer von S 32.641,-- vor. Gleichzeitig wurde ein Säumniszuschlag von S 653,-- auferlegt.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es im wesentlichen, obzwar der Gesetzgeber im VGSG den Befreiungstatbestand "Internationale Warenmessen" nicht näher definiert habe, seien Inhalt und Umfang dieses Begriffes allein schon auf Grund der allgemeinen Verkehrsanschauung, d.h. ohne Heranziehung von Fachexpertisen o.ä., unschwer feststellbar. So böten etwa die Brockhaus-Enzyklopädie und Meyer"s Enzyklopädische Lexikon in weitgehend übereinstimmender Weise eine Definition des Begriffes "Warenmesse" bzw. "Internationale Warenmesse". Nach diesen (in der Begründung wiedergegebenen) Begriffsbestimmungen und unter Berücksichtigung neuerer Erscheinungsformen von Warenmessen (z.B. zunehmende Betonung des visuellen, akustischen und gestalterischen Werbeinstrumentariums und dgl.) liege eine "Warenmesse" im wesentlichen dann vor, wenn - abgesehen von einem untergeordneten Speisen- und Getränkeverkauf für Publikum und Angestellte, allenfalls auch sonstigen, umfangsmäßig geringfügigen Verkäufen oder Darbietungen (etwa Vorführungen für Kinder) - auschließlich Waren- bzw. Warenmuster zur Schau gestellt würden, auf deren Grundlage der Kauf nach Muster durch Wiederverkäufer, Gewerbetreibende, aber auch Konsumenten, erfolge. Demgemäß sei für das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Z. 4 VGSG ("Internationale Warenmesse") ausschlaggebend, daß eine solche Veranstaltung nach ihrer Art, Zusammensetzung, Gestaltung und Organisation deutlich erkennbar, d.h. überwiegend, die Zurschaustellung von Waren und/oder Warenmustern zum Zweck habe, anhand derer mit Wiederverkäufern, Gewerbetreibenden und sonstigen Veranstaltungsbesuchern Geschäftsbeziehungen angebahnt bzw. Käufe abgeschlossen würden. Die Übergabe der Waren an den Bezieher erfolge hiebei aber nicht am Veranstaltungsort, d.h. im Rahmen der Messeveranstaltung, sondern zu einem späteren Zeitpunkt im Postwege oder in den Geschäftslokalen der jeweiligen Aussteller. Anläßlich von Begehungen der genannten Ausstellung am 26. und 28. Oktober 1989 durch Revisionsorgane der Magistratsabteilung 4 sei ein deutlich überwiegender Direktverkauf von Textilien, Druckwerken, Dekorationsmaterial etc. an Ort und Stelle, sowie eine Tauschbörse für Spielzeug festgestellt worden. Da eine derartige Gestaltung der Ausstellung in offenkundiger Weise nicht dem im § 5 Abs. 2 Z. 4 VGSG normierten Befreiungstatbestand "Internationale Warenmesse" entspreche, sondern vielmehr dem Steuertatbestand des § 5 Abs. 1 VGSG (Verkaufsaustellung) zuzuordnen sei, seien die Voraussetzungen für die beantragte Steuerbefreiung nicht gegeben und seien sonach die vereinnahmten Eintrittsentgelte im Ausmaß von 10 v.H. zu versteuern (§ 5 Abs. 1 VGSG). Ferner sei von Erhebungsorganen der Abgabenbehörde am Veranstaltungsort die entgeltliche Abgabe alkoholischer Getränke festgestellt worden. Somit sei bereits eine Befreiungsvoraussetzung des § 2 Z. 3 VGSG nicht gegeben.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Darin wird im wesentlichen geltend gemacht, eine Ausgabe alkoholischer Getränke sei nicht "am Veranstaltungsort, also nicht in dem von uns in Bestand genommenen Räumlichkeiten, sondern in dem zu uns in keinerlei Rechtsbeziehung stehenden Restaurationsbetrieb der Firma "V-OHG" erfolgt. Sämtliche Restaurationsbetriebe der Bestandgeberin, der Z-Gesellschaft m.b.H. in Wien, seien an diese Firma verpachtet worden und würden ausschließlich von dieser betrieben. Die Beschwerdeführerin als Bestandnehmerin sonstiger Räumlichkeiten habe in keiner wie immer gearteten Weise Einfluß auf die Abgabe von Getränken durch die Firma "V-OHG als Pächter und ausschließlicher Rechtsbesitzer". Dabei sei besonders auffallend, daß dem Veranstalter des Spielfestes in Wien in offenbar denselben Räumlichkeiten und bei den offenbar gleichen Grundlagen eine Befreiung von Vergnügungssteuer gewährt worden sei. Als Beweis sei der Akt "Spielfest in Wien" beizuschaffen. Eine andere und sachlich durch nichts gerechtfertigte Behandlung der Internationalen Modellbauausstellung 1989 stelle einen groben Verstoß auch gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte dar. Die Feststellung, auf der Internationalen Modellbauaustellung 1989 habe überwiegend ein Direktverkauf von Textilien, Druckwerken und Dekorationsmaterial stattgefunden, sei unrichtig. Allein aus dem aktenkundigen Ausstellungsverzeichnis sei ersichtlich, daß ein Ausstellungsstand mit Dekorationsmaterial überhaupt nicht existiert habe. Unverständlich und unrichtig sei auch die weitere Feststellung, es hätte einen überwiegenden Direktverkauf gegeben. In dem Fall, daß vereinzelt tatsächlich Verkäufe von Ausstellern vorgenommen worden sein sollten, sei dies rechts- und vereinbarungswidrig geschehen. Sämtliche Aussteller seien ausdrücklich auf ein bestehendes Verkaufsverbot hingwiesen worden. Sollten tatsächlich solche Direktverkäufe stattgefunden haben, so bestehe auch in diesem Punkt jedenfalls kein Unterschied zu dem angeführten Spielfest in Wien. Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin habe - nach vorliegenden Informationen - der Veranstalter des Spielfestes in Wien seine Aussteller nicht mit einem ausdrücklichen Verkaufsverbot "belegt".

In der Folge wurde die Revisionsstelle um Stellungnahme zu dem Berufungsvorbringen ersucht.

Diesem Ersuchen kam das Revisionsorgan mit Bericht vom 25. Mai 1990 nach.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Juni 1990 wies der Magistrat der Stadt Wien, MA 4/7, die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides heißt es u.a., im Zuge einer Überprüfung der Ausstellung an Ort und Stelle, durchgeführt von Erhebungsorganen der Abgabenbehörde, sei festgestellt worden, daß an der Mehrzahl der Ausstellungsstände - wie vom Revisionsbeamten in zahlreichen Fällen habe beobachtet werden können - ein Direktverkauf der mit Preisauszeichnung vorgesehenen Waren (wie Textilien, Druckwerke, Dekorations- bzw. Ziergegenstände wie z.B. Springbrunnen, als Ziergegenstand gestaltete Luftbefeuchter, Posters, Vasen und sonstige Ziergegenstände) an die Besucher erfolgt sei. Unter anderem habe auch eine Tauschbörse für Spielzeug stattgefunden. Weiters sei in den Veranstaltungsräumlichkeiten die entgeltliche Abgabe alkoholischer Getränke festgestellt worden. Der Verkauf dieser Getränke sei nicht allein im - räumlich getrennten und daher abgabenrechtlich nicht weiter zu berücksichtigenden - Messerestaurant, sondern auch an fahrbaren Verkaufsständen, sowie an einem im ersten Stock der Ausstellungsräume errichteten Kaffeehausstand erfolgt. Der Verkauf dieser alkoholischen Getränke sei von Angestellten der "Firma V-OHG" durchgeführt worden.

Nach Stellung eines Vorlageantrages wies die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien mit Bescheid vom 3. Oktober 1990 die Berufung gegen den Bescheid vom 3. Jänner 1990 als unbegründet ab. Dieser Bescheid enthält weiters einen Abspruch über die Berufung gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 4/7, vom 19. Juni 1990 (betreffend Bewilligung einer Zahlungserleichterung).

In der Begründung dieses Bescheides wird hinsichtlich des Abspruches über die Berufung gegen den Bescheid vom 3. Jänner 1990 im wesentlichen ausgeführt, wie Organe des Magistrates anläßlich der Überprüfung der Veranstaltung festgestellt hätten, sei eine Abgabe von alkoholischen Getränken in den Ausstellungsräumlichkeiten erfolgt und zwar von fahrbaren Verkaufsständen aus, sowie von einem im ersten Stock aufgestellten Stand. Diese detaillierten Feststellungen habe die Beschwerdeführerin nicht als unrichtig widerlegen können. Wenn die Abgabe der alkoholischen Getränke auch nicht durch die Beschwerdeführerin erfolgt sei, schließe eine solche Abgabe in den Räumlichkeiten der Veranstaltung jedoch eine Steuerbefreiung nach § 2 Z. 3 VGSG aus, zumal diese Bestimmung nicht voraussetze, daß die Abgabe der alkoholischen Getränke durch den Veranstalter erfolge. Hinsichtlich der Behauptung der Beschwerdeführerin, in ihrem Fall habe eine Internationale Warenmesse vorgelegen, habe die Abgabenbehörde erster Instanz zutreffend ausgeführt, eine Warenmesse liege dann vor, wenn eine solche Veranstaltung nach ihrer Art, Zusammensetzung, Gestaltung und Organisation deutlich erkennbar, d.h. überwiegend, die Zurschaustellung von Waren und/oder Warenmustern zum Zweck habe, anhand derer mit Wiederverkäufern, Gewerbetreibenden und sonstigen Veranstaltungsbesuchern Geschäftsbeziehungen angebahnt bzw. Käufe abgeschlossen würden. Die Abgabe der Waren an den Bezieher erfolge hiebei aber nicht am Veranstaltungsort, d.h. im Rahmen der Messeveranstaltung, sondern zu einem späteren Zeitpunkt im Postwege oder in den Geschäftslokalen der jeweiligen Aussteller. Nach den Feststellungen der Revisionsorgane des Magistrates würden an der Mehrzahl der Ausstellungstände Waren ausschließlich zum Direktverkauf angeboten (Preisauszeichnung der Waren, eigene Beobachtung der Verkäufe an Ausstellungsbesucher). Bei dem u.a. zum Direktverkauf angebotenen Dekorationsmaterial handle es sich z.B. um Springbrunnen als Schmuckstücke und natürliche Luftbefeuchter, Poster, Vasen und andere Ziergegenstände, welche an verschiedenen Ständen angeboten worden seien. Bemerkt werde, daß diese Beanstandungen der Vertreterin der Beschwerdeführerin anläßlich der Überprüfung vorgehalten worden seien und sie damals diese Feststellungen nicht als unrichtig bestritten habe. Daraus müsse der Schluß gezogen werden, daß die Angaben der Revisionsorgane zutreffend seien und somit der nachträglichen unbelegten Bestreitung durch die Beschwerdeführerin keine Glaubwürdigkeit zukomme. Wenn auch die Beschwerdeführerin gegenüber den Ausstellern auf ein Verkaufsverbot hingewiesen habe, ändere dies nichts an der Tatsache, daß dieses Verkaufsverbot nicht eingehalten worden und die Beschwerdeführerin der Mißachtung des Verkaufsverbotes nicht zielführend entgegengetreten sei. Somit liege auch der Befreiungstatbestand "Internationale Warenmesse" nicht vor.

Mit Beschluß vom 26. Februar 1991, B 1283/90-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid - und zwar erkennbar nur hinsichtlich seines Abspruches über die Berufung gegen den Bescheid vom 3. Jänner 1990 - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Vergnügungssteuerbefreiung für die genannte Veranstaltung verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit sich das Beschwerdevorbringen gegen die Unterlassung der Beischaffung und Berücksichtigung der Vergnügungssteuerakten betreffend das "Spielfest in Wien" sowie die "Wiener Messe" richtet, läßt dieses Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkennen. Für dessen Rechtmäßigkeit ist allein maßgebend, ob die mit ihm getroffene Entscheidung dem Gesetz entspricht oder nicht (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 1990, Zlen. 89/10/0251, 0252). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, daß sich die belangte Behörde entgegen den Beschwerdebehauptungen in diesem Zusammenhang nicht auf die Verletzung des Steuergeheimnisses berufen hat.

In der Sache selbst ist von folgender Rechtslage auszugehen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 VGSG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 40/1988) unterliegen u.a. folgende im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes:

...

2. Ausstellungen (§ 5);

...

Gemäß § 2 Z. 3 VGSG sind von der Steuer befreit:

"Veranstaltungen, die überwiegend zur außerschulischen Jugenderziehung geeignet sind, sofern keine alkoholischen Getränke verabreicht werden und dies spätestens bei der Anmeldung (§ 14) geltend gemacht wird".

    § 5 VGSG lautet:

                        "Ausstellungen

    § 5. (1) Die Steuer beträgt 10 vH des Entgeltes. Die

Pauschsteuer nach § 3 ist mit einem Drittel des dort bezeichneten Satzes zu entrichten.

(2) Von der Steuer sind befreit:

1.

Ausstellungen der Museen;

2.

Ausstellungen der Kunst und Wissenschaft;

3.

Tierschauen;

4.

Internationale Warenmessen;

5.

Verkaufsaustellungen mit freiem Eintritt."

Im Beschwerdefall ist zunächst strittig, ob die gegenständliche Veranstaltung eine Internationale Warenmesse war und daher der Befreiungsbestimmung des § 5 Abs. 2 Z. 4 VGSG unterfällt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14. August 1991, Zl. 89/17/0174, dargelegt hat, stellt eine Messe eine Veranstaltung mit Marktcharakter dar, die ein umfassendes Angebot eines Wirtschaftszweiges oder mehrerer Wirtschaftszweige bietet; dabei tritt als wesentliches Begriffselement einer Messe (und somit einer Internationale Warenmesse im Sinne des Gesetzes) hinzu, daß dort auf Grund der ausgestellten Muster für den Wiederverkauf oder für gewerbliche Verwendung verkauft wird.

Beim Vorliegen einer gemischten Veranstaltung, bei der also die Kriterien mehrerer Typen von Veranstaltungen zusammentreffen, kommt es darauf an, ob die auf den einzelnen Ausstellungsständen vorgenommenen Präsentationen IN IHRER MEHRZAHL dem einen oder anderen Typus zuzurechnen waren (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 14. August 1991, Zl. 89/17/0174).

Im Sinne des oben Ausgeführten kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde bei ihrer rechtlichen Beurteilung erkennbar davon ausging, eine überwiegende Präsentation der ausgestellten Waren für den Direktverkauf schlösse die Annahme einer Warenmesse aus.

Bei ihrer Beweiswürdigung stützte sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf, daß nach den Feststellungen der Revisionsorgane des Magistrates "an der Mehrzahl der Ausstellungsstände Waren ausschließlich zum Direktverkauf angeboten (Preisauszeichnung der Waren, eigene Beobachtung der Verkäufe an Ausstellungsbesucher)" worden seien.

Diese Feststellung deckt sich inhaltlich mit den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung vom 18. Juni 1990, wonach an der Mehrzahl der Ausstellungsstände ein Direktverkauf der mit Preisauszeichnung versehenen Waren (etwa Textilien, Druckwerke, Dekorations- bzw. Ziergegenstände wie z.B. Springbrunnen, als Ziergegenstand gestaltete Luftbefeuchter, Posters, Vasen und sonstige Ziergegenstände) an die Besucher erfolgt sei.

Nach der dem § 183 Abs. 4 BAO nachgebildeten Vorschrift des § 144 Abs. 4 WAO ist den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Bedeutung eines solchen Vorhaltes auch einer Berufungsvorentscheidung im Sinne des § 276 BAO (§ 211 WAO) zukommen. Hat die Behörde in der Begründung der Berufungsvorentscheidung das Ergebnis der behördlichen Erhebungen dargelegt, dann ist es Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1993, Zl. 91/17/0162, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Vor dem Hintergrund, daß sich die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag mit dem oben dargestellten Ergebnis der Beweisaufnahme in keiner Weise auseinandergesetzt hat (die Ausführungen im Vorlageantrag erschöpfen sich in der Rüge der Ungleichbehandlung gegenüber dem Spielfest in Wien und der Wiener Messe), vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß die Behörde verpflichtet gewesen wäre, über die von ihr getroffenen Feststellungen hinaus weitere Sachverhaltsermittlungen in dieser Frage durchzuführen.

Zu einer anderen Beurteilung vermag auch nicht zu führen, daß in der Beschwerde als Verletzung eines "gesetzmäßig geforderten Konkretisierungsgebotes" (offenkundig) eine mangelhafte Ermittlung des Sachverhaltes gerügt und zur Konkretisierung des behaupteten Verfahrensmangels auf die aktenkundige Ausstellerliste verwiesen wird. Können doch aus der Ausstellerliste noch keine Schlußfolgerungen für die hier entscheidende Frage gezogen werden, ob bei den in dieser Liste genannten Ausstellern Direktverkäufe stattgefunden hätten oder nicht. Ebensowenig ist aus dem in diesem Zusammenhang genannten Beschwerdehinweis auf die Bestätigung der Z-Gesellschaft m.b.H. zu gewinnen. Diese erschöpft sich - ohne diesbezügliches Sachverhaltssubstrat - in einer Befürwortung der Steuerbefreiung, "da es sich im Hinblick auf die umfangreiche Beteiligung ausländischer Aussteller bzw. Vertretungen von ausländischen Firmen um eine Internationale Warenmesse handelt".

Inwieweit die Beweiswürdigung der Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1986, Zl. 84/17/0151, sowie die dort angeführte Lehre und Rechtsprechung) nicht standhalten soll, vermag auch vor dem Hintergrund der bloß allgemeinen Beschwerderüge, die Behörde habe "die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten", nicht erkannt zu werden.

Verfehlt ist es weiters, wenn in der Beschwerde gerügt wird, es sei unbeachtet geblieben, daß sämtliche Aussteller von der Beschwerdeführerin ausdrücklich auf ein bestehendes Verkaufsverbot hingewiesen worden seien. Wie bereits oben ausgeführt wurde, kommt es für die Beurteilung einer Veranstaltung (als Internationale Warenmesse im Sinne des Gesetzes) auf die auf den einzelnen Ausstellungsständen vorgenommene PRÄSENTATION an; nicht aber etwa darauf, daß diese Präsentation vertraglichen (oder auch gesetzlichen) Regelungen widerspricht. Diese Rechtsansicht findet ihre Stütze auch darin, daß nach § 13 Abs. 1 VGSG steuerpflichtig der Unternehmer der Veranstaltung ist, wobei Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes jeder ist, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird. Weitergehende Bedingungen für die Zurechnung der Veranstaltung an deren "Unternehmer" und damit für die Steuerpflicht des Unternehmers der Veranstaltung kennt das Gesetz nicht.

Im Beschwerdefall ist auch strittig, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 2 Z. 3 VGSG vorliegen.

Die belangte Behörde hat das Vorliegen dieses Steuerbefreiungstatbestandes SCHON deshalb verneint, weil festgestellt worden sei, daß eine Abgabe von alkoholischen Getränken in den Ausstellungsräumlichkeiten (von fahrbaren Verkaufsständen aus sowie von einem im ersten Stock aufgestellten Stand) erfolgt sei.

Wie aus dem Zusammenhalt der Ausnahmebestimmung des § 2 Z. 3 VGSG mit § 1 VGSG (arg.: "... veranstaltete Vergnügungen ...") hervorgeht, bezieht sich die Steuerbefreiung auf die Veranstaltung ALS SOLCHE. Auf diese Veranstaltung stellt das hier in Frage stehende Tatbestandselement "sofern keine alkoholischen Getränke verabreicht werden" ab. Es war daher ausschließlich zu prüfen, ob die in Rede stehende Veranstaltung auf Grund ihrer sachlichen Beschaffenheit als solche im Sinne des § 2 Z. 3 VGSG zu werten ist. Nicht jedoch kommt es darauf an, ob die Tatbestandsvoraussetzungen vom Veranstalter selbst oder einem Dritten erfüllt werden oder nicht. Für diese Rechtsansicht spricht auch, daß nach § 13 Abs. 1 VGSG - wie in einem anderen Zusammenhang bereits ausgeführt wurde - die Steuerpflicht des Unternehmers der Veranstaltung (lediglich) an den Umstand anknüpft, daß DIESE in dessen Namen oder auf dessen Rechnung durchgeführt wird.

Derart kommt aber dem Beschwerdevorbringen keine entscheidende Bedeutung zu, die alkoholischen Getränke seien nicht von der Beschwerdeführerin verabreicht worden.

Wenn in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin weiters vorgebracht wird, die Getränke seien nicht "in unseren Veranstaltungsräumen" verabreicht worden und damit zum Ausdruck gebracht werden soll, eine Verabreichung der Getränke habe bei der Veranstaltung (als solche) nicht stattgefunden (abgesehen vom Verkauf von Getränken im Messerestaurant), so steht diesem Vorbringen das sich aus § 41 Abs. 1 VwGG erfließende Neuerungsverbot entgegen, wonach es dem Gerichtshof verwehrt ist, Tatsachen zu berücksichtigen, die erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neu vorgebracht werden. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend betont, ist die Beschwerdeführerin dem Vorhalt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung vom 18. Juni 1990, wonach die entgeltliche Abgabe alkoholischer Getränke in den Veranstaltungsräumlichkeiten (an fahrbaren Verkaufsständen sowie an einem im ersten Stock der Ausstellungsräume errichteten Kaffeehausstand) erfolgt sei, nicht entgegengetreten.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin im Rahmen des der Beschwerde zu entnehmenden Beschwerdepunktes in ihren Rechten nicht verletzt worden ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991170059.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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