TE Vwgh Beschluss 1994/4/18 94/03/0035

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Veröffentlicht am 18.04.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/03/0036

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, in der Beschwerdesache des G in B, vertreten durch Rechtsanwalt R in Deutschland, Zustellungsbevollmächtigter: Dr. D in W, gegen den Bescheid des UVS Tirol vom 20.1.1994, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den Beschluß gefaßt:

Spruch

1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

2) Das Verfahren wird gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt.

Begründung

Zu 1): Der Beschwerdeführer stellte in der Beschwerde, ergänzt mit Schreiben vom 29. März 1994, an den Verwaltungsgerichtshof (unter anderem) den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "bezüglich des Berufungserkenntnisses vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol nach Akteneinsichtnahme ergänzend vortragen zu können". Damit richtet sich sein Wiedereinsetzungsantrag jedoch gegen eine - seiner Behauptung nach - vor der belangten Behörde versäumte Prozeßhandlung; zur Entscheidung über einen derartigen Antrag ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig. Der Antrag war daher wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtshofes zurückzuweisen.

Zu 2): Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28 und 29 VwGG) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.

Der Beschwerdeführer brachte gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Jänner 1994 eine Beschwerde ein, der - unter anderem - der Mangel anhaftete, daß keine Ausfertigung (oder Kopie) des angefochtenen Bescheides beigelegt war. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1994 wurde der Beschwerdeführer unter Rückmittlung der Beschwerde zur Behebung von insgesamt neun näher angeführten Mängeln aufgefordert, wobei ihm insbesondere auch aufgetragen wurde, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides (§ 28 Abs. 5 VwGG) anzuschließen.

Innerhalb der gesetzten Frist ist der Beschwerdeführer den ihm in der angeführten Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes erteilten Aufträgen durch Vorlage eines ergänzenden Beschwerdeschriftsatzes zwar nachgekommen, doch hat er es unterlassen, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen. Der Beschwerdeführer ist somit den ihm erteilten Verbesserungsaufträgen nur zum Teil nachgekommen. Auch die nur teilweise Befolgung eines Verbesserungsauftrages schließt den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus (vgl. u.a. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 1993, Zl. 92/03/0205, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Das Verfahren war daher gemäß den im Spruch genannten gesetzlichen Bestimmungen einzustellen.

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030035.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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