TE Vfgh Beschluss 1991/11/25 B799/90

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Veröffentlicht am 25.11.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung aufgrund Aufhebung des Bescheides durch den VwGH infolge einer Parallelbeschwerde; Kostenzuspruch aufgrund Anlaßfallwirkung nach Gesetzesaufhebung durch den VfGH

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Vertreters die mit 15.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landesarbeitsamtes Niederösterreich wurde die Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe an die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Juli 1981 bis 26. Jänner 1982 bzw. vom 28. Jänner 1982 bis 31. Jänner 1987 widerrufen und im Ausmaß von S 510.646,- rückgefordert.

Gegen diesen - mit der vorliegenden Beschwerde bekämpften - Bescheid wurde zugleich auch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, der (auch) aus Anlaß dieser Beschwerde mit Beschluß vom 18. Dezember 1990 gemäß Art140 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den zu G68/91 protokollierten Antrag gestellt hat, §56 Abs3 AlVG 1977, BGBl. 609 idF BGBl. 61/1983, als verfassungswidrig aufzuheben. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. Juni 1991, G295/90 und Folgezahlen (u.a. G68/91), die genannte Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben. In der Folge hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 8. Oktober 1991, Z 90/08/0200, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Der Bescheid gehört damit dem Rechtsbestand nicht mehr an.

Damit ist für die beschwerdeführende Partei die Beschwer weggefallen und die Rechtslage so zu beurteilen, als ob die Beschwerdeführerin im Sinne des §86 VerfGG klaglos gestellt worden wäre. Die Beschwerde ist somit als gegenstandslos anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VerfGG einzustellen.

Da der vorliegende Fall gemäß der ständigen Rechtsprechung einem Anlaßfall des genannten Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof gleichzuhalten ist und der Erfolg der Beschwerde auch für das verfassungsgerichtliche Verfahren offen zutage liegt, sind die begehrten Kosten in Anwendung des §88 VerfGG zuzusprechen. Darin sind 2.500 S an Umsatzsteuer enthalten.

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Parallelbeschwerde, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B799.1990

Dokumentnummer

JFT_10088875_90B00799_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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