TE Vwgh Erkenntnis 1994/4/18 94/10/0052

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Veröffentlicht am 18.04.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
VVG §4 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des XY-Verein, vertreten durch den Obmann J in L, dieser vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 26. Jänner 1994, Zl. IVe-223/258-94, betreffend Zurückweisung der Berufung gegen die Androhung der Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 20. März 1990 wurden der beschwerdeführenden Partei gemäß § 12 des Landschaftsschutzgesetzes mehrere Verpflichtungen auferlegt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 1993, Zlen. 90/10/0093, 0095, als unbegründet abgewiesen.

Nach Durchführung eines Lokalaugenscheines am 24. November 1993 richtete die Bezirkshauptmannschaft Bregenz an den beschwerdeführenden Verein ein Schreiben mit folgendem Inhalt:

"Über Ersuchen des XY-Vereins, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. L, wurde am 24.11.1993 von der Bezirkshauptmannschaft beim Hafen des XY-Vereins in H ein Lokalaugenschein zur Überprüfung, ob die Ausgangsvoraussetzungen des damaligen Bescheides noch gegeben sind, durchgeführt.

Von seiten des XY-Vereins wurde bei dieser Begehung Interesse bekundet, den vor Jahren illegal errichteten Parkplatz für die Clubmitglieder weiterhin als Parkfläche verwenden zu dürfen. Als Entlastung für den Auwaldgürtel bei einer Beibehaltung dieses Parkplatzes wurde vom XY-Verein angeboten, entlang des westlichen Straßenrandes beginnend von der Zufahrt zum ehemaligen Lagerplatz der Fa. N & Co bis zum Ende des Kurvenbogens auf Höhe der Zufahrt zum beantragten Parkplatz große Steine so anzubringen, daß ein Parken mit Kraftfahrzeugen in den Auwaldnischen nicht mehr möglich ist.

Nach eingehender Prüfung des Sachverständigen sieht die Bezirskhauptmannschaft Bregenz keine Möglichkeit, auf den von den Vertretern des XY-Vereins eingebrachten Vorschlag einzugehen.

Der Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 20.3.1990, Zl. IVe-223/109/2, ist rechtskräftig und auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.6.1993, Zl. 90/10/0093/0095, nunmehr auch vollstreckbar. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz als zuständige Vollstreckungsbehörde ist verpflichtet, den Wiederherstellungsbescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 20.3.1990 zu vollstrecken. Eine Vollstreckung ist nur dann möglich, wenn Bescheidauflagen durch ähnliche Maßnahmen, z.B. Naturverjüngung statt Pflanzung, zwischenzeitlich erfüllt sind.

Auf Grund des Lokalaugenscheines vom 24.11.1993 wird ersucht, folgende Maßnahmen bis spätestens 31.3.1994 zu setzen:

1. Zwischen dem Parkplatz der Gemeinde (FKK-Parkplatz) und dem Uferweg sind einige Fußgängerverbindungen (schmale Wege) vorhanden. Bei zumindest 2 Fußwegen, wo theoretisch noch ein Befahren mit PKWs möglich ist, müssen zusätzliche Bepflanzungen in Form von Einschlagen von jungen Weidenstämmen so vorgenommen werden, daß Kraftfahrzeuge bei diesen Übergängen nicht mehr hindurchfahren können.

2. Der bei der Zufahrt zum Parkplatz vorhandene Pfosten der ehemaligen Schrankenanlage ist restlos zu entfernen.

3. Bei der ca. 4 bis 5 m breiten Zufahrt zum Parkplatz ist eine massive Absperrung aus Holz oder mit großen Steinen so durchzuführen, daß ein Zufahren zu diesem Parkplatz mit Kraftfahrzeugen nicht mehr möglich ist.

4. Auf dem Parkplatz mit einer Größe von ca. 400 m2 sind in unregelmäßigen Abständen im Beisein des Behördenvertreters FÜNF 2 m hohe Weiden- und Erlenheister anzupflanzen. Danach ist diese Fläche der natürlichen Wiederbewachsung zu überlassen.

Sie werden ersucht, diese auf Grund des Bescheides des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 20.3.1990 rechtskräftig verfügten Wiederherstellungsmaßnahmen, welche angesichts der Tatsache, daß die illegale Schüttung der Rodung bereits 5 bis 6 Jahre zurückliegt und in der Zwischenzeit entlang des Uferwegs eine Naturverjüngung eingetreten ist, ein Minimum an zur Erfüllung des rechtskräftigen Bescheides notwendigen Maßnahmen (darstellen), innerhalb der gesetzten Frist (31.3.1994) vorzunehmen.

Sollten Sie Ihre Verpflichtung bis 31.3.1994 nicht erfüllt haben, sind wir gemäß § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes verpflichtet, die Leistung auf Ihre Gefahr und Kosten von jemandem anderen erbringen zu lassen."

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde dies im wesentlichen damit, daß dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 13. Dezember 1993 kein normativer Inhalt zukomme, sondern es lediglich eine Androhung der Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG darstelle. Angesichts der Formulierungen ("... wird ersucht") sei davon auszugehen, daß eine nicht in Bescheidform "zu ergehende" Androhung der Ersatzvornahme (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1983,

Zlen. 83/05/0142, 0143) vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 4 Abs. 1 VVG bestimmt:

"Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden."

Die Androhung der Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs. 1 VVG ist kein Bescheid (vgl. außer dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes auch VwSlg 8167/A und 8656/A). Eine Androhung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn sich die Behörde auf die Darlegung beschränkt, daß gegen den Verpflichteten ein vollstreckbarer Bescheid ergangen ist, und an diese Erinnerung die Mahnung knüpft, die vollstreckbare Leistung zu bewirken, ansonsten eine Vollstreckungsverfügung erlassen werden würde (vgl. VfSlg 5183/1965 und 9349/1982).

Nach dem oben wiedergegebenen Wortlaut des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft vom 13. Dezember 1993 handelt es sich um eine bloße Androhung der Ersatzvornahme im Sinne des § 4 Abs. 1 VVG. Mangels jeden rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhalts liegt somit kein Bescheid vor. Die Berufung des beschwerdeführenden Vereins wurde daher zu Recht zurückgewiesen.

Ob die angedrohten Maßnahmen mit den im Bescheid vom 20. Dezember 1990 vorgeschriebenen übereinstimmen - was vom beschwerdeführenden Verein bestritten wird -, wäre bei Erlassung einer Vollstreckungsverfügung zu klären.

Aufgrund dieser Erwägungen war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100052.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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