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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
KFG 1946 §102 Abs5 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, in der Beschwerdesache des N in X, vertreten durch Dr. Othmar Taferner & Dr. Reinhold Gsöllpointner, Rechtsanwälte in Salzburg, Griesgasse 25, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 10. Jänner 1994, Zl. UVS-3/1031/8-1993, 7/10/2-1993, wegen § 102 Abs. 5 lit. a KFG 1967 und § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960, den Beschluß gefaßt
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei einer Verwaltungs-übertretung gemäß § 102 Abs. 5 lit. a KFG 1967 und § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 für schuldig erkannt und über sie Geldstrafen von S 300,-- und S 9.000,-- verhängt.
In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Dez erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.
Wien, am 18. April 1994
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030054.X00Im RIS seit
19.06.2002