Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §19 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, in der Beschwerdesache des N in X, vertreten durch Dr. Hansjörg Schiestl und Dr. Karl Janowsky, Rechtsanwälte in Innsbruck, Fallmerayerstreße 12, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 22. November 1993, Zl. 12/20-6/1993, wegen § 19 Abs. 7 in Verbindung mit § 19 Abs. 4 StVO 1960, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei einer Verwaltungs-übertretung gemäß § 19 Abs. 7 in Verbindung mit § 19 Abs. 4 StVO 1960 für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe von S 500,-- verhängt. Die belangte Behörde ist dabei nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. das Erkenntnis vom 17. Dezember 1986, Zl. 85/03/0014).
In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.
Für diesen Fall ist eine Regelung über einen Kostenzuspruch im Gesetz nicht vorgesehen, sodaß gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat.
Wien, am 18. April 1994
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030016.X00Im RIS seit
19.06.2002