TE Vwgh Erkenntnis 1994/4/18 92/03/0096

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.04.1994
beobachten
merken

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

GelVerkG §5 Abs1 idF 1987/125;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 5. März 1992, Zl. 412.891/1-IV/1/92, betreffend Taxikonzession, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der im Wege eines Devolutionsantrages angerufenen belangten Behörde vom 5. März 1992 wurde dem Beschwerdeführer die von ihm beantragte Konzession für das Taxigewerbe, beschränkt auf die Verwendung eines Personenkraftwagens im Standort Wien 23, P-Gasse 12, gemäß § 25 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung 1973 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, mit der Begründung verweigert, daß gegen den Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren Verwaltungsstrafen wegen vier Übertretungen straßenpolizeilicher Vorschriften verhängt worden seien, wobei es sich um gravierende Verstöße gehandelt habe. Der Beschwerdeführer sei zweimal wegen Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 und je einmal wegen Überfahrens einer Sperrlinie nach § 9 Abs. 1 leg. cit. sowie wegen Mißachtung des Vorranges und wegen Umkehrens in einer Vorrangstraße nach § 14 Abs. 2 lit. a leg. cit. bestraft worden. Die Art und Anzahl der vom Beschwerdeführer innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes begangenen Straftaten zeige die auffallende Sorglosigkeit des Beschwerdeführers gegenüber den die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften auf, sodaß die Verleihungsvoraussetzung der Zuverlässigkeit fehle. Darüberhinaus sei die vom Landeshauptmann von Wien in der am 10. September 1990 in Kraft getretenen Verordnung festgelegte Höchstzahl der in Wien für das Betreiben des Platzfuhrwerk-Gewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeuge im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bereits erreicht, sodaß auch aus diesem Grund die Konzession verweigert werden müsse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I.: Der Verfassungsgerichtshof hob aus Anlaß anderer Beschwerdefälle mit Erkenntnis vom 29. Februar 1992, V 270-291/91-9, u.a., die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 22. August 1990, LGBl. Nr. 51, betreffend die Verhältnis- und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe zuzulassenden Kraftfahrzeuge in Wien (Wiener Taxi-Kraftfahrzeug Verhältnis- und Höchstzahl-Verordnung) als gesetzwidrig auf und sprach aus, daß die Verordnung nicht mehr anzuwenden ist (vgl. die Kundmachung BGBl. Nr. 249, ausgegeben am 12. Mai 1992). Da der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausdrücklich ausgesprochen hat, daß die Verordnung nicht mehr anzuwenden ist, an welchen Ausspruch alle Gerichte, also auch der Verwaltungsgerichtshof, gebunden sind, hat zufolge Art. 139 Abs. 6 B-VG der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid so zu beurteilen, als ob die in Rede stehende Verordnung schon im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr bestanden hätte (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1992, Zl. 92/03/0111). Die Heranziehung der genannten Verordnung erweist sich sohin als rechtswidrig, woran nichts ändert, daß das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes der belangten Behörde erst am 26. März 1992 zugestellt wurde, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift dartut.

II.: Gemäß § 5 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, in der hier noch anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 125/1987, in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 ist eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession, daß keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob der Bewerber die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Mangelt es an dieser Voraussetzung, so ist die Konzession zu verweigern (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. April 1991, Zl. 90/03/0243).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet für die Beurteilung der Frage, ob der Bewerber um die Konzession für das Taxi-Gewerbe dem gesetzlichen Erfordernis der Zuverlässigkeit genügt, die Sicherheit der Fahrgäste einen entscheidenden Gesichtspunkt. Bei Personen, deren bisheriges Verhalten auffallende Sorglosigkeit gegenüber den die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften erkennen läßt, fehlt daher die in Rede stehende Verleihungsvoraussetzung (vgl. neben dem soeben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, mit weiteren Judikaturhinweisen, auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. April 1991, Zl. 90/03/0126).

Die Behörde hat im Ermittlungsverfahren das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers geprüft und hiebei festgestellt, daß der Beschwerdeführer in den vorangegangenen fünf Jahren insgesamt wegen vier Übertretungen straßenpolizeilicher Vorschriften bestraft wurde. Aus dem Akteninhalt ist hiezu ersichtlich, daß der Beschwerdeführer am 29. Februar 1988 in Wien 13, Hietzinger Hauptstraße 6, Richtung

Am Platz, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt und auf einer Vorrangstraße umgekehrt sowie eine doppelte Sperrlinie überfahren hat, weshalb über ihn mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien vom 10. Juni 1988 zwei Geldstrafen zu je S 400,-- verhängt wurden. Am 5. April 1988 lenkte der Beschwerdeführer ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in Wien 23, Lastenstraße 23, Richtung Rudolf Waisenhorngasse und überschritt hiebei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit "um etwa (mindestens) 20 km/h (Radarmessung)", weshalb über ihn mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien vom 6. Juni 1988 eine Geldstrafe von S 400,-- verhängt wurde. Schließlich lenkte der Beschwerdeführer am 6. Februar 1989 ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in Wien 12, Wundtgasse 1a, Richtung Kirchberggasse und überschritt hiebei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit "um etwa (mindestens) 20 km/h (Radarmessung)", weshalb über ihn mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien vom 23. März 1989 eine Geldstrafe von S 400,-- verhängt wurde. Weitere Bestrafungen weist der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides nicht auf.

Wenn auch die den Bestrafungen des Beschwerdeführers zugrundeliegenden Vorfälle ihrer Art nach im gegebenen Zusammenhang nicht zu bagatellisieren sind, ist doch zu berücksichtigen, daß die letzte Tat vom Beschwerdeführer bereits im Februar 1989 begangen wurde und damit schon längere Zeit zurückliegt. Daß der Beschwerdeführer nach dieser Tat sich nicht wohlverhalten hätte, wurde nicht festgestellt. Ferner ist darauf Bedacht zu nehmen, daß sich nach der Aktenlage auch kein Anhaltspunkt für Umstände ergeben hat, woraus auf eine besondere Rücksichtslosigkeit oder konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu schließen wäre. Dieser Sachverhalt, insbesondere unter Berücksichtigung des seit der letzten Tat verstrichenen Zeitraumes, läßt es noch nicht gerechtfertigt erscheinen, begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers zu hegen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Kostenzuspruch erfolgte auf Grund der §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991 im Rahmen des gestellten Begehrens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992030096.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten