TE Vfgh Beschluss 1991/11/25 G205/91

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Veröffentlicht am 25.11.1991
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6320 Bienenzucht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Vlbg BienenzuchtG §2
Vlbg BienenzuchtG §8

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Vlbg Bienenzuchtgesetzes über das Aufstellen von Bienenständen und die Überwachung durch die Behörde mangels eines Eingriffs in die Rechtssphäre des antragstellenden Nachbarn

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Antragsteller bekämpft näher bezeichnete Bestimmungen des Vorarlberger Bienenzuchtgesetzes, LGBl. 20/1990, und zwar §2 über das Aufstellen von Bienenständen und §8 über die Überwachung durch die Behörde. Der Antragsteller meint, die in §2 festgelegten Abstandsbestimmungen seien angesichts der Gefährlichkeit von Bienen nicht ausreichend und verstießen daher gegen Verfassungsvorschriften; die Regelung über die Übertragung der Überwachung des Haltens und der Zucht der Bienen an die Landwirtschaftskammer nach §8 des Vorarlberger Bienenzuchtgesetzes sei verfassungswidrig, da es sich bei der Landwirtschaftskammer um keine Behörde handle.

Zur Antragslegitimation führt der Antragsteller aus, er habe einen Nachbarn, welcher im Garten Bienen(stände) - derzeit ein Bienenvolk - aufgestellt habe. Es sei dem Anfechtungsberechtigten unzumutbar, eine weitere Gesundheitsgefährdung durch Bienen abzuwarten. Für das Aufstellen von Bienenständen sei keine Bewilligung erforderlich, welche vom Antragsteller angefochten werden könnte. Als Nachbar stehe ihm gemäß §2 Abs4 Vorarlberger Bienenzuchtgesetz ein Rechtsmittel vielmehr nur dann zu, wenn die in §2 Abs1 und 2 normierten Abstände verletzt seien, nicht aber in anderen Fällen. Dies gelte auch dann, wenn eine Gesundheitsgefährdung vorliege.

Im übrigen führt der Antragsteller näher aus, aus welchen Gründen er die erwähnten Bestimmungen für verfassungswidrig hält.

2. Eine der Voraussetzungen der Antragslegitimation nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG ist, daß die vom Antragsteller bekämpfte Bestimmung überhaupt in seine Rechtssphäre eingreift (vgl. z.B. VfGH 7.9.1990 G155/87, V83/87).

Ein solcher, durch die bekämpften Gesetzesstellen bewirkter Eingriff in die Rechtssphäre liegt hier nicht vor und wird vom Antragsteller auch nicht behauptet; das Antragsvorbringen stützt sich vielmehr auf die durch die bekämpfte Rechtslage ermöglichte "Gesundheitsgefährdung". Im übrigen wird auch im Antrag darauf hingewiesen, daß die in §2 normierten Abstände eingehalten werden (wobei ein durch Mißachtung der Abstandsvorschriften erfolgender Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers als Nachbar keinen für die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG erforderlichen unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre mit sich bringen würde, da diesfalls zur Beseitigung dieses Eingriffes ein Verwaltungsverfahren vorgesehen ist).

3. Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Bienenzucht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G205.1991

Dokumentnummer

JFT_10088875_91G00205_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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