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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des Ing. J in X, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 30. Juni 1992, Zl. IV-1991/1-1992, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung und Beseitigungsauftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 7. November 1991 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft (BH) die (nachträgliche) Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für eine auf dem Grundstück Nr. 3184/2 errichtete Holzhütte für die Einlagerung von Obst und Gartenwerkzeugen.
Die BH führte am 10. Dezember 1991 eine kommissionelle Verhandlung durch, wobei festgestellt wurde, daß das Grundstück eine Größe von 2.520 m2 aufweise und derzeit als Obstgarten genutzt werde. Bei der Besichtigung sei das Grundgerüst der Hütte aus Beton (vorgefertigte Betonsteher) und der Bodenaufbau aus Verbundpflaster (gebraucht) bereits errichtet gewesen. Das Gebäude solle in zwei gleich große Räume im Ausmaß von 2,82 m x 2,82 m eingeteilt werden, wobei vorgesehen sei, daß der eine Raum als Werkzeuglager, der andere als Lager für Obst und Kräuter dienen solle. Die Errichtungskosten würden mit S 20.000,-- beziffert. Das Bauvorhaben solle Hobbyzwecken dienen. Der Beschwerdeführer besitze an landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten: Traktor, Fräse, Rechen, Mähbalken, Anhänger etc.; diese seien an seinem Wohnort untergebracht. Die Hütte werde nach Angaben des Beschwerdeführers als Lager für Werkzeuge und Ernteprodukte benötigt, da eine im östlichen Teil des Grundstückes gelegene alte Holzhütte verfault und daher baufällig sei.
Der landwirtschaftliche Amtssachverständige erstattete am 3. Februar 1992 ein Gutachten zur Frage der Erforderlichkeit der Bauführung. Diese wurde im Ergebnis negativ beurteilt, da die Hütte für die Bewirtschaftung der gegenständlichen Obstanlage am Standort nicht erforderlich sei. Es seien weder besondere Pflegemaßnahmen noch spezielle Ernteverfahren notwendig. Die Hütte sei für die Lagerung der Ernteprodukte ungeeignet, da hiezu ein kühler und feuchter Raum erforderlich sei. Die gegenständliche Bauführung eigne sich auch nicht für die Unterbringung von Großgeräten. Auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht müsse die Errichtung der Hütte als negativ beurteilt werden, da sich die Baukosten negativ auf den Betriebserfolg auswirkten. Gerade im ländlichen Bereich habe die Mechanisierung und Wegeerschließung von landwirtschaftlichen Grundstücken in den letzten 30 Jahren einen enormen Aufschwung genommen. Abschließend werde darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer als Grundlage für die Errichtung der Bauführung eine Hobbytätigkeit angegeben habe und er auch keine zusätzlichen Einnahmen durch die Bauführung erwarte.
In seiner Stellungnahme zu diesem Gutachten wandte der Beschwerdeführer im wesentlichen ein, daß auf dem Grundstück schon immer eine Hütte gestanden sei. Diese sei inzwischen sehr baufällig, weshalb es eines Neubaues bedürfe. Ein Bauvorhaben dürfe im übrigen nur dann versagt werden, wenn es durch Auflagen nicht geändert werden könne; solche seien bis jetzt nicht erteilt worden.
Mit Bescheid der BH vom 25. Februar 1992 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers gemäß § 50 Abs. 6 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes, LGBl. Nr. 27/91 (in der Folge: NG 1990), abgewiesen. Gemäß § 55 Abs. 2 NG 1990 sei der ohne naturschutzbehördliche Bewilligung errichtete Bau innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen und der rechtmäßige Zustand wiederherzustellen.
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens die Auffassung vertreten, daß aufgrund des schlüssigen Gutachtens des Amtssachverständigen und des Umstandes, daß das Vorhaben im Widerspruch zum rechtswirksamen Flächenwidmungsplan stehe, das gegenständliche Ansuchen abzuweisen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufzutragen gewesen sei.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, wobei er darauf verwies, daß das gegenständliche Grundstück im Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet sei. Im Grünland seien Zweckbauten, also Bauten, die zur Nutzung des Grundstückes erforderlich seien, zulässig. Diese Frage habe jedoch letztlich die Baubehörde zu entscheiden. Es sei nicht Aufgabe der Naturschutzbehörde, diese Vorfrage zu entscheiden, es wäre vielmehr notwendig gewesen, daß die Naturschutzbehörde das Verfahren unterbreche, bis die Baubehörde darüber entschieden habe. Ferner liege ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan nicht vor. Die Baubehörde müsse nach Auffassung des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis kommen, daß die beantragte Hütte zur Nutzung des Grundstückes erforderlich sei. Das gegenständliche Grundstück werde seit Jahrzehnten als Obstkultur bewirtschaftet; seit dieser Zeit befinde sich dort eine Hütte, die für die Bewirtschaftung verwendet werde und dafür erforderlich sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid der BH bestätigt. In der Begründung wurde nach Wiedergabe der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen im wesentlichen die Auffassung vertreten, daß es an einer Notwendigkeit für die Errichtung des Baues im Grünland fehle. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten klar dargelegt, daß die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 20 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes (in der Folge: RPG) nicht vorlägen.
Zur Auffassung des Beschwerdeführers, daß die Baubehörde darüber zu entscheiden hätte, ob die Hütte zur Nutzung des gegenständlichen Grundstückes erforderlich sei, vertrat die belangte Behörde in ihrer Begründung die Auffassung, daß sie gemäß § 50 Abs. 6 NG diese Frage nach den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes zu beurteilen habe. Wenn nach dieser Prüfung feststünde, daß die entsprechende Flächenwidmung bzw. bei Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 20 Abs. 4 des RPG die "Notwendigkeit zur Bauführung im Grünland" nicht gegeben sei, so sei das Ansuchen ohne Durchführung eines Verfahrens nach den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes abzuweisen. Die Naturschutzbehörde habe daher das Ansuchen selbst nach den genannten Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes zu prüfen und sei nicht verpflichtet, den Ausgang des baubehördlichen Verfahrens abzuwarten. Da auch das übrige Berufungsvorbringen nicht geeignet sei, den Bescheid der BH zu widerlegen, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer behauptet dabei im wesentlichen eine Mangelhaftigkeit des Sachverständigengutachtens. Seine relativ kleine Obstkultur könne nur sinnvoll landwirtschaftlich genutzt werden, wenn die erforderlichen Geräte bzw. auch das Obst am Grundstück gelagert würden. Damit erübrigten sich wiederholte Fahrten mit einem Kraftfahrzeug. Die Baukosten könnten in kurzer Zeit aus den Einnahmen der Obstkultur finanziert werden. Ferner fehle es an einer Zuständigkeit der Naturschutzbehörde, einen etwaigen Widerspruch mit dem Flächenwidmungsplan festzustellen. Da im Beschwerdefall ein Baubewilligungsverfahren anhängig sei, müßte die Entscheidung der Baubehörde abgewartet werden.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 5 NG 1990 bedarf auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts- und Industriegebiete, gemischte Baugebiete oder als Verkehrsflächen (§§ 14 Abs. 3 lit. a bis e, 15 Raumplanungsgesetz 1969 in der jeweils geltenden Fassung) ausgewiesen sind, u.a. die Errichtung von Gebäuden einer Bewilligung.
Nach § 20 Abs. 1 RPG in der Fassung LGBl. Nr. 20/1981 hat der genehmigte Flächenwidmungsplan neben der Wirkung auf dem Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) u.a. auch die Folge, daß Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.
Nach § 20 Abs. 4 RPG fallen Baumaßnahmen in Verkehrsflächen und Grünflächen, welche für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind, nicht unter die Beschränkungen der Abs. 1 und 2.
Nach § 20 Abs. 5 RPG in der Fassung LGBL. Nr. 91/1990 ist die Notwendigkeit im Sinne des Abs. 4 dann anzunehmen, wenn nachgewiesen ist, daß a) die Baumaßnahme in einem fachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung steht, b) kein anderer Standort eine bessere Eignung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bietet, c) die Baumaßnahme auf die für die widmungsgemäße Nutzung erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung eingeschränkt bleibt und d) raumordnungsrelevante Gründe (z.B. Landschaftsbild, Zersiedelung, etc.) nicht entgegenstehen.
Nach § 16 Abs. 1 RPG sind als Grünflächen solche Flächen vorzusehen, die für die Landwirtschaft, für Gärtnereien und Kleingartengebiete, für Kur-, Erholungs-, Spiel- und Sportzwecke, für Parkanlagen, für Friedhöfe und für sonstige, anders nicht ausgewiesene Zwecke (Ablagerungsstätten udgl.) bestimmt sind.
Nach § 16 Abs. 3 leg. cit. sind alle Flächen des Grünlandes, die nicht für die Landwirtschaft bestimmt sind, im Flächenwidmungsplan gesondert auszuweisen.
Widerspricht die beantragte Bewilligung dem Landesraumordnungsplan (§ 2a Raumplanungsgesetz 1969 in der jeweils geltenden Fassung) oder dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde, so ist das Ansuchen gemäß § 50 Abs. 6 NG ohne Durchführung eines Verfahrens abzuweisen.
Ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan im Sinne des § 50 Abs. 6 NG 1990 liegt somit dann nicht vor, wenn nach dem Vorhaben die Flächen auf eine Art genutzt würden, die mit der Widmung als "für die Landwirtschaft bestimmt" (vgl. § 16 Abs. 3 RPG) in Einklang stünde. In weiterer Folge ist zu prüfen, ob die Baumaßnahme für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig ist (vgl. § 20 Abs. 4 RPG).
Es gehört zum Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung, daß betriebliche Merkmale vorliegen, also von einer planvollen, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit gesprochen werden kann, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes rechtfertigt, und die Bestimmungen über die Flächenwidmung nicht durch die Ausübung eines "Hobbys" umgangen werden können (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 18. September 1990, Zl. 90/05/0084). Bei der Beantwortung der Frage nach der Notwendigkeit eines Bauvorhabens für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist an die hierfür maßgebenden Kriterien nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. u. a. das Erkenntnis vom 17. November 1981, VwSlg. 10.592/A).
Das Grundstück des Beschwerdeführers hat ein Ausmaß von
2.520 m2. Nach den Angaben des Beschwerdeführers soll das Bauvorhaben Hobbyzwecken dienen (vgl. seine Angaben im Erhebungsbogen vom 9. Dezember 1991). Nach dem Gutachten des Amtssachverständigen eignet sich die gegenständliche Bauführung nicht für die Unterbringung eines Traktors oder anderer Großgeräte. Fahrten zum bzw. vom Grundstück sind daher nicht zu vermeiden. Daß die Hütte zur Unterbringung diverser Kleingeräte nicht erforderlich ist, ist offensichtlich. Nach dem Gutachten des Amtssachverständigen ist die Hütte auch nicht für die Zwischenlagerung von Obst geeignet. Schließlich hat der Gutachter aus betriebswirtschaftlicher Hinsicht die Errichtung der gegenständlichen Bauführung ebenfalls negativ beurteilt.
Der Beschwerdeführer, dem das Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden ist, hat sich im wesentlichen damit begnügt, darauf zu verweisen, daß auf dem Grundstück immer eine Hütte gestanden sei. Seiner Ansicht nach seien die vom Sachverständigen angeführten (betriebswirtschaftlichen) Gründe vielleicht für ein Bankinstitut wegen einer allfälligen Kreditaufnahme von Interesse.
Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage kann der belangten Behörde somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf der Grundlage des vorliegenden Sachverständigengutachtens eine landwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes und die Notwendigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens für die widmungsgemäße Nutzung verneint hat.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, aus § 50 Abs. 6 NG 1990 ergebe sich, daß ein Ansuchen ohne Durchführung eines Verfahrens abzuweisen sei, wenn die beantragte Bewilligung dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan widerspreche. Wenn also schon aus dem Ansuchen selbst erkennbar sei, daß das Vorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspreche, so sei kein Verfahren durchzuführen und das Ansuchen abzuweisen. Müsse - wie im Beschwerdefall - eine kommissionelle Verhandlung durchgeführt und ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, um feststellen zu können, ob ein Widerspruch mit dem Flächenwidmungsplan vorliege, so könne seiner Ansicht nach das Ansuchen nach dieser Gesetzesstelle nicht mehr abgewiesen werden. Vielmehr sei in diesem Fall die Entscheidung der Baubehörde abzuwarten, zumal bereits ein Baubewilligungsverfahren anhängig sei.
Auch diese Ausführungen sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Nach § 50 Abs. 6 leg. cit. hat vielmehr die Naturschutzbehörde festzustellen, ob die beantragte Bewilligung dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde widerspricht. Dabei kann zur Klärung der Frage, ob das Bauvorhaben im Sinne des § 20 Abs. 5 des RPG notwendig ist, auch eine mündliche Verhandlung durchgeführt bzw. ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Ob bereits ein Bauverfahren anhängig ist oder nicht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil sich die Lösung der im naturschutzbehördlichen Verfahren entscheidenden Tat- und Rechtfrage nicht aus allenfalls in anderen Verfahren erwirkten Bewilligungen ergibt (vgl. das Erkenntnis vom 15. November 1993, Zl. 92/10/0432).
Die Abweisung des Antrages auf nachträgliche Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Hütte des Beschwerdeführers erfolgte daher zu Recht.
Wurden Maßnahmen, die nach dem NG 1990 oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verodnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung, abweichend von der Beilligung oder entgegen einer Verfügung nach Abs. 1 ausgeführt oder ist eine Bewilligung nach § 53 Abs. 1 lit. c erloschen, so ist gemäß § 55 Abs. 2 NG 1990 die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes von der Behörde binnen angemessener festzusetzender Frist aufzutragen.
Da die Baumaßnahme einer Bewilligung bedurfte, eine solche aber nicht vorlag, hat die belangte Behörde auch zu Recht die Beseitigung der Hütte vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang auch nichts vor, was gegen die Rechtmäßigkeit dieses Beseitigungsauftrages sprechen würde.
Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992100163.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
25.06.2012