TE Vwgh Erkenntnis 1994/4/19 94/11/0057

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Veröffentlicht am 19.04.1994
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Index

L94054 Ärztekammer Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1984 §62;
ÄrzteG 1984 §72 Abs6;
BeitragsO Wohlfahrtskasse ÄrzteK OÖ §9 Abs4;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
Satzung Wohlfahrtseinrichtungen ÄrzteK OÖ §22;
Satzung Wohlfahrtseinrichtungen ÄrzteK OÖ §25 Abs2;
Satzung Wohlfahrtseinrichtungen ÄrzteK OÖ §27 Abs2 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Dr. NN in X, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich vom 29. Oktober 1992, Zl. BA 1/92, betreffend Befreiung von der Beitragspflicht, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid, dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. November 1993, B 2025/92, V 113, 114/92, und dem vom Verfassungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsakt ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, der den Beruf eines Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ausübt, ist Mitglied der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich. Nach seiner Eheschließung am 30. August 1991 wurde ihm von der Wohlfahrtskasse für das 4. Quartal des Jahres 1991 der Pflichtbeitrag für die Mitversicherung seiner Frau gemäß § 27 Abs. 2 lit. a der Satzung der Wohlfahrtseinrichtungen der Ärztekammer für Oberösterreich (im folgenden: Satzung) und § 9 Abs. 4 der Beitragsordnung zur Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich (im folgenden: Beitragsordnung) in der Höhe von S 1.590,-- vorgeschrieben.

Dem daraufhin gestellten Antrag des Beschwerdeführers, ihn von der Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages für die Krankenpflegehilfe für seine Frau deshalb zu befreien, weil diese als Apothekerin erwerbstätig und durch ihren Dienstgeber in Form einer Gruppenversicherung zusatz- bzw. zweiteklasseversichert sei, wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben.

Der Verfassungsgerichtshof wies die dagegen erhobene Beschwerde mit dem eingangs genannten (als Beschluß bezeichneten) Erkenntnis vom 29. November 1993 ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde begründete die Verweigerung der Befreiung des Beschwerdeführers von der Beitragspflicht für seine Frau im wesentlichen damit, daß eine freiwillig eingegangene und eine Doppelversicherung bewirkende Zusatzversicherung eines Mitgliedes oder eines Familienangehörigen desselben nicht zu den von der Satzung vorgesehenen Ausnahmen aus dem durch sie begründeten Pflichtversicherungsverhältnis (§§ 21 Abs. 2, 22, 25 Abs. 2) zähle. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei auch eine Befreiung von der Beitragspflicht infolge geringer finanzieller Leistungsfähigkeit nicht möglich.

In Ansehung der auch in der Beschwerdeergänzung aufgestellten Behauptung, der Beschwerdeführer sei durch die Festsetzung der Beiträge zur Krankenpflegehilfe für seine Frau in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsrecht verletzt, fehlt dem Verwaltungsgerichtshof die Zuständigkeit (Art. 133 Z. 1 B-VG), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

Soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984 versucht, im Hinblick auf die fehlende Kammermitgliedschaft seiner Frau und die Tatsache ihrer Kranken- und Zusatzversicherung die Gesetzmäßigkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides in Frage zu stellen, ist er auf das eingangs genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. November 1993 hinzuweisen. Darin hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden ist. Es ist daher von der Unbedenklichkeit der angewendeten Normen ungeachtet des Umstandes auszugehen, daß sie keine Ausnahme von der Beitragspflicht für Personen vorsehen, die auf freiwilliger Basis selbst kranken- und unfallversichert sind. Daß ein solcher Sachverhalt unter eine der im angefochtenen Bescheid angeführten, in der Satzung vorgesehenen Ausnahmen von der (Versicherungs-) Beitragspflicht fiele (§§ 22, 25 Abs. 2), wird vom Beschwerdeführer - zu Recht - nicht geltend gemacht.

Bei seiner Behauptung, er sei im Recht auf Nachlaß der Beiträge für seine Frau gemäß § 6 Abs. 1 der Beitragsordnung verletzt, verkennt der Beschwerdeführer, daß mit dem angefochtenen Bescheid (nur) über sein Begehren auf Befreiung von der Beitragspflicht abgesprochen, nicht aber über ein auf § 6 der Beitragsordnung gestütztes Ansuchen entschieden wurde, einzelne Beiträge (bei aufrechter Beitragspflicht) wegen eines Härtefalles nachzulassen.

Ob das Vorbringen zutrifft, verschiedene Kammermitglieder müßten für ihre Frauen keine Beiträge zur Krankenpflegehilfe zahlen, kann dahinstehen. Denn aus einem allfälligen rechtswidrigen behördlichen Verhalten in anderen Fällen erwächst niemandem ein Rechtsanspruch auf ein gleiches rechtswidriges Vorgehen der Behörde.

Weshalb infolge fehlender Erörterung der Frage der Differenzierung zwischen Ehegattinnen von Kammerangehörigen danach, ob sie selbst eine Zusatzversicherung abgeschlossen haben oder nicht, ein wesentlicher Verfahrensmangel gelegen sein soll, ist nicht erfindlich. Eine solche Differenzierung sehen die anzuwendenden Regelungen nicht vor. Damit erübrigte sich für die belangte Behörde eine nähere Beschäftigung mit dieser Frage.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110057.X00

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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