TE Vwgh Erkenntnis 1994/4/19 91/07/0038

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Veröffentlicht am 19.04.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13a;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des JG und der KG in M, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 23. November 1990, Zl. LAS-244/11-1990, betreffend Zusammenlegung Z, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Unbestritten ist, daß im Zusammenlegungsverfahren Z die vorläufige Übernahme bereits im Jahre 1973 stattgefunden hat, und daß Besitzstandsausweis und Bewertungsplan kundgemacht wurden und in Rechtskraft erwachsen sind.

Mit Bescheid vom 9. November 1987 erließ das Amt der Salzburger Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) den Zusammenlegungsplan, bestehend aus Lageplan, Abfindungsausweis, Abfindungs- und Anteilsberechnung, Besitzstandsausweis und Bewertungsplan, Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und Haupturkunde.

Dagegen berief der Erstbeschwerdeführer mit einem von der belangten Behörde beiden Beschwerdeführern zugerechneten Schreiben folgenden Wortlautes:

"Betreff: Ihr Schreiben vom 9.11.1987

Zahl 4/11-42955/703 1987

Berufung gegen den Bewertungsplan

Anteilsberechnung / Abgesperrter Treibweg

Wie Ihnen ja bekannt ist, war ich mit der Bewertung von den Grundstück L ja von Anfang an nie einverstanden. Da bei der Wunschaufnahme aber überhaupt keine Rede war, daß ich das Grundstück bekommen soll, so war mir die hohe Bewertung ja nicht so wichtig.

Mir wurde von Herrn W versprochen, daß ich den nördlichen Teil von S-Forst bekomme und somit eine Vollarrondierung zustande kommt.

Ansonsten hätte ich ja meine 2 Parzellen den ... auf keinen

Fall abgetreten.

Da ich von Anfang an so nie einverstanden war und der Ing. W und Ing. Sch mir immer klar machen wollten, daß ich ja viel mehr Fläche bekommen habe, was sich jetzt bei der Auflage als unwahr bewies. Wo immer Sie die Fehler suchen, schicken Sie mir die ganzen Unterlagen, damit ich es meinem Anwalt übergeben kann.

Betreff Treibweg hat sich seit der letzten Verhandlung nichts geändert, der Weg ist noch immer mit 2 Toren abgesperrt, was vor der Zusammenlegung nicht der Fall war."

Diese Berufung wies die belangte Behörde nach Einholung von agrartechnischen und landwirtschaftlichen Gutachten und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. November 1990 als unbegründet ab; gleichzeitig wurde "der gemeinsam mit dem

Zusammenlegungsplan vom 9.11.1987 ... erlassene

Besitzstandsausweis und Bewertungsplan betreffend die Berufungswerber hinsichtlich der Flächen des D-Gutes und der neu zugewiesenen Flächen ersatzlos behoben".

In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde vorerst eine kurze Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufes und der Gesetzeslage. Zur Bewertung des "L" (Abfindungsgrundstück 1502) führte die belangte Behörde aus, die gesamte Abfindung liege rechnerisch innerhalb der gesetzlichen Grenzen, außerdem hätte die "D-Keusche" der Beschwerdeführer durch die Verringerung der Besitzkomplexe von fünf auf drei, durch die Vergrößerung des beengten Hofraumes um das Dreifache, durch die verbesserte Hofentfernung und durch den Ausbau eines Güterweges Vorteile aus der Zusammenlegung gezogen. Zusagen des inzwischen verstorbenen Operationsleiters seien rechtlich ohne Bedeutung. Die Abfindung sei somit gesetzmäßig, ein Zusammenlegungserfolg sei zu bejahen. Auch nachträgliche Bewertungsänderungen seien nicht angebracht, weil infolge von Planierungen ursprüngliche Flächengrößen von Bonitierungen nicht mehr erkennbar seien. Außerdem hätte jede Änderung Eingriffe bei einer anderen Partei zur Folge gehabt, ohne daß ein wesentlicher Vorteil geschaffen würde. Darüber hinaus sei die Veränderung mit neuen Böschungswinkeln entlang des Güterweges erst nach der vorläufigen Übernahme im Jahre 1973 entstanden, sodaß eine "Neubewertung gemäß § 23 Abs. 2 FLG 1973 nicht statthaft" sei. Besitzstandsausweis und Bewertungsplan seien längst rechtskräftig, sodaß sie "hinsichtlich des D-Gutes und der neu zugewiesenen Flächen, die gemeinsam mit dem Zusammenlegungsplan erlassen wurden, wie im Spruch angeführt, ersatzlos zu beheben (waren), da über eine entschiedene Sache nicht noch einmal entschieden werden kann". Hinsichtlich des Triebweges müsse festgestellt werden, daß die Triebgasse (Gp 1497 KG Z) im Eigentum der Gemeinde M stehe. Dieser Triebweg sei nicht abgesperrt, die Tore könnten jederzeit und von jedermann geöffnet werden. Von den Beschwerdeführern sei noch nie ein Stück Vieh durch diese Gasse getrieben worden, außerdem sei auch der vom landwirtschaftlichen Sachverständigen angegebene Umweg von ca. 150 m bei Nichtbenützung der Triebgasse durchaus zumutbar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" und wegen "unrichtiger rechtlicher Beurteilung" erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf seine Aufhebung. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf eine gesetzmäßige Grundabfindung verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften machen die Beschwerdeführer geltend, die Bewertung des "L" sei zu hoch gegriffen, dennoch habe die belangte Behörde keinen Anlaß zu einer "nachträglichen Bewertungsänderung" gesehen. Auch die Beschwerdeführer gehen somit in der Beschwerde vom Vorliegen eines rechtskräftigen Bewertungsplanes aus. Nachträgliche Bewertungsänderungen sieht das Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973 - FLG 1973 (LGBl. Nr. 1/1973 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung gemäß LGBl. Nr. 61/1988) als Neubewertungen oder als Nachbewertungen vor. Abgesehen davon, daß die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ein einschlägiges, konkret nachvollziehbares Vorbringen in diesem Sinne nicht erstattet haben, lassen die vorgelegten Akten jedoch nicht erkennen, daß im Beschwerdefall ein Fall einer Neu- oder einer Nachbewertung vorläge.

Eine Neubewertung (§ 15 Abs. 3 FLG 1973) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sie eine Wertminderung infolge eines Elementarereignisses voraussetzt, welches im Beschwerdefall nicht stattgefunden hat.

Im übrigen ist die "Bewertung der Abfindungen und Nachbewertung" im § 23 FLG 1973 geregelt.

Wertänderungen gegenüber dem Bewertungs- bzw. Neubewertungsplan (§ 15 Abs. 1 und 3) zufolge gemeinsamer Anlagen oder Maßnahmen sind nach § 23 Abs. 1 letzter Satz bei der Bewertung der Abfindungen zusätzlich zu berücksichtigen. Sonstige Wertsteigerungen, die sich nach der Bewertung bis zur Übergabe der Abfindungen an den neuen Eigentümer ergeben, sind gemäß § 23 Abs. 2 durch Nachbewertung zu berücksichtigen oder, wenn dies für die Zusammenlegung zweckmäßiger ist, gesondert in Geld auszugleichen. Wurde der Wert eines der Zusammenlegung unterzogenen Grundstückes nach der Bewertung bis zur Übergabe an den neuen Eigentümer durch ein wenn auch zufälliges Ereignis dauernd vermindert, ohne daß eine Neubewertung stattfindet, so kann der neue Eigentümer gemäß dem ersten Satz des § 23 Abs. 3 binnen zwei Monaten nach der Übergabe vom früheren Eigentümer eine nachträgliche Wertausgleichung begehren.

Im Beschwerdefall liegt keiner dieser gesetzlichen Tatbestände für eine Nachbewertung vor. Bei dem in der Beschwerde erwähnten Güterweg, der Anlaß für die Herstellung von wertmindernden Böschungen gewesen sein soll, handelt es sich nach der Aktenlage um keine gemeinsame Anlage oder Maßnahme. Dies wurde in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 6. Oktober 1989 vom Operationsleiter unwidersprochen festgestellt und folgt auch daraus, daß dieser Weg nach den vorliegenden Plänen bereits zum Altbestand gezählt hat. § 23 Abs. 2 FLG 1973 kommt deshalb nicht zur Anwendung, weil er nur von sonstigen Wertsteigerungen handelt, während die Beschwerdeführer eine Wertminderung geltend machen. Ein Fall des § 23 Abs. 3 FLG 1973 schließlich liegt nicht vor, weil diese Gesetzesstelle - im Einklang mit § 14 Abs. 1 des Flurverfassungs-Grundgesetzes 1951 - nur Wertminderungen erfaßt, die bis zur Übergabe an den neuen Eigentümer eingetreten sind, und die vorläufige Übernahme im Zusammenlegungsverfahren Z bereits im Jahre 1973 stattgefunden hat.

Eine Beeinträchtigung des Parteiengehörs erblicken die Beschwerdeführer darin, daß sie von der belangten Behörde nicht angeleitet wurden, zur Entkräftung der erstatteten Amtsgutachten ein auf der gleichen fachlichen Ebene stehendes Privatgutachten beizubringen. In Wahrheit wird damit nicht eine Verletzung des Parteiengehörs, sondern vielmehr eine Verletzung der Manuduktionspflicht der Behörden gegenüber anwaltlich nicht vertretenen Parteien (§ 13a AVG) geltend gemacht. Diese behördliche Pflicht geht allerdings nicht so weit, daß Parteien dahin beraten werden müßten, mit welchen Mitteln sie bereits von der Behörde aufgenommene Beweise widerlegen oder in Frage stellen könnten. Die Behörden sind durch § 13a AVG nicht gehalten, unvertretenen Parteien ganz allgemein Unterweisungen zu erteilen, wie ihr Vorbringen zu gestalten wäre, damit sich der jeweilige Parteienstandpunkt letztlich durchsetzen könne (vgl. dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, auf S. 178 f angeführte Judikatur).

Gemäß § 21 Abs. 1 FLG 1973 hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der folgenden Absätze entsprechend dem Wert ihrer unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu. Die Grundabfindungen haben gemäß den ersten beiden Sätzen des § 21 Abs. 8 FLG 1973 aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind; die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke zu ermöglichen.

Die Beschwerdeführer machen teils als Verfahrensmangel, vorwiegend aber als inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend, die ihnen zugewiesene Abfindung habe diesen Grundsätzen nicht entsprochen. Dabei machen sie der belangten Behörde zu Unrecht den Vorwurf, diese habe ausschließlich auf die - im übrigen unbestritten gebliebene - rechnerische Richtigkeit der für die Beschwerdeführer ermittelten Abfindung Bedacht genommen. Die belangte Behörde ist nämlich darüber hinaus durchaus auf das von den Beschwerdeführern im Berufungsverfahren erstattete Vorbringen sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in ihren zur Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogenen Erwägungen eingegangen. Dabei ist ein Verstoß gegen die genannten Grundsätze des § 21 FLG 1973 nicht hervorgekommen.

Haupteinwand im Rahmen der von den Beschwerdeführern behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist jedoch das - erstmals in der Beschwerde erhobene - Vorbringen, durch die Ergebnisse des Zusammenlegungsverfahrens seien die Beschwerdeführer zu einer gemäß § 21 Abs. 8 FLG 1973 unzumutbaren Umstellung ihres Wirtschaftsbetriebes gezwungen worden. Die belangte Behörde weist in ihrer Gegenschrift mit Recht darauf hin, daß im Verwaltungsverfahren nicht behauptet worden ist, auf den Abfindungsflächen, die überdies vernäßt seien, sei im Gegensatz zum eingebrachten Grund und Boden der Beschwerdeführer der Getreideanbau nicht möglich. Diesem Vorbringen steht daher das in § 41 Abs. 1 VwGG normierte, für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot entgegen.

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei es im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG der Abhaltung der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht bedurfte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie 53 Abs. 1 VwGG iVm Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070038.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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