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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
Nachtarbeit der Frauen 1969 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des F in E, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 10. Jänner 1994, Zl. Senat-WB-92-421, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als zur Vertretung nach außen Berufener einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, daß elf namentlich genannte Arbeitnehmerinnen dieser Gesellschaft an im einzelnen bezeichneten Tagen im Juni und Juli 1991 vor 06.00 Uhr bzw. nach 23.00 Uhr in näher genanntem zeitlichen Ausmaß beschäftigt worden seien. Der Beschwerdeführer habe dadurch elf Übertretungen nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen begangen. Über ihn wurden elf Geldstrafen in der Höhe von je S 3.000,-- verhängt.
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, er habe nicht gewußt, daß er auch dann bestraft werden könne, wenn die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen während der Nacht auf ihren eigenen Wunsch und ohne sein positives Wissen erfolgt sei. Ferner bekämpft er die Strafbemessung.
Damit tut der Beschwerdeführer nicht dar, daß die Entscheidung über seine Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im beschriebenen Sinne abhinge. Es konnte somit von der Ermächtigung nach § 33a VwGG Gebrauch gemacht werden, weil keine der verhängten Geldstrafen S 10.000,-- übersteigt.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 94/11/0010 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110077.X00Im RIS seit
20.11.2000