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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §69 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des J und der E S in O, beide vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen das Erkenntnis des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Juni 1990, Zl. 710.854/02-OAS/90, betreffend Wiederaufnahme eines Agrarverfahrens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Verordnung der Agrarbezirksbehörde (im folgenden: ABB genannt) vom 9. Juli 1974 wurde gemäß §§ 3 und 6 des Oberösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 33/1972, das Verfahren zur Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke eingeleitet. Mit Kundmachung derselben Behörde vom 23. September 1980 wurde der Besitzstandsausweis und Bewertungsplan betreffend die Zusammenlegung in der Zeit vom 20. Oktober bis 3. November 1980 aufgelegt. Der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan sind in Rechtskraft erwachsen. Nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen mit Bescheid der ABB vom 6. September 1981 wurde mit Bescheid vom 22. September 1982 die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen angeordnet. Mit hg. Erkenntnis vom 29. November 1983, Zl. 83/07/0154, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der oberösterreichischen Landesregierung (LAS) vom 10. März 1983 betreffend den Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen als unbegründet abgewiesen und betreffend die vorläufige Übernahme zurückgewiesen.
Am 20. März 1986 hat die ABB den Zusammenlegungsplan für das Zusammenlegungsgebiet erlassen. Der LAS hat mit Erkenntnis vom 19. März 1987 die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung, soweit sie sich gegen den rechtskräftigen Besitzstandsausweis und Bewertungsplan richtete, wegen entschiedener Sache, hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung einer Entschädigung als unzulässig zurückgewiesen, im übrigen als unbegründet abgewiesen. Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Mit Beschluß vom 23. Februar 1988, Zl. 88/07/0007, hat der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren eingestellt, da die Beschwerdeführer der Aufforderung, Mängel der eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen sind (§§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG). Einem daraufhin von den Beschwerdeführern eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 26. April 1988, Zl. 88/07/0047, nicht stattgegeben.
Am 20. Februar 1990 brachten die Beschwerdeführer bei der ABB einen "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens" ein, welchen sie wie folgt begründeten:
"Wir waren Parteien im Zusammenlegungsverfahren, welches mit Verordnung der Agrarbezirksbehörde vom 09.07.1974 eingeleitet worden ist. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Gmunden vom 20.03.1986, Zl. Z 278/18-1986 (Zusammenlegungsplan) wurde uns eine Abfindung zugeteilt, welche im krassem Widerspruch zum Gesetzmäßigkeitsgebot des § 19 OÖ FLG steht. Die von uns gegen den Zusammenlegungsplan erhobene Berufung hat der OÖ Landesagrarsenat Bescheid vom 19.03.1987, Bod-1820/5-1987, als unbegründet abgewiesen bzw. zurückgewiesen. ...
Im gesamten Zusammenlegungsverfahren hat die Agrarbehörde damit argumentiert, daß die Bewertung der Grundstücke unter Zuhilfenahme der Ergebnisse der Finanzbodenschätzung erfolgt ist. ...
Am 07.02.1990 erlangten wir durch ein Gutachten von Ing. I., landw. Sachverständiger u. amtl. Bodenschätzer, davon Kenntnis, daß zwischen Bewertungsplan der Agrarbehörden und Finanzbodenschätzung gravierende Divergenzen bestehen, welche sachlich unbegründbar sind.
Vor dem 07.02.1990 hatten wir keinerlei Möglichkeit, die Angaben der Finanzbodenschätzung in Erfahrung zu bringen. ...
Wenn wir von den Bewertungsdivergenzen zwischen Bonitierungsplan der Agrarbehörde und Finanzbodenschätzung gewußt hätten, hätten wir diesen gravierenden Verfahrensmangel bereits in unserer Berufung gegen den Zusammenlegungsplan aufzeigen können und eine für uns vorteilhaftere Argumentationslinie vertreten können.
Die durch das zitierte Gutachten neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel, welche von uns im Agrarverfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten, hätten allein oder zumindest in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt. Wie bereits angeführt, erlangten wir von diesen Divergenzen erstmals am 07.02.1990 Kenntnis.
Da die Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 lit. B AVG erfüllt sind, stellen wir den
ANTRAG
der OÖ Landesagrarsenat möge unserem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Folge geben, dem Zusammenlegungsplan beheben und nach neuerlicher Verhandlung unserer Berufung vom 07.04.1986 Folge geben."
Mit Erkenntnis vom 29. März 1990 hat der LAS "dem
Wiederaufnahmeantrag .... keine Folge gegeben."
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat der Oberste Agrarsenat (OAS) "Die Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 1 AgrVG 1950; § 66 Abs. 4 AVG im Zusammenhalt mit § 69 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 als unbegründet abgewiesen." Nach Wiedergabe des vordargestellten Sachverhaltes führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht hiezu aus, inhaltlich richte sich der Wiederaufnahmeantrag gegen den bereits im Jahr 1980 erlassenen und in Rechtskraft erwachsenen Bewertungsplan. Die Frage der Bewertung könne aber auch im Wiederaufnahmeverfahren im Hinblick auf den Ablauf der Dreijahresfrist des § 69 Abs. 2 AVG nicht mehr aufgerollt werden. Im übrigen sei davon auszugehen, daß nach der ständigen Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes das Zusammenlegungsverfahren stufenförmig aufgebaut sei und somit die gleiche Frage, über die in einem Verfahrensabschnitt bereits rechtskräftig entschieden worden sei, in einer späteren Phase des Verfahrens nicht mehr aufgerollt werden könne. Der Behandlung einer im früheren Verfahrensabschnitt rechtskräftig entschiedenen Frage stehe auf Grund dieses stufenförmigen Aufbaues die Rechtskraft des Bewertungsplanes entgegen. Der LAS habe daher bei der Entscheidung über die Berufung gegen den Zusammenlegungsplan zu Recht eine Behandlung der Fragen hinsichtlich der Bewertung abgelehnt. Bei dem nunmehr vorliegenden Privatgutachten handle es sich keinesfalls um neue Tatsachen und Beweismittel, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht hätten geltend gemacht werden können. Sowohl in ihrer Berufung gegen den Bewertungsplan als auch in ihrer Berufung gegen den Zusammenlegungsplan sei es den Beschwerdeführern freigestanden, ihre auch schon damals erhobenen Behauptungen, daß die Bewertung fehlerhaft sei, durch die Vorlage eines Gutachtens zu untermauern. Dies sei jedoch nicht geschehen. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens könne nicht dazu dienen, Versäumnisse im Berufungsverfahren ungeschehen zu machen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstatte eine Gegenschrift.
Die Beschwerdeführer tragen in ihrer Beschwerde vor, es wäre ihnen zwar freigestanden, in ihren Berufungen mit einem Gutachten die Unrichtigkeit der Bewertung zu bekämpfen. Als unvertretene Parteien eines Agrarverfahrens hätte sie sich jedoch verlassen, daß das "Tribunal" des Agrarsenates, der von Fachleuten besetzt sei, den Zusammenlegungsplan der Verwaltungsbehörde erster Instanz umfassend überprüfe. Sie seien als einfache Landwirte nicht in der Lage, Behauptungen von "Hofräten" in der Verhandlung als aktenwidrig zu widerlegen. Wenn ihnen schriftlich mitgeteilt werde, daß die "Finanzbodenschätzung zur Anwendung gekommen" sei, dann hätten sie dies glauben müssen. Sie hätten keine "echte" Gelegenheit gehabt, den Bewertungsplan betreffend die Grundstücke, die ihnen nicht gehörten, zu bekämpfen. Der Vorwurf, sie hätten den Bonitätsplan der Altgrundstücke ihrer Nachbarn auf Verdacht hin bekämpfen können, könne nicht ernstlich aufrecht erhalten werden. Sie seien nicht in der Lage gewesen, Bodenproben auf Fremdgrundstücken zu ziehen, da ihnen sonst eine Besitzstörung gedroht hätte. Sie hätten glauben müssen, daß die Behörde sowohl im Bewertungsplan als auch im Berufungsverfahren gegen den Zusammenlegungsplan richtige Angaben über die Bonität von Ackerflächen und die damit verbundene Ertragsfähigkeit mache. Das Agrarverfahren werde nicht von der Parteienmaxime - wie im Zivilprozeß -, sondern von der Amtswegigkeit beherrscht. Die ABB habe einen Fehler bei der Erlassung des Zusammenlegungsplanes gemacht. Sie habe Fremdgrundstücke, die jetzt den Beschwerdeführern zugeteilt worden seien, viel besser bewertet und offensichtlich dabei übersehen, daß die Finanzbodenschätzung andere Bodenzahlen nenne. Die Beschwerdeführer hätten diesen Fehler erst jetzt entdeckt, "wir wußten allerdings schon bei Erhebung unserer Berufungen im Jahre 1986, daß nicht die gleichen Ernteergebnisse zu erzielen waren. Deswegen haben wir in unserer Berufung bereits auf die unterschiedliche Beschaffenheit und Vernässung hinweisen können. Wir konnten seit der vorläufigen Übergabe 1982 diese Flächen bewirtschaften und haben auf die offensichtlichen Mängel hingewiesen". Die von der ABB angeordnete Entwässerung habe bei den im Süden liegenden Flächen nichts gebracht, die im Norden zugeteilten hügeligen Flächen könnten als Acker nicht genutzt werden. Der von der Agrarbehörde nunmehr mit der Begutachtung von Operaten betraute Beamte habe keine Stellungnahme erstattet, da er sonst angeblich seine Stellung verlöre. Die Bezirksbauernkammer habe durch ihren Sekretär am 21. August 1990 ein vernichtendes Gutachten über den Erfolg der Zusammenlegung erstattet. Auf dem beiliegenden Lichtbild erkenne man, daß der Mais auf einer großen Fläche nicht wachse. Mit ihrem Wiederaufnahmeantrag hätten sie Tatsachen im Seinsbereich dargestellt, die ihnen erst im Jahre 1990 zugänglich geworden seien. "Hätten wir die Finanzbodenschätzungskarte der Fremdgrundstücke verglichen mit dem Bonitätsplan, hätten wir dies sicher geltend gemacht, doch haben wir sowohl der Behörde erster Instanz, als auch dem Landesagrarsenat Oberösterreich in seinen schriftlichen Äußerungen zunächst geglaubt". Das Gutachten von Ing. I. sei kein neues Beweismittel, sondern zeige die Tatsache auf, die erst im Februar 1990 für sie ersichtlich geworden sei.
Diesen Ausführungen kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 1 AgrVG 1950 iVm § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Parteien nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Gemäß § 69 Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrunde Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen 3 Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Gemäß Abs. 4 leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
Bei den im § 69 Abs. 1 lit. b AVG bezeichneten "Tatsachen und Beweismittel" muß es sich um neu hervorgekommene, d.h. um solche handeln, die bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden haben, aber erst später nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens bekannt wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 1970, Slg. N.F. Nr. 7721/A). Mit "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen gemeint (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 5. Auflage, Rz. 588). Ausgehend von dieser Umschreibung des Wiederaufnahmegrundes gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG können weder ein einem Sachverständigen in seinem Gutachten unterlaufener Irrtum noch neue Schlußfolgerungen eines dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogenen Sachverständigen - im Gegensatz zu neuen Befundergebnissen - einen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 1982, Zl. 81/03/0151).
Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund der Behauptungen der Beschwerdeführer in ihrem Wiederaufnahmeantrag zur Auffassung gelangte, daß das Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen und amtlichen Bodenschätzers Ing. I. keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. b AVG darstellen kann, da es sich hiebei weder um neu hervorgekommene Tatsachen noch Beweismittel handelt.
Der Wiederaufnahmeantrag der Beschwerdeführer richtete sich ausdrücklich gegen den "Zusammenlegungsplan". Im Zusammenlegungsplan als letzte Stufe des stufenweisen Aufbaues des Zusammenlegungsverfahrens können die Fragen des Besitzstandes und der Bewertung nicht mehr erörtert werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1993, Zl. 90/07/0078). Tatsächlich enthält sowohl der Wiederaufnahmeantrag als auch die Beschwerde nur die Bewertung der Grundstücke betreffendes Sachvorbringen. Mangels Bekämpfung des in der Zeit vom 20. Oktober bis 3. November 1980 aufgelegten Bewertungsplanes durch die Beschwerdeführer steht eine Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Fragen der Grundstücksbewertung auch die Dreijahresfrist des § 69 Abs. 2 AVG entgegen.
Abschließend sieht sich der Verwaltungsgerichtshof veranlaßt darauf hinzuweisen, daß für die Ermittlung der für die einzelnen Benützungsarten gebildeten Wertklassen sowie die vorgenommene Tarifierung dieser Klassen im Zusammenlegungsverfahren die Finanzbodenschätzungsreinkarte modifiziert wurde (vgl. hiezu den Zusammenlegungsplan Seite 12 f) und die Finanzbodenschätzungsreinkarte von den Beschwerdeführern jederzeit eingesehen werden konnte (vgl. die diesbezüglich unwiderlegt gebliebenen Ausführungen im Erkenntnis des LAS vom 29. März 1990 Seite 7). Die durch das OÖ FLG eingeräumte Möglichkeit einer Bekämpfung des Bewertungsplanes auch hinsichtlich fremder Grundstücke war den Beschwerdeführern bekannt (vgl. die Verhandlungsschrift über die Sitzung des LAS vom 29. März 1990 Seite 4). Die Beschwerdebehauptung, die Beschwerdeführer hätten keine "echte" Gelegenheit gehabt, den Bewertungsplan von Altgrundstücken, die ihnen nicht gehörten, zu bekämpfen, wird durch das Gutachten des Sachverständigen Ing. I., welches nunmehr zur Dartuung des behaupteten Wiederaufnahmegrundes von den Beschwerdeführern vorgelegt wurde, widerlegt.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG Zusammenhalt mit der Verordnung
BGBl. Nr. 104/1991, insbesonders deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990070124.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
13.04.2011