TE Vwgh Beschluss 1994/4/19 94/11/0061

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Veröffentlicht am 19.04.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Gall, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Rechtssache des Dr. R in M, betreffend Ablehnung des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Graf im hg. Beschwerdeverfahren Zl. 93/11/0125, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Beim Verwaltungsgerichtshof ist zur Zl. 93/11/0125 eine Beschwerde des Dr. R gegen einen Bescheid des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, mit dem ein Antrag des Dr. R auf Eintragung in die Psychotherapeutenliste abgewiesen wurde, anhängig. Nach der geltenden Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes gehört Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Graf jenem Senat an, der über die Beschwerde zu erkennen hat.

In seinen Eingaben vom 6. und 10. Februar 1994 ersucht Dr. R, Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Graf aus diesem Beschwerdeverfahren "auszuschließen". Er bringt dazu der Sache nach vor, der Genannte habe ihm wiederholt die Verfahrenshilfe zu Unrecht verweigert und sich dabei verschiedener Verfehlungen schuldig gemacht. Zwischen ihm und Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Graf sei "eine gewisse unüberbrückbare Feindschaft entstanden".

Der Genannte hat sich nicht für befangen erklärt.

Gemäß § 31 Abs. 2 VwGG können aus den im Abs. 1 genannten Gründen Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer von den Parteien abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z. 5 ("wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen"), so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.

Bei dem vorliegenden Begehren auf "Ausschließung" des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Graf aus dem Verfahren handelt es sich der Sache nach um eine Ablehnung im Sinne des § 31 Abs. 2 VwGG wegen des Befangenheitsgrundes des Abs. 1 Z. 5. Die Eingaben enthalten jedoch kein konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, eine derartige Befangenheit glaubhaft zu machen. Was die Ablehnung von Verfahrenshilfeanträgen des Dr. R (in Angelegenheit Entziehung der Lenkerberechtigung) anlangt, ist auf die hg. Beschlüsse vom 25. Juni 1991, Zl. 91/11/0070, und vom 22. September 1992, Zl. 92/11/0190, zu verweisen, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein gleichartiges Vorbringen des Dr. R als nicht begründet erachtet hat. Auch das gegenständliche Vorbringen läßt nur erkennen, daß Dr. R die diesbezüglichen Entscheidungen des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Graf für unrichtig hält, zeigt aber nichts Konkretes auf, was Anlaß für Zweifel an dessen voller Unbefangenheit geben könnte. Desgleichen bleibt mangels näherer Angaben unerfindlich, weshalb, wie Dr. R annimmt, zwischen ihm und Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Graf "eine gewisse Feindschaft AUF BEIDEN SEITEN" bestehen soll. Ersichtlich ist nur, daß auf Seiten Dr. R offenbar eine Abneigung gegen Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Graf besteht. Es wird aber nichts Konkretes aufgezeigt, was auf eine unsachliche und damit seine volle Unbefangenheit in Frage stellende Einstellung des Genannten gegenüber Dr. R schließen ließe. Die Tatsache allein, daß Eingaben des Dr. R negativ erledigt wurden, reicht für die Annahme von Befangenheit im Sinne des Gesetzes keinesfalls aus.

Mangels Glaubhaftmachung eines Befangenheitsgrundes war der vorliegende Antrag abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110061.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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