Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des H in M, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 7. Oktober 1993, Zl. I/7-St-M-9224/1, betreffend Vollstreckungsverfügung in einer kraftfahrrechtlichen Angelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. November 1992 wurde gemäß § 44 Abs. 1 lit. b KFG 1967 die Zulassung von drei der Type und Fahrgestellnummer nach bestimmten Kraftfahrzeugen unter einem für den Beschwerdeführer ausgegebenen gemeinsamen Wechselkennzeichen aufgehoben. Gleichzeitig wurde unter Hinweis auf § 44 Abs. 4 KFG 1967 verfügt, daß der Beschwerdeführer unverzüglich den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzuliefern habe.
Mit Bescheid (Vollstreckungsverfügung) der Bundespolizeidirektion St. Pölten vom 14. Dezember 1992 wurden gemäß § 7 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VVG die örtlich zuständigen Organe der öffentlichen Aufsicht beauftragt, den in Rede stehenden Zulassungsschein und die entsprechenden Kennzeichentafeln durch Anwendung unmittelbaren Zwanges einzuziehen und der Behörde vorzulegen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem aus § 61 Abs. 5 KFG 1967 erfließenden Recht, daß die Abnahme von Zulassungsschein und Kennzeichentafeln nur bei Gefahr im Verzug erfolgen dürfe, für verletzt; die belangte Behörde sei auf dieses Tatbestandselement überhaupt nicht eingegangen.
Dieses Beschwerdevorbringen geht insofern ins Leere, als es sich im gegenständlichen Fall um die Vollstreckung eines Bescheides betreffend Aufhebung einer Zulassung, im besonderen um die zwangsweise Durchsetzung der Verpflichtung zur sofortigen Ablieferung von Zulassungsschein und Kennzeichentafeln gemäß § 44 Abs. 4 KFG 1967 handelt. Diesbezüglich ist Gefahr im Verzug nicht Voraussetzung für die Anordnung der Vollstreckung. Der vom Beschwerdeführer angesprochene § 61 Abs. 5 KFG 1967 regelt einen anderen Fall, nämlich die Abnahme der in Rede stehenden Urkunden außerhalb eines Vollstreckungsverfahrens, die bei zu erwartender Leistungsfreiheit des Versicherers eben bei Gefahr im Verzuge geboten ist. Die Vollstreckung eines vollstreckbaren Bescheides setzt solches aber nicht voraus (vgl. außer dem vom Beschwerdeführer irrtümlich für seinen Standpunkt ins Treffen geführten Erkenntnis vom 5. Juli 1989, Zl. 88/11/0256 u.a., das Erkenntnis vom 24. September 1991, Zl. 90/11/0232).
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG - in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110065.X00Im RIS seit
19.03.2001