TE Vwgh Erkenntnis 1994/4/19 94/11/0087

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Veröffentlicht am 19.04.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WehrG 1990 §35;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des R in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Militärkommandos Tirol vom 4. Jänner 1994, Zl. T/62/03/03/92, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem Bescheid der Beschwerdeführer gemäß § 35 des Wehrgesetzes 1990 zur Leistung des Grundwehrdienstes vom 4. Juli 1994 an einberufen wurde.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 1. März 1994, B 242/94, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich geltend, daß der Ort, an dem er sich zum Antritt seines Grundwehrdienstes einzufinden habe, nur unter Einsatz "kriminaltechnischer Methoden" lesbar sei. In Ermangelung der Erkennbarkeit des Einberufungsortes sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag der Auffassung des Beschwerdeführers, der Einberufungsort sei nicht lesbar, nicht zu folgen. Wie dem vom Beschwerdeführer vorgelegten an ihn ergangenen Original des Einberufungsbefehles entnehmbar ist, ist der Aufdruck bezüglich der Zeit, der Einheit und deren Anschrift auf dem hiefür vorgesehenen Formular nicht in der hiefür vorgesehenen Zeile erfolgt. Daraus ergibt sich, daß die Anschrift genau über der nächsten Zeile des Vordruckes abgedruckt wurde. Die dadurch bedingte erschwerte Lesbarkeit führt freilich nicht zur gänzlichen Unmöglichkeit, die Anschrift zu entziffern. Dem Verwaltungsgerichtshof war es auch ohne Einsatz "kriminaltechnischer Methoden" möglich, die Anschrift der - im übrigen einwandfrei lesbaren - Einheit mit "6020 Innsbruck ... Kärntnerstraße 74" zu entziffern. Wenn in diesem Zusammenhang lediglich die Bezeichnung der an dieser Anschrift befindlichen Kaserne nicht lesbar wäre, änderte dies nichts an diesem Ergebnis.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Allgemein Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110087.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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