Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/11/0074Betreff
Der VwGH hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über
1. die Beschwerde des Dr. R in M, vertreten durch Mag. S, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des BMGSK vom 12.2.1993, Zl. 277.313/1-II/A/14/92, betreffend Eintragung in die Psychotherapeutenliste, 2. den Antrag des Genannten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
1. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst werden zurückgewiesen.
2. Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
3. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I
1. Der Beschwerdeführer wurde nach der Aktenlage aufgrund seiner Anmeldung vom 16./17. April 1991 in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen eingetragen. Er ist daher nach den Bestimmungen des Psychologengesetzes berechtigt, die Berufsbezeichnungen "klinischer Psychologe" und "Gesundheitspsychologe" zu führen.
Mit einer weiteren Eingabe an die belangte Behörde vom 16./17. April 1991 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die angeführte Ausbildung und berufliche Tätigkeit um Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß § 26 Abs. 1 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990.
Über Ersuchen der belangten Behörde erstattete der Psychotherapiebeirat in seiner Sitzung vom 4. Februar 1992 folgendes Gutachten:
"A.) Befund
Der um die Eintragung in die Psychotherapeutenliste Angemeldete hat insbesondere folgende Belege für seine Qualifikation aus subjektiver Sicht vorgelegt:
1.)
Aufstellung der Ausbildungsschritte
2.)
Best. 5 Monate Forschungsarbeit an
2. Univ. Frauenklinik Wien, 73
3.) 10 Zeugnisse, Uni. Sbg., Schacht/Caruso, pth. Inhalte, 70/71
4.) Tnbest. Institut f. angewandte Psychoanalyse, körperbez. Selbsterfahrung, Düsseldorf, P. Fürstenau, 33 St.
5.) Tnbest. Institut f. angewandte Psychoanalyse, Dosierung
v. Psychopharmaka, Düsseldorf, P. Fürstenau, 2 Tage, 82
6.)
Promotion Psychologie/Psychopathologie, 75
7.)
Gustav Hans GRABER - Preis, 83, durch Internationale Studiengem. f. pränatale Psychologie, + Empfehlung zur Veröffentlichung, Caruso,
8.)
Empfehlungsschreiben als klinischer Psychologe, Revers
9.)
Praktikumsbest. 1.7. - 28.8.70, Psycholog. Labor
10.)
Amt d. Sbg. LR best. hospitieren am heilpäd. Institut
11.)
VHS Sbg. best. Kurse über Fußreflexzonenmassage, 80/81, + 81/82, + Kurse in AT I u. II, 79 - 82 + VHSn in Wien, Kurse in Fußreflexzonenmassage u. AT, 85/86
12.)
Tnbest. Verhaltenstherapiewoche RIVA, 4 Tage, 80
13.)
Sondervertrag AHS, philosoph. Einführungsunterricht, 74
B.) Sachverhaltswürdigung aus psychotherapeutisch-wissenschaftlicher Sicht und den psychotherapeutischen Erfahrungen der Gutachter des Psychotherapeibeirates: Aus den eingereichten Unterlagen des Antragstellers geht hervor, daß:
a.) nicht ausreichend Selbsterfahrung absolviert wurde (Beleg 4):
Es werden Mängel festgestellt, insbesondere in der Kontinuität der Selbsterfahrung, sowie deren Vertiefung, die bei kürzer dauernden Schritten nicht gewährleistet ist. Die angegebene Selbsterfahrung entspricht zwar psychotherapeutisch-wissenschaftlichen Kriterien, doch ist sie in ihrem Ausmaß nur als Bruchteil einer ausreichenden Selbsterfahrung zu werten. Das Ziel der Selbsterfahrung, das Erkennen der eigenen Wirkungen auf andere Personen sowie das Erreichen einer Reifung der Persönlichkeit muß als wahrscheinlich angenommen werden können. Obwohl kurzfristig Erfolge mit dem psychotherapeutisch wenig ausgebildeten "Gesunden Hausverstand" zu erreichen sind, ist die länger andauernde Arbeit mit schwierigeren Patienten nur von jemandem mit kontinuierlicher Ausbildung vor allem im Selbsterfahrungsbereich zu leisten. Von der Selbsterfahrung zu unterscheiden ist eine Eigentherapie, das Beratungsgespräch als auch die verschiedenen religiösen, transzendentalen oder mythischen Konzeptualisierungen.
b.) ungenügende spezifische theoretische Kenntnisse erworben wurden (Beleg 3, 11):
Über genügend spezifische theoretische Kenntnisse in Psychotherapie verfügt jemand dann, wenn er über Vorlesungen hinausgehende spezielle, meist in den Seminaren der psychotherapeutischen Schulen sowie in entsprechenden Lit.-A-Veranstaltungen der Universitäten zu psychotherapeutischer Theorie und Praxis angebotene, psychotherapeutisch-wissenschaftliche Theorien, Hypothesen und Konzepte intensiv erarbeitet hat. Ausreichende Detailkenntnis sind bei positiver Absolvierung von anderen als Lit.-A-Veranstaltungen der Universitäten als gute Vorbildung, aber keineswegs als fach- oder methodenspezifische Theorieausbildung zu werten. Die notwendige Kenntnis der verschiedenen Methoden und deren Konzepte sowie der Überblick darüber ist mit dem erfolgreichen Besuch von Universitätsvorlesungen und einer Tagung nicht ausreichend gegeben. Es sind daher zuwenig Kenntnisse in den verschiedenen psychotherapeutischen Modellen und Konzepten zu erwarten, deren Verfügbarkeit für die Individualität der Patienten erst das - Verständnis für verschiedene Patienten wahrscheinlich macht.
c.) eine psychotherapeutische Supervision ist nicht nachgewiesen:
Bei einer nicht absolvierten Supervision werden die wertneutrale Haltung und der notwendige Umgang mit Distanz und Nähe nicht trainiert, sowie die eigenen konzeptuellen psychotherapeutischen Anwendungen nicht eingeübt und auch nicht auf deren Stimmigkeit überprüft.
d.) eine ungenügende Praxis vorliegt (Belege 1,2,9,11,13):
Der Erwerb von ausreichender psychotherapeutischer Praxistätigkeit ist im PthG mit 600 Patientenstunden bei gleichzeitigen 120 Stunden Supervision angegeben. Eine Qualifikation, die ja auf genügender Praxis beruht, ist dann nicht gegeben, wenn eine unzureichende Psychotherapiestundenanzahl mit pathologischen Fällen geleistet wurde. Eine Qualifikation liegt auch dann nicht vor, wenn aufgrund der Unterlagen vermutet werden muß, daß die als psychotherapeutisch bezeichneten Stunden als klinisch psychologische Behandlungen und Beratungen stattgefunden haben. Die oben angeführten Tätigkeiten und Arbeiten weisen überwiegend Merkmale einer klinisch psychologisch-wissenschaftlichen Konzeptualisierung auf, und sehr wenig Merkmale einer
psychotherapeutisch-wissenschaftlichen. Insoferne ist die vorliegend nachgewiesene Praxis als ungenügend im psychotherapeutisch-wissenschaftlichen Sinn, möglicherweise aber als klinisch psychologisch-wissenschaftliche, sowie Behandlung und Beratung zu werten.
Zusammenfassend ist festzustellen, daß die psychotherapeutische Qualifikation im Sinne des § 26 PthG nicht gegeben ist."
Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu in mehreren Eingaben an die belangte Behörde. Er verwies neuerlich auf die detaillierte Auflistung der von ihm insbesondere im Zuge des Psychologiestudiums ("Doppelstudium" mit Rigorosum aus Psychiatrie) absolvierten theoretischen und praktischen Ausbildung und seine Praxistätigkeit seit 1975 (u.a. Einzel- und Gruppentherapie). Damit habe er die Ausbildungserfordernisse nach dem PsychotherapieG unter Berücksichtigung der im Gutachten hervorgehobenen Kriterien jedenfalls erfüllt, teilweise sogar um ein Vielfaches übertroffen (insbesondere auch hinsichtlich der Supervision). Er besitze daher zweifellos die vom PsychotherapieG geforderte Qualifikation. Falls erforderlich, werde er weitere Nachweise vorlegen.
Ohne Vornahme weiterer Ermittlungen versagte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 26 Abs. 3 PsychotherapieG die Eintragung in die Psychotherapeutenliste. Sie stützte sich hiebei auf das Gutachten des Psychotherapiebeirates vom 4. Februar 1992.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 14. Juni 1993, B 215/93, die Behandlung der gegen diesen Bscheid erhobenen Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Unter Bezugnahme auf die Kostenbestimmungen des VwGG begehrt er außerdem den Zuspruch von S 250.000,-- als Entschädigung für den durch das Verhalten der belangten Behörde erlittenen Verdienstentgang.
2. In seiner beim Verwaltungsgerichtshof am 9. November 1993 eingelangten (mit "Säumnisbeschwerde" überschriebenen) Eingabe stellt der Beschwerdeführer den Antrag auf "Entscheidung in der Sache selbst" durch den Verwaltungsgerichtshof, da nach ihrem bisherigen Verhalten eine fristgerechte Entscheidung durch die belangte Behörde nicht zu erwarten sei.
3. Mit Eingabe vom 10. Februar 1994 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Einschreiten des Dr. Graf". Der Genannte sei befangen und daher aus dem Verfahren auszuschließen. Daß er dem zur Entscheidung berufenen Senat angehöre, sei dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter bisher nicht bekannt gewesen.
II
Der Verwaltungsgerichtshof hat (nach Verbindung der beiden Verfahren) erwogen:
1. Gemäß § 46 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Voraussetzung für einen solchen Antrag ist somit eine Fristversäumung der Partei, die mit einem Rechtsnachteil für sie verbunden ist. Diese Voraussetzung kann aber nicht vorliegen, weil der Beschwerdeführer keine Frist versäumt hat und Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Graf nicht zum Berichter in der gegenständlichen Rechtssache bestellt ist und daher auch nicht mit den im Vorverfahren zu treffenden Entscheidungen befaßt war.
Der Wiedereinsetzungsantrag war daher in dem insoweit gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
2. Der Beschwerdeführer bekämpft die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Versagung der Eintragung in die Psychotherapeutenliste. Im Falle einer Bescheidbeschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 1 VwGG entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben, nicht jedoch in der Sache selbst zu erkennen. Letzteres kommt gemäß § 42 Abs. 4 VwGG nur im Falle einer Säumnisbeschwerde in Betracht, also dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof wegen Nichterlassung eines Bescheides durch die angerufene oberste Behörde an deren Stelle über einen Antrag der Partei abzusprechen hat. Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor.
Der Antrag auf Entscheidung in der Sache selbst war daher zurückzuweisen.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt wie schon im Verwaltungsverfahren der Sache nach vor, seine durch Ausbildung und berufliche Tätigkeit erlangte psychotherapeutische Qualifikation übertreffe jene Qualifikation, die durch eine Ausbildung nach dem PsychotherapieG vermittelt werde. Er stellt dazu im einzelnen die Ausbildungserfordernisse nach diesem Gesetz der von ihm absolvierten theoretischen und praktischen Ausbildung gegenüber. Diese Ausbildung sei in sinngemäßer Anwendung des § 12 PsychotherapieG jedenfalls anzurechnen. Davon abgesehen sei auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte langjährige psychotherapeutische Tätigkeit nicht entsprechend berücksichtigt worden.
3.2 Gemäß § 26 Abs. 1 PsychotherapieG (in der Fassung BGBl. Nr. 45/1991) hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung des Psychotherapiebeirates bis längstens 30. Juni 1993 auch jene Personen in die Psychotherapeutenliste einzutragen, die (Z. 1) auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit eine psychotherapeutische Qualifikation im Sinne des § 1 Abs. 1, die inhaltlich einer nach diesem Bundesgesetz absolvierten Psychotherapieausbildung gleichzuhalten ist, erworben haben.
§ 1 Abs. 1 PsychotherapieG definiert die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes als die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewußte und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.
Nach § 2 PsychotherapieG hat die theoretische und praktische Ausbildung zum Psychotherapeuten in einem allgemeinen Teil (psychotherapeutisches Propädeutikum) und in einem besonderen Teil (psychotherapeutisches Fachspezifikum) zu erfolgen.
§ 3 PsychotherapieG, der den Inhalt des psychotherapeutischen Propädeutikums regelt, lautet:
"(1) Der theoretische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 765 Stunden jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
1. Grundlagen und Grenzbereiche der Psychotherapie einschließlich der Supervision, insbesondere eine Einführung in die Problemgeschichte und Entwicklung der psychotherapeutischen Schulen, in die tiefenpsychologischen, systemischen, lerntheoretischen und kommunikationstheoretischen Konzepte in der Dauer von zumindest 120 Stunden, in die Persönlichkeitstheorien in der Dauer von zumindest 30 Stunden, in die allgemeine Psychologie und die Entwicklungspsychologie in der Dauer von zumindest 60 Stunden, in die Rehabilitation und die Sonder- und Heilpädagogik in der Dauer von zumindest 30 Stunden, in die psychologische Diagnostik und Begutachtung in der Dauer von zumindest 60 Stunden und in die psychosozialen Interventionsformen in der Dauer von zumindest 60 Stunden;
2. Grundlagen der Somatologie und Medizin, insbesondere eine Einführung in die medizinische Terminologie in der Dauer von zumindest 30 Stunden, in die klinischen Sonderfächer der Medizin unter besonderer Berücksichtigung der Psychiatrie, der Psychopathologie und der Psychosomatik aller Altersstufen, vor allem im Hinblick auf die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie und die Gerontopsychotherapie in der Dauer von zumindest 120 Stunden, in die Pharmakologie unter besonderer Berücksichtigung der Psychopharmakologie und der psychotropen Wirkung von Pharmaka in der Dauer von zumindest 45 Stunden und in die Erste Hilfe in der Dauer von zumindest 15 Stunden;
3. Grundlagen der Forschungs- und Wissenschaftsmethodik in der Dauer von zumindest 75 Stunden;
4.
Fragen der Ethik in der Dauer von zumindest 30 Stunden;
5.
Rahmenbedingungen für die Ausübung der Psychotherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen in der Dauer von zumindest 90 Stunden.
(2) Der praktische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 550 Stunden jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
1. Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung in der Dauer von zumindest 50 Stunden;
2. Praktikum im Umgang mit verhaltensgestörten oder leidenden Personen in einer im psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens unter fachlicher Anleitung und Aufsicht des Leiters dieser Einrichtung oder eines Stellvertreters in der Dauer von zumindest 480 Stunden samt
3. begleitender Teilnahme an einer Praktikumssupervision in Dauer von zumindest 20 Stunden."
§ 6 PsychotherapieG, der den Inhalt des psychotherapeutischen Fachspezifikums regelt, lautet:
"(1) Der theoretische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 300 Stunden, wobei zumindest 50 Stunden für eine Schwerpunktbildung in den unter Z. 1 bis 3 genannten Bereichen je nach methodenspezifischer Ausrichtung vorzusehen sind, jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
1. Theorie der gesunden und der psychopathologischen Persönlichkeitsentwicklung in der Dauer von zumindest 60 Stunden;
2. Methodik und Technik in der Dauer von zumindest 100 Stunden;
3. Persönlichkeits- und Interaktionstheorien in der Dauer von zumindest 50 Stunden;
4. psychotherapeutische Literatur in der Dauer von zumindest 40 Stunden.
(2) Der praktische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 1.600 Stunden, wobei zumindest 100 Stunden für eine Schwerpunktbildung in den unter Z. 1 und 4 genannten Bereichen je nach methodenspezifischer Ausrichtung vorzusehen sind, jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
1. Lehrtherapie, Lehranalyse, Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung in der Dauer von zumindest 200 Stunden;
2. Erwerb praktischer psychotherapeutischer Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang sowohl mit verhaltensgestörten als auch leidenden Personen unter fachlicher Anleitung eines zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Psychotherapeuten durch ein Praktikum in einer im psychotherapeutisch-psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens in der Dauer von zumindest 550 Stunden, davon zumindest 150 Stunden innerhalb eines Jahres in einer facheinschlägigen Einrichtung des Gesundheitswesens, samt
3. begleitender Teilnahme an einer Praktikumssupervision in der Dauer von zumindest 30 Stunden;
4. psychotherapeutische Tätigkeit mit verhaltensgestörten oder leidenden Personen in der Dauer von zumindest 600 Stunden, die unter begleitender Supervision in der Dauer von zumindest 120 Stunden zu erfolgen hat."
Nach § 12 PsychotherapieG sind unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit auf die für die Ausbildung zum Psychotherapeuten vorgesehene Dauer des psychotherapeutischen Propädeutikums oder des psychotherapeutischen Fachspezifikums anläßlich der Eintragung in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung des Psychotherapiebeirates u.a. anzurechnen: (Z. 4) gemäß den Bestimmungen des Psychologengesetzes absolvierte Zeiten beim Erwerb der fachlichen Kompetenz und (Z. 5) im Rahmen eines Studiums, des Kurzstudiums Musiktherapie oder eines Hochschullehrganges für Musiktherapie ... absolvierte Ausbildungszeiten.
3.3. Die Entscheidung über ein Eintragungsbegehren nach § 26 Abs. 1 PsychotherapieG erfordert nach der Z. 1 dieser Bestimmung einen Vergleich der von einer Person "auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit" erlangten psychotherapeutischen Qualifikation mit jener, die durch eine nach dem PsychotherapieG absolvierte Ausbildung erlangt wird. Daß das Gesetz hiebei auf die "berufliche Tätigkeit" und nicht auf die Ausbildung abstellt, hat seinen Grund offensichtlich darin, daß eine Ausbildung zum Psychotherapeuten, wie sie das PsychotherapieG vorsieht, zuvor rechtlich nicht geregelt war und daher im gegebenen Zusammenhang auch nicht ohne weiteres an eine solche Ausbildung angeknüpft werden konnte. Das bedeutet aber nicht, daß frühere Ausbildungen zur Erlangung von Kenntnissen und Erfahrungen in den in den §§ 3 und 6 PsychotherapieG genannten Bereichen im gegebenen Zusammenhang unbeachtlich wären. Im Gegenteil: Sie sind unter der Voraussetzung ihrer Gleichwertigkeit genauso zu berücksichtigen, wie sie nach der Anrechnungsbestimmung des § 12 PsychotherapieG auf eine Ausbildung nach diesem Gesetz anzurechnen wären. Wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend ausführt, kommt zwar eine Anrechnung nach der zuletzt genannten Bestimmung im vorliegenden Fall mangels einer nach dem PsychotherapieG absolvierten Ausbildung nicht in Betracht. Da aber eine "auf Grund beruflicher Tätigkeit" erworbene Qualifikation auch auf der vorangegangenen einschlägigen Ausbildung beruht, davon geht offensichtlich auch die Regierungsvorlage zum PsychotherapieG aus, da dort im gegebenen Zusammenhang von Personen die Rede ist, die bereits jetzt "auf Grund ihrer psychotherapeutischen Qualifikation beruflich tätig" sind, was eine zuvor erworbene Qualifikation voraussetzt (Huber, Psycho-Gesetze, 106), ist eine nachgewiesene Ausbildung als ein wesentliches Element der erlangten psychotherapeutischen Qualifikation bei der Eintragung in die Psychotherapeutenliste entsprechend zu berücksichtigen. Je nach Umfang und Intensität einer solchen Ausbildung wird es zusätzlich einer entsprechend längeren oder kürzeren einschlägigen Berufstätigkeit bedürfen, um beim Betreffenden eine Qualifikation, wie sie eine Ausbildung nach dem PsychotherapieG vermittelt, annehmen zu können. Für den Anwendungsbereich des § 26 Abs. 1 PsychotherapieG gilt es daher, die auf einschlägiger Ausbildung einerseits und beruflicher Tätigkeit andererseits beruhende psychotherapeutische Qualifikation des Betreffenden festzustellen und sie mit der durch eine Ausbildung nach dem PsychotherapieG vermittelten fachlichen Kompetenz zu vergleichen. Das erfordert eine Feststellung des Inhaltes und Umfanges der nachgewiesenen einschlägigen Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit des Betreffenden und einen darauf beruhenden wertenden Vergleich mit einer Ausbildung nach dem PsychotherapieG.
3.4 Auf dem Boden dieser Rechtslage bildet das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Gutachten des Psychotherapiebeirates keine taugliche Entscheidungsgrundlage. Es enthält in seinem als "Befund" bezeichneten Teil lediglich eine summarische Anführung der vom Beschwerdeführer für seine psychotherapeutische Qualifikation "aus subjektiver Sicht vorgelegten Belege". Es fehlt jedoch eine auf Inhalt und Umfang Bedacht nehmende Darstellung jener Ausbildungsschritte und beruflichen Tätigkeiten, die auf den Erwerb der für eine psychotherapeutische Qualifikation notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers schließen lassen, sowie ein darauf aufbauender wertender Vergleich mit einer Ausbildung nach dem PsychotherapieG. Infolge dieses Mangels im Befundbereich fehlt dem Gutachten des Psychotherapiebeirates die Schlüssigkeit. Die unter "B.) Sachverhaltswürdigung aus psychotherapeutisch-wissenschaftlicher Sicht" des Gutachtens enthaltenen Ausführungen stellen aus dem genannten Grund nicht aus einem konkreten Befund und der darauf beruhenden Wertung abgeleitete Schlußfolgerungen dar; sie sind deshalb nicht nachvollziehbar und überprüfbar. Dazu kommt, daß im Gutachten nicht dargelegt wird, warum die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Supervision die Annahme einer entsprechenden Qualifikation nicht rechtfertigt. Aufgrund ihrer Verpflichtung zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes von Amts wegen hätte die belangte Behörde - erforderlichenfalls nach vorheriger Aufforderung des Beschwerdeführers zur Beibringung weiterer Unterlagen - eine Ergänzung des Gutachtens veranlassen müssen. Der unterlaufene Verfahrensmangel ist wesentlich, weil im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Besonderheit seiner Ausbildung ("Doppelstudium" mit Rigorosum aus Psychiatrie, Seminare und Praktika mit psychiatrischer bzw. psychotherapeutischer Zielsetzung, Supervision in einem Ausmaß, das die im Gesetz vorgesehene Stundenzahl um ein Vielfaches übersteigt) und die behauptete nachfolgende berufliche Tätigkeit (insbes. Einzel- und Gruppentherapie seit 1975) nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde andernfalls zur Bejahung der psychotherapeutischen Qualifikation des Beschwerdeführers gekommen wäre.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3.5 Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 104/1991. Von den verzeichneten Aufwendungen im Sinne der Kostenbestimmungen des VwGG gebührt dem Beschwerdeführer nur der Ersatz für Schriftsatzaufwand in Höhe des Pauschalbetrages von S 11.120,--. Dieser umfaßt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die darauf entfallende Umsatzsteuer und alle Nebenkosten (z.B. für Kopien - siehe Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 696 f), weshalb das diesbezügliche Mehrbegehren abzuweisen war.
Das auf den Ersatz von Verdienstentgang in Höhe von S 250.000,-- gerichtete Kostenbegehren war abzuweisen, weil den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Aufwandersatz nur für die im § 48 VwGG taxativ aufgezählten Aufwendungen gebührt. Dazu zählt nicht auch ein allfälliger Verdienstentgang, den ein Beschwerdeführer durch das Verhalten der belangten Behörde erlitten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993110125.X00Im RIS seit
03.04.2001