TE Vwgh Beschluss 1994/4/19 93/07/0083

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Veröffentlicht am 19.04.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §43 Abs7;
VwGG §47 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, in der Beschwerdesache des T in A, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 7. April 1993, Zl. 17/11-3/1993, betreffend Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 1994, 93/07/0083-6, wird gemäß § 43 Abs. 7 VwGG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, dahin berichtigt, daß der zweite Absatz seines Spruchs wie folgt zu lauten hat:

"Der Beschwerdeführer hat dem Bund und dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von je S 2.782,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."

Zur Durchführung dieser Berichtigung werden die Parteien des Beschwerdeverfahrens ersucht, die zugestellte Ausfertigung binnen zwei Wochen an den Gerichtshof zurückzusenden, damit diese mit einem entsprechenden Zusatz versehen werden kann. Werden die Ausfertigungen nicht vorgelegt, so werden die Parteien neue Ausfertigungen mit dem die Berichtigung betreffenden Zusatz zugestellt erhalten.

Begründung

Mit der Kostenentscheidung des eine Angelegenheit der Bundesverwaltung erledigenden Erkenntnisses wurde auch der dem Land Tirol in dem zu hg. 93/10/0129, betreffend eine Angelegenheit der Landesverwaltung, anhängig gewesenen Beschwerdeverfahren erwachsene Aufwand abgegolten.

Bei der Nennung allein des Bundes als des im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG empfangsberechtigten Rechtsträgers für den Aufwandersatz in der Kostenentscheidung des Erkenntnisses vom 18. Jänner 1994, 93/07/0083, handelt es sich um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, welche auf der Grundlage der im Spruche dieses Beschlusses genannten Bestimmungen zu berichtigen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070083.X00.1

Im RIS seit

10.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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