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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der B in L, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. Jänner 1994, Zl. VerkR-391.192/2-1993/Au, betreffend Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 13. September 1993 wurde die Beschwerdeführerin einer Übertretung nach § 38 Abs. 5 StVO 1960 für schuldig erkannt. Diese Strafverfügung wurde rechtskräftig. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 64a Abs. 2 KFG 1967 angeordnet, daß sich die Beschwerdeführerin einer Nachschulung im Sinne dieser Bestimmung zu unterziehen hat.
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 64a Abs. 2 KFG 1967 ist dann, wenn der Besitzer einer befristeten Lenkerberechtigung nach Abs. 1 innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß begeht, von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen. Die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes ist abzuwarten. Als schwerer Verstoß gilt gemäß § 64a Abs. 3 lit. a KFG 1967 unter anderem eine Übertretung nach § 38 Abs. 5 StVO 1960.
Die Beschwerdeführerin behauptet, die in Rede stehende Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben. Laut der der Strafverfügung zugrundegelegenen Anzeige habe es sich um einen männlichen Lenker gehandelt.
Dieses Vorbringen vermag der Beschwerdeführerin von vornherein nicht zum Erfolg zu verhelfen. Wie sich aus der oben wiedergegebenen Rechtslage ergibt, ist eine Nachschulung anzuordnen, wenn der betreffende Inhaber einer befristeten Lenkerberechtigung u.a. einen schweren Verstoß gegen eine der im § 64a Abs. 3 lit. a KFG 1967 aufgezählten Bestimmungen der StVO 1960 begeht. Mit der Rechtskraft der Bestrafung - die im übrigen (anders als bei der Entziehung der Lenkerberechtigung im Zusammenhang mit einer eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 1 und 2 KFG 1967 bildenden strafbaren Handlung) Voraussetzung für die Anordnung einer Nachschulung ist - steht bindend fest, daß ein solcher schwerer Verstoß der betreffenden Person vorliegt. Der Behörde ist es in einem Verfahren betreffend Anordnung einer Nachschulung verwehrt, diese bereits rechtskräftig entschiedene Frage neu aufzurollen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Angesichts der Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 94/11/0012 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110079.X00Im RIS seit
12.06.2001