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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §12a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der F GmbH in G, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in N, der gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Niederösterreich vom 22. Februar 1994, Zl. IIe 6702 B/1 085 898, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den türkischen Staatsangehörigen M abgewiesen. Nach dem Beschwerdevorbringen hat die Beschwerdeführerin eine vorläufige Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme nach § 20 b AuslBG (idF der Novelle, BGBl. Nr. 450/1990) erworben. Diese endete gemäß § 20 b AuslBG spätestens vier Wochen nach der am 24. Februar 1994 erfolgten Zustellung des angefochtenen Bescheides.
Die Beschwerdeführerin hat mit der Beschwerde einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung "im Rahmen der vorläufigen Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme im Sinne des § 20b Ausländerbeschäftigungsgesetz" verbunden.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Antrag kann im Beschwerdefall schon deshalb nicht erfolgreich sein, weil durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung weder die bescheidmäßig versagte Beschäftigungsbewilligung herbeigeführt noch der bereits eingetretene Ablauf der vorläufigen Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme rückgängig gemacht werden könnte.
Dies gälte auch für den Fall, daß die vorläufige Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme nach § 20 b AuslBG im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch nicht durch Zeitablauf erloschen wäre. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat nämlich der Gesetzgeber in der Novelle BGBl. Nr. 450/1990 mit § 20 b AuslBG eine PROVISORIALMAßNAHME ("vorläufige Berechtigung") geschaffen, die AUF DAS VERWALTUNGSVERFAHREN BESCHRÄNKT ist. Sie hat ausschließlich den Zweck, den Antragsteller nicht mit den Folgen einer Verfahrensverzögerung im Verwaltungsverfahren zu belasten, die nicht auf ihn zurückzuführen ist (vgl. dazu auch die Ausführungen im Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung,
1462 BlgStenProtNr. 17. GP zu Punkt 3.
Verfahrenserleichterungen, Seite 3, rechte Spalte; zur verfassungsrechtlichen Bedeutung dieser Bestimmung für § 4 Abs. 3 Z. 11 AuslBG siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Juni 1992, G 330-333/91). Daher kann die vorläufige Berechtigung nach § 20 b AuslBG in ihrer zeitlichen Geltungsdauer nicht durch die Provisorialmaßnahme nach § 30 Abs. 2 VwGG weiter verlängert werden. Aus der Sicht des § 30 Abs. 2 VwGG ist es also gleichgültig, ob eine Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Nichterteilung einer beantragten Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG gerichtet ist, mit der die Rechtslage nach § 20 b AuslBG verbunden war oder nicht: in beiden Fällen ist die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung einem Vollzug nicht zugänglich (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. November 1993, AW 93/09/0040, u. v.a.).
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Nichtvollstreckbare Bescheide VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994090018.A00Im RIS seit
20.11.2000