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L22001 Landesbedienstete Burgenland;Norm
BDG 1979 §81 Abs1 idF 1986/389;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vom 22. Jänner 1993, Zl. 300.753/0-III/93, betreffend Leistungsfeststellung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberrevident in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Bundesanstalt für chemische und pharmazeutische Untersuchungen in Wien.
Nach seinem Vorbringen ist der Beschwerdeführer Behinderter mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 v.H.
Der Beschwerdeführer begehrte mit Antrag vom 13. Jänner 1992 die Feststellung seiner Leistungen nach dem
8. Abschnitt des BDG 1979 für das Jahr 1991.
Der Vorgesetzte des Beschwerdeführers, Leiter der "Organisationseinheit (Gruppe) Balneologie", erstattete mit Datum vom 14. Februar 1992 Bericht über den Beschwerdeführer. Demnach sei der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz unselbständig, nicht in leitender Funktion, sondern als Mitarbeiter bei der Analyse von Heilwässern, Heilpeloiden und Heilgasen tätig; er habe an den damit im Zusammenhang stehenden Außendiensthandlungen teilzunehmen; es obliege ihm die Zusammenfassung der Untersuchungsdaten und die Erstellung kleiner, unkomplizierter Untersuchungsberichte. Als besondere Anforderungen des Arbeitsplatzes werden bezeichnet:
"Umfassendes fachliches Basiswissen; kritische und den Arbeitsplatzanforderungen entsprechende selbständige Mitarbeit sind Voraussetzungen für die Erfüllung der Tätigkeitserwartungen. Bei der Vielfältigkeit der anfallenden Arbeiten sind fachliche Erfahrungen von großem Wert."
In weiterer Folge wird ausgeführt, daß der Beschwerdeführer die Arbeiten in der Regel fehlerfrei durchführe, daß er bemüht sei, die Termine einzuhalten und die Wirtschaftlichkeit der Mitarbeit in der Norm liege. Die Arbeiten des Beschwerdeführers seien durchaus brauchbar und auf die Arbeitszuteilung bezogen vollständig und ausgewogen. Zum Umfang der Arbeiten bzw. als "Darstellung allfälliger besonderer Leistungen" im Sinne des formularmäßig gegliederten Berichtes zur Leistungsfeststellung wird weiter dargelegt:
"Die Arbeitsmenge in der Zeiteinheit und das Ausmaß arbeitsbezogener Aktivität waren zufriedenstellend, wobei auf die 60%-ige Invalidität und den schlechten Gesundheitsallgemeinzustand (41 Krankenstand-Tage) des Herrn M hingewiesen werden muß. In der verbliebenen Zeit "voll aktiven Arbeitszeit" (= Anwesenheitszeit x 0,4) war der Umfang der Arbeiten überaus zufriedenstellend. ...
Weil Herr M im Jahre 1991 nur 7,5 Monate am Arbeitsplatz war und persönlich nur einen 40%-igen Gesundheitszustand (60%-ige Invalidität) aufweist, ist sein Bemühen, den Anforderungen an seinem Arbeitsplatz nachzukommen, als besondere Leistung darstellbar."
Zusammenfassend wird vom Vorgesetzten des Beschwerdeführers ausgeführt, daß die gegenständliche Leistungsfeststellung unter Bedachtnahme der vom Beschwerdeführer ausgewiesen 60 %-igen Invalidität und seines schlechten gesundheitlichen Allgemeinzustandes zu beurteilen wäre.
Dieser Bericht wurde vom Beschwerdeführer ohne weitere Stellungnahme zur Kenntnis genommen und vom Vorgesetzten des Berichtenden ohne weitere Äußerung vidiert.
Mit Eingabe vom 20. Mai 1992 beantragte der Beschwerdeführer die Leistungsfeststellung durch die Leistungsfeststellungskommission gemäß § 87 Abs. 3 BDG 1979. Er brachte im wesentlichen vor, daß zum Zeitpunkt seiner Unterschriftsleistung am Bericht des Vorgesetzten noch keine Wertung aufgeschienen sei. Unter "besondere Leistung" sei aber sein Bemühen als "besondere Leistung" dargestellt worden; es sei weiters der Umfang der Arbeit in der Arbeitszeit als überaus zufriedenstellend beurteilt worden. Weiters sei auf die im Zusammenhang mit der Invalidität gegebenen Krankenstände hingewiesen worden. Es könne nicht angenommen werden, daß lediglich sein Bemühen als besondere Leistung habe gewertet werden sollen, habe er doch im vergangenen Jahr nie Rückstände aufgewiesen. Es sei ihm auch gelungen, die Arbeiten in der Normalarbeitszeit ohne Überstunden und zur Zufriedenheit seines Vorgesetzten durchzuführen. Da in der Balneologie kein Laborant beschäftigt sei, habe er auch die meisten Tätigkeiten eines solchen zu erledigen gehabt. Ferner habe er sich um die Chemikalien- und Glasbestellungen gekümmert. Zusätzlich sei er im Jahr 1991 überwiegend mit mehr Analysen beschäftigt gewesen als 1990, weil eine namentlich genannte andere Bedienstete mit anderen Arbeiten befaßt gewesen sei.
Die Leistungsfeststellungskommission stellte daraufhin mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 87 Abs. 5 in Verbindung mit § 81 Abs. 1 BDG 1979 fest, daß der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 1991 den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen habe.
Zur Begründung wird nach zusammengefaßter Darlegung des bereits dargestellten Verfahrensablaufes im wesentlichen weiter ausgeführt, die im Leistungsfeststellungsbericht angeführten Feststellungen, die vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben und von der belangten Behörde als den Tatsachen entsprechend erachtet worden seien, hätten keinen Hinweis darauf ergeben, daß der zu erwartende Arbeitserfolg vom Beschwerdeführer durch besondere Leistungen erheblich überschritten worden sei. Es werde zwar in bezug auf den Beschwerdeführer ausgeführt, daß "sein Bemühen, den Anforderungen an dem Arbeitsplatz nachzukommen, als besondere Leistung darstellbar" sei, doch könne dies ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis nach Auffassung der belangten Behörde nicht bewirken, weil § 81 Abs. 1 BDG 1979 nicht auf das subjektiv und sehr anerkennenswerte Bemühen, sondern auf den objektiven Arbeitserfolg abstelle. Die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände, er habe nie Rückstände gehabt und die Arbeit in der Normalarbeitszeit ohne Überstunden geleistet, würden einen Arbeitserfolg zum Ausdruck bringen, der von jedem Beamten erwartet werden könne. Auch die Verrichtung von Tätigkeiten eines Laboranten und die Durchführung von Chemikalien- und Glasbestellungen stellten keine besonderen Leistungen dar, durch die der zu erwartende Arbeitserfolg erheblich überschritten werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde; es wird kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 81 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. Nr. 389/1986, ist die Leistungsfeststellung die rechtsverbindliche Feststellung, daß der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr (Beurteilungszeitraum) den zu erwartenden Arbeitserfolg
1)
durch besondere Leistungen erheblich überschritten,
2)
aufgewiesen oder
3)
trotz nachweislicher spätestens drei Monate vor Ablauf des Beurteilungszeitraumes erfolgter Ermahnung nicht aufgewiesen hat.
Für das Ergebnis dieser Feststellungen sind der Umfang und die Wertung der Leistungen des Beamten maßgebend. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung kann jeder Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung für alle oder für Gruppen von Beamten seines Wirkungsbereiches die näheren Merkmale für die Beurteilung der Leistung festlegen, die bei der Erstattung von Berichten zu verwenden sind. Dabei ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von Beamten Bedacht zu nehmen.
Eine solche Verordnung ist für den im Beschwerdefall maßgebenden Bereich nicht ergangen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere das Erkenntnis vom 21. Mai 1986, Zl. 86/09/0025, und die dort zitierte Vorjudikatur) sind der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Leistungsfeststellung Grenzen gesetzt, die sich aus der rechtlichen Gestaltung der Leistungsfeststellung als eines Werturteiles ergeben. Der für den Dienstgeber handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die Leistungsfeststellung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Ein solches Urteil ist aber der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nur in der Richtung zugänglich, ob es nicht etwa auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme beruht, ob der angenommene Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften für eine verläßliche Urteilsbildung ausreicht, ob die aus ihm gezogenen Schlußfolgerungen mit den Denkgesetzen vereinbar sind und ob keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind. Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen, daß es die selbstverständliche Pflicht des für den Dienstgeber handelnden vorgesetzten Organwalters ist, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen (vgl. weiters Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1987, Zl. 87/09/0190).
Die im wesentlichen fehlerfreie und zeitgerechte Erfüllung der mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben bedeutet noch nicht, daß der Beamte dadurch den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 1986, Zl. 85/09/0093).
Nicht bereits einzelne besondere Leistungen vermögen eine erhebliche Überschreitung des zu erwartenden Arbeitserfolges zu begründen. Nicht jede Überschreitung des zu erwartenden Arbeitserfolges ist eine "erhebliche", weil sonst diese Beifügung im Gesetzestext überflüssig wäre (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1988, Zl. 88/09/0100).
Der Beamte, der einen Antrag auf Leistungsfeststellung stellt, ist ungeachtet der bestehenden amtswegigen Ermittlungspflicht verpflichtet - will er nicht einen von vornherein aussichtslosen Antrag stellen -, alle seine positiven Leistungen hervorzuheben, die ihm geeignet erscheinen, die angestrebte Leistungsfeststellung zu rechtfertigen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1985, Zl. 85/09/0056).
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Leistungsfeststellung, daß er gemäß § 81 Abs. 1 BDG 1979 im Kalenderjahr 1991 den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg für besondere Leistungen erheblich überschritten habe, durch unrichtige Anwendung der Bestimmungen des 8. Abschnittes des BDG 1979 sowie der Vorschrift über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.
Er bemängelt als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, daß die belangte Behörde nicht hinlänglich auf den Bericht des Vorgesetzten eingegangen sei, in dem ihm "umfassendes fachliches Basiswissen" bescheinigt worden sei; er weist darauf hin, daß er die Arbeiten in der Regel fehlerfrei, brauchbar, vollständig und "überaus zufriedenstellend" durchgeführt habe. Auch seine Arbeiten als Laborant, bei bestimmten Bestellungen sowie seine stärkere Belastung mit Analysen sei in der Begründung nicht eigens dargestellt worden. Allenfalls hätten noch weitere Leistungen erhoben und festgestellt werden müssen.
Dem ist unter Hinweis auf die vordargestellte Rechtsprechung entgegenzuhalten, daß ein Beamter, der eine solche überdurchschnittliche Leistungsfeststellung anstrebt, das, was für die von ihm angestrebte besondere Leistungsfeststellung spricht, bereits von sich aus vorzubringen hat. Vorliegendenfalls hat der Beschwerdeführer auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes keine derartigen durchgehenden besonderen Leistungen im Sinne der vorstehenden Judikatur, weder in seinem Antrag noch in seiner Stellungnahme zum Bericht seines Vorgesetzten, - trotz gebotener Gelegenheit - geltend gemacht. Bei der gegebenen Sachlage kann der belangten Behörde daher schon deshalb nicht der geltend gemachte Verfahrensmangel angelastet werden.
Als inhaltliche Rechtswidrigkeit weist der Beschwerdeführer auf seine Behinderung hin, anerkennt aber selbst, daß diese im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 4. September 1990, Zl. 88/09/0130) nicht entscheidend sein kann, weil das objektive Arbeitserfordernis maßgebend ist und nicht ein achtenswertes, großes subjektives Bemühen. Er meint aber, daß der Dienstgeber wohl ein objektives Interesse an Fleiß und Leistungsbereitschaft seiner Beamten haben müsse und auch die Erwartungen für die Zukunft in die Bewertung miteinzubeziehen wären.
Diesen Überlegungen kann der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der maßgebenden Rechtslage nicht folgen. Für die Leistungsfeststellung sind nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend. Der Bericht hat die Arbeitsergebnisse darzustellen, nicht aber Eigenschaften des Beamten; diese haben vielmehr in den Leistungen ihren Niederschlag zu finden. Die Leistungsfeststellung ist keine Eignungs- bzw. Befähigungsbeurteilung, maßgebend ist der tatsächlich im Verhältnis zu den Anforderungen am Arbeitsplatz erbrachte Arbeitserfolg. Die gesetzliche Beschränkung der Leistungsfeststellung auf ein bestimmtes Jahr läßt auch für Prognoseentscheidungen oder dgl. keinen Raum.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Soweit in der Amtlichen Sammlung nichtveröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes BGBl. Nr. 45/1965 hingewiesen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090071.X00Im RIS seit
11.07.2001