Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1991 §19 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/19/1034Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerden 1. des T und 2. des P, beide vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 2. Februar 1994, Zl. 4.343.884/1-III/13/94 (betreffend Erstbeschwerdeführer) und Zl. 4.343.889/1-III/13/94 (betreffend Zweitbeschwerdeführer), beide betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind nach dem Inhalt der Beschwerden und der damit vorgelegten Ausfertigungen des jeweils angefochtenen Bescheides indische Staatsangehörige, die zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet eingereist sind; sie haben die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 5. Jänner 1994, mit denen ihre Asylanträge abgewiesen und ihnen die Asylgewährung versagt worden war, mit Berufungen bekämpft. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden wies die belangte Behörde die Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 AsylG 1991 ab.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, im wesentlichen gleichlautenden Beschwerden, in denen sich die Beschwerdeführer im "Recht auf Asylgewährung gemäß § 2 Abs. 1 AsylG" und im Recht auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt erachten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen Beschwerden in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die vorliegenden Beschwerdefälle gleichen in den wesentlichen Punkten jenen, die dem hg. Erkenntnis vom 24. März 1994, Zlen. 94/19/0978 und 0979, zugrunde lagen. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen.
Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich auch eine Entscheidung des Berichters über die Anträge, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994191033.X00Im RIS seit
03.04.2001