TE Vwgh Erkenntnis 1994/4/21 94/19/1026

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.04.1994
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2;
AsylG 1991 §3;
AsylG 1991 §4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerden des D und fünf weiteren Beschwerdeführern, sämtliche in Z, die Erst-, Zweit-, Viert-, Fünft- und Sechstbeschwerdeführer vertreten durch ihre Eltern (die Drittbeschwerdeführerin), diese vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Februar 1994, Zl. 4.343.260/3-III/13/94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind nach dem Inhalt der Beschwerden und der damit vorgelegten Ausfertigungen des angefochtenen Bescheides Staatsangehörige Afghanistans. Die Drittbeschwerdeführerin ist die Mutter der anderen Beschwerdeführer. Am 3. August 1993 stellte sie für sich und ihre Kinder einen Antrag auf Ausdehnung der Gewährung von Asyl gemäß § 4 AsylG 1991 unter Hinweis auf den Asylantrag des Ehegatten bzw. Vaters. Das Bundesasylamt wies die Ausdehnungsanträge mit Bescheid vom 10. Jänner 1994 ab.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Dagegen richten sich die wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen, zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Ablehnung der Ausdehnung der Asylgewährung auf die Beschwerdeführer damit begründet, daß die für die Ausdehnung der Asylgewährung zwingend erforderliche Voraussetzung der Gewährung von Asyl für einen der Elternteile (den Ehegatten) nicht vorliege, weil der Asylantrag des Vaters (des Ehegatten) abgewiesen worden sei. Mit dieser Rechtsansicht befindet sich die belangte Behörde auf dem Boden der Rechtslage. Die in § 4 AsylG 1991 vorgesehene Ausdehnung der Gewährung von Asyl an eheliche und außereheliche Kinder und den Ehegatten setzt schon allein nach ihrem Wortlaut voraus, daß einem Elternteil bzw. Ehegatten bereits Asyl gewährt worden ist. Im Beschwerdefall wurde aber der Berufung des Vaters (Gatten) der Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Dezember 1993 keine Folge gegeben.

Soweit die Beschwerdeführer unter Wiederholung der Ausführungen in der zur hg. Zl. 94/19/1031 protokollierten Beschwerde des Vaters (Ehegatten) geltend machen, die Abweisung des Asylantrages des Vaters (Ehegatten) sei zu Unrecht erfolgt, ist ihnen entgegenzuhalten, daß im Verfahren über die Ausdehnung von Asyl die Rechtmäßigkeit eines den Asylantrag eines Elternteiles bzw. Ehegatten des Ausdehnungswerbers abweisenden Bescheides nicht geprüft werden kann.

Bereits der Inhalt der Beschwerden läßt sohin erkennen, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen waren.

Eine Entscheidung des Berichters über die Anträge der Beschwerdeführer, ihren Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigt sich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994191026.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten