Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung der Regelung des In-Kraft-Tretens von Bebauungsrichtlinienmit Ablauf des Tages der Kundmachungsfrist und ohne Abstellen auf dieVerlautbarung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung imLandesamtsblatt wegen Widerspruchs zum BurgenländischenRaumplanungsgesetz; Heilung des ursprünglichen Mangels einerKundmachung vor aufsichtsbehördlicher Genehmigung durch zweiteKundmachung; keine Gesetzwidrigkeit dieser Kundmachung ohneneuerlichen Beschluss der verordnungserlassenden Behörde; Einstellungdes Verordnungsprüfungsverfahrens betreffend die frühere Kundmachungmangels PräjudizialitätSpruch
I. 1. §3 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Klingenbach vom 25. Juni 2003, mit der Bebauungsrichtlinien für ein Teilgebiet der KG Klingenbach erlassen werden, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 3. Oktober 2003 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 20. Oktober 2003 bis 5. November 2003, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Burgenländische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt verpflichtet.
3. §2 litd der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Klingenbach vom 25. Juni 2003, mit der Bebauungsrichtlinien für ein Teilgebiet der KG Klingenbach erlassen werden, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 20. Oktober 2003 bis 5. November 2003, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Das zu V55/05 protokollierte Verfahren zur Prüfung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Klingenbach vom 25. Juni 2003, mit der Bebauungsrichtlinien für ein Teilgebiet der KG Klingenbach erlassen werden, an der Amtstafel angeschlagen vom 26. Juni 2003 bis 11. Juli 2003, wird eingestellt.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl B268/05 eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Klingenbach vom 9. Mai 2000 wurde den Beschwerdeführern unter Vorschreibung von Auflagen die baubehördliche Bewilligung für den teilweisen Abbruch der auf dem Grundstück Nr. 349, KG Klingenbach, bestehenden Wirtschaftsgebäude und für die Errichtung einer landwirtschaftlich genutzten Halle auf diesem Grundstück erteilt.
Die Beschwerdeführer bekämpften den Auflagenpunkt 9 des genannten Bescheides (Festlegung einer vorderen Baulinie und Anordnung der Freihaltung des sich ergebenden Grundstücksstreifens von der Bebauung).
Der Gemeinderat gab der Berufung mit Bescheid vom 22. Dezember 2000 keine Folge; die Vorstellungsbehörde behob den Bescheid des Gemeinderates aufgrund der dagegen erhobenen Vorstellung mit Bescheid vom 19. April 2001 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an diesen zurück.
Am 31. Oktober 2002 wies der Gemeinderat die Berufung hinsichtlich des Auflagenpunktes 9 erneut als unbegründet ab. Die Beschwerdeführer erhoben dagegen neuerlich Vorstellung; nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist brachten sie am 8. Juli 2003 einen Devolutionsantrag gemäß §73 AVG bei der Burgenländischen Landesregierung als sachlich in Betracht kommender Oberbehörde ein. Die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung entschied in der Folge mit Bescheid vom 11. Juli 2003 über die Vorstellung; mit Erkenntnis vom 18. November 2003, Z2003/05/0153, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid aufgrund des eingebrachten Devolutionsantrages wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde auf.
Die Burgenländische Landesregierung gab der Vorstellung der Beschwerdeführer daraufhin mit Bescheid vom 29. Dezember 2003 Folge, hob den Berufungsbescheid vom 31. Oktober 2002 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat zurück.
1.2. Der Gemeinderat der Gemeinde Klingenbach hatte in der Zwischenzeit am 25. Juni 2003 folgende Verordnung beschlossen:
"Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde Klingenbach vom 25.06.2003 mit der Bebauungsrichtlinien für ein Teilgebiet der KG Klingenbach erlassen werden.
Auf Grund des §25 a des Bgld. Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969 i.d.g.F., wird verordnet:
§1
Örtlicher Geltungsbereich
Der örtliche Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf die Grundstücke Nr. 342/2, 344, 345, 348, 349, 350/6, 351/2, 352/1, 354, 356, 357, 360, 362/2, 363/2, 364, 366, 368, 371, 373, 374, 375/3 und 375/2 der KG Klingenbach, d.s. Teile der Sportplatzgasse (siehe DKM-Auszug) und legt die Einzelheiten der Bebauung fest.
§2
Sachlicher Geltungsbereich
Für das im §1 bezeichnete Gebiet gelten folgende Bebauungsgrundsätze, die aus ortsplanerischen Maßnahmen notwendig sind:
a) Zulässige Bauten
1.
Das im §1 umschriebene Gebiet ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan, genehmigt von der Bgld. Landesregierung am l.8.l973 mit Bescheid Zahl: LAD-774/3-1973 als Bauland-Geschäftsgebiet, bzw. als Bauland-Dorfgebiet gewidmet.
2.
Bei Neu-, Zu- und Umbauten, sowie bei Instandhaltungsarbeiten am Gebäude ist auf das charakteristische Orts- und Landschaftsbild besonders Bedacht zu nehmen.
b) Bebauungsweisen
Für die unter §1 angeführten Grundstücke ist wahlweise die geschlossene Bebauung (wenn die Hauptgebäude in geschlossener Straßenfront beidseitig an die seitlichen Grundstücksgrenzen anzubauen sind) oder die halboffene Bebauung (wenn die Hauptgebäude an einer seitlichen Grundstücksgrenze anzubauen sind und gegen die andere seitliche Grundstücksgrenze ein Abstand von mindestens 3 m einzuhalten ist) zuzulassen.
c) Bebauungsdichte
Die Grundfläche des Bauplatzes darf bis zu maximal 40 % bebaut werden.
d) Baulinie
Die vordere Baulinie wird als fakultative Baulinie in einem
Abstand von 1,5 m von der vorderen Grundgrenze festgelegt.
e) Dachneigung
zwischen 35° und 45°
f) Gebäudehöhen
Gestattet ist die Errichtung von unterkellerten, ebenerdigen, mit höchstens einem Obergeschoß und mit ausgebautem Dachgeschoß ausgestatteten Wohnhäusern. Wenn nicht anders festgelegt, sind die Traufen- bzw. Gesimshöhen den Nachbargebäuden, sofern diese dieselbe Geschoßzahl haben, anzugleichen.
§3
Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch die Burgenländische Landesregierung mit Ablauf des Tages der Kundmachungsfrist in Kraft."
1.3. Mit Bescheid vom 21. Juni 2004 entschied der Gemeinderat der Gemeinde Klingenbach erneut über die Berufung der Beschwerdeführer, indem er u.a. in Spruchpunkt III. den Antrag auf Errichtung einer landwirtschaftlich genutzten Halle auf dem Grundstück Nr. 349 wegen Widerspruchs zu den inzwischen erlassenen Bebauungsrichtlinien abwies.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Jänner 2005 gab die belangte Behörde der dagegen wiederum erhobenen Vorstellung keine Folge.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Beschwerdeführer die Gesetzwidrigkeit der Bebauungsrichtlinien des Gemeinderates der Gemeinde Klingenbach vom 25. Juni 2003 (in der Folge: Bebauungsrichtlinien) behaupten.
3. Die zugrunde liegende Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
§25a des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969 idF LGBl. 64/2000 (in der Folge: Bgld. RPlG) lautet:
"§25a
Bebauungsrichtlinien
(1) Sofern kein Bebauungsplan oder Teilbebauungsplan vorliegt, hat der Gemeinderat die Grundsätze der Bebauung mit Verordnung durch Bebauungsrichtlinien festzulegen.
(2) Die Bebauungsrichtlinien dürfen dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen und haben überdies dem Charakter der jeweiligen Widmung zu entsprechen. Bei der Erlassung der Bebauungsrichtlinien ist darauf zu achten, dass Beeinträchtigungen der Nachbarn vermieden werden.
(3) Die Bebauungsrichtlinien haben zu beinhalten:
a)
die Bebauungsweise,
b)
die Baulinie,
c)
die maximalen Gebäudehöhen (Geschoßanzahl),
d)
allgemeine Bestimmungen über die äußere Gestaltung der Gebäude.
(4) Die vom Gemeinderat erlassenen Bebauungsrichtlinien sind der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. §23 Abs6 bis 11 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Für die Änderung bzw. Aufhebung von Bebauungsrichtlinien gilt §24 sinngemäß. Bei der Erstellung, Änderung bzw. Aufhebung der Bebauungsrichtlinien ist eine öffentliche Auflage nicht erforderlich.
(6) Die Bebauungsrichtlinien haben die Wirkung, dass Baubewilligungen nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung, nur zulässig sind, wenn sie den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen."
§23 Abs6 bis 11 leg. cit. lautet:
"§23
Verfahren
[...]
(6) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan)
a) dem Flächenwidmungsplan widerspricht oder sonst rechtswidrig ist,
b) überörtliche Interessen, insbesondere solche des Umweltschutzes und des Schutzes des Landschafts- oder Ortsbildes verletzt,
c) eine im überörtlichen Interesse liegende Entwicklung der Gemeinde oder ihrer Nachbargemeinde verhindert bzw. beeinträchtigt.
(7) Im Falle der beabsichtigten Versagung der Genehmigung ist der Gemeinde dieser Umstand mitzuteilen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer mit mindestens acht Wochen festzusetzenden Frist zu geben.
(8) Die Genehmigung des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) erfolgt mit Bescheid der Landesregierung. Die erfolgte Genehmigung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
(9) Innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des genehmigten Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) hat der Bürgermeister unter Hinweis auf die Verlautbarung der Genehmigung der Landesregierung im Landesamtsblatt diesen nach den Bestimmungen des §75 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, bzw. des §70 des Eisenstädter Stadtrechtes, LGBl. Nr. 38/1965, bzw. des §70 des Ruster Stadtrechtes, LGBl. Nr. 39/1965, kundzumachen. Der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) tritt mit dem ersten Tag der Kundmachung in Kraft.
(10) Der rechtswirksame Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) ist im Gemeindeamt (Magistrat) der allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden zugänglich zu halten.
(11) Je eine Ausfertigung des genehmigten Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) ist beim Amt der Landesregierung und bei der Bezirksverwaltungsbehörde aufzubewahren."
II. 1. Aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des §2 litd der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Klingenbach vom 25. Juni 2003, mit der Bebauungsrichtlinien für ein Teilgebiet der KG Klingenbach erlassen werden, an der Amtstafel vom 26. Juni 2003 bis 11. Juli 2003 angeschlagen, im Hinblick auf die Kundmachung entstanden. Der Gerichtshof hat daher am 6. Juni 2005 beschlossen, die Gesetzmäßigkeit dieser Bestimmung gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen zu prüfen.
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist im zum Verordnungsprüfungsverfahren V55/05 protokollierten Prüfungsbeschluss vom 6. Juni 2005, B268/05-10, vorläufig davon ausgegangen, dass die Beschwerde zulässig ist und die belangte Behörde die in Rede stehende Verordnung bei der Erlassung des Bescheides angewendet hat. Ferner ist er vorläufig davon ausgegangen, dass auch er zur Beurteilung des vorliegenden Beschwerdefalles die Bebauungsrichtlinien insoweit anzuwenden hätte.
1.2. Aus folgenden Gründen hegte der Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der in Rede stehenden Verordnung:
"[...] Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die hiermit in Prüfung genommene Verordnungsbestimmung vorläufig dieselben Bedenken, die im Erkenntnis zu V42/04 vom 6. Dezember 2004 zur Aufhebung der Bebauungsrichtlinien der Marktgemeine Podersdorf am See geführt haben:
Den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge hat der Gemeinderat der Gemeinde Klingenbach die Bebauungsrichtlinien in seiner Sitzung vom 25. Juni 2003 beschlossen. Am 26. Juni 2003 dürfte der Bürgermeister die Bebauungsrichtlinien durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht haben. Am 3. Oktober 2003 dürften die Bebauungsrichtlinien von der Burgenländischen Landesregierung bescheidmäßig genehmigt worden sein, die Kundmachung der Genehmigung im Landesamtsblatt für das Burgenland dürfte am 17. Oktober 2003 erfolgt sein.
Der Gerichtshof hegt gegen die in Prüfung genommene Verordnung daher vorläufig das Bedenken, dass die Kundmachung durch den Bürgermeister an der Amtstafel am 26. Juni 2003, ohne die Genehmigung der Verordnung durch die Landesregierung abzuwarten und ohne in der Verordnungskundmachung auf die erfolgte Verlautbarung dieser Genehmigung im Landesamtsblatt hinzuweisen, entgegen §23 Abs9 Bgld. RPlG erfolgt ist. Da sich §23 Abs9 letzter Satz Bgld. RPlG, gemäß dem die Bebauungsrichtlinien mit dem ersten Tag der Kundmachung in Kraft treten, auf den Anschlag der Verordnung an der Amtstafel bezieht, dürften die Bebauungsrichtlinien der Gemeinde Klingenbach vom 25. Juni 2003 entgegen dem Willen des Burgenländischen Landesgesetzgebers noch vor der Verlautbarung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung im Landesamtsblatt in Kraft gesetzt worden sein, was einen wesentlichen Verfahrensmangel bei der Erlassung der Verordnung darstellen und diese daher mit Gesetzwidrigkeit belasten dürfte.
Zur näheren Ausführung der diesbezüglichen vorläufigen Bedenken des Gerichtshofes gegen die in Prüfung genommene Verordnungsbestimmung genügt es, auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis zu V42/04 vom 6. Dezember 2004 zu verweisen."
2. Im weiteren Verfahren sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken dahingehend entstanden, dass der Prüfungsbeschluss vom 6. Juni 2005 insoweit zu eng gefasst worden ist, als damit nur §2 litd und nicht auch §3 der Verordnung in Prüfung gezogen wurde; auch sei die Kundmachung der Bebauungsrichtlinien offensichtlich durch mehrfachen Anschlag an der Amtstafel erfolgt. Der Gerichtshof hat daher am 14. Dezember 2005 beschlossen, die Gesetzmäßigkeit des §2 litd und des §3 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Klingenbach vom 25. Juni 2003, mit der Bebauungsrichtlinien für ein Teilgebiet der KG Klingenbach erlassen werden, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 20. Oktober 2003 bis 5. November 2003, gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen zu prüfen.
2.1. Dabei hat der Verfassungsgerichtshof im zum Verordnungsprüfungsverfahren V5/06 protokollierten Prüfungsbeschluss vom 14. Dezember 2005, B268/05-12, folgende Überlegungen angestellt:
"[...] Gemäß §25a Abs4 iVm §23 Abs9 Bgld. RPlG und §75 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965 (nunmehr §82 nach der Kundmachung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Juli 2003 über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 55/2003), sind Bebauungsrichtlinien - da es sich um Verordnungen und somit Beschlüsse des Gemeinderates handelt - vom Bürgermeister innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen ihrer Genehmigung unter Hinweis auf die Verlautbarung der Genehmigung der Landesregierung im Landesamtsblatt durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen; sie treten mit dem ersten Tag der Kundmachung in Kraft.
[...] Wie sich aus den vorgelegten Verordnungsakten sowie der vom Gemeinderat der Gemeinde Klingenbach und der Gemeinde Klingenbach im zum Verordnungsprüfungsverfahren V55/05 protokollierten Prüfungsbeschluss vom 6. Juni 2005, B268/05-10, gemeinsam erstatteten Äußerung ergibt, dürfte der Beschluss des Gemeinderates vom 25. Juni 2003 betreffend Bebauungsrichtlinien zwei Mal durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht worden sein: Zum ersten Mal durch Anschlag an der Amtstafel vom 26. Juni 2003 bis 11. Juli 2003 und zum zweiten Mal durch Anschlag an der Amtstafel vom 20. Oktober 2003 bis 5. November 2003.
Der Äußerung des Gemeinderates der Gemeinde Klingenbach und der Gemeinde Klingenbach vom 17. August 2005 sind diesbezüglich folgende Ausführungen zu entnehmen:
'[...] Am 25. Juni 2003 wurde der bezughabende Beschluss im Gemeinderat der Gemeinde Klingenbach gefasst, die Bebauungsrichtlinien daraufhin am 26. Juni 2003 an der Ortstafel [gemeint wohl: Amtstafel] angeschlagen, am 11. Juli 2003 wieder abgenommen.
[...] Am 14. Juli 2003 wurde der Antrag auf aufsichtsbehördliche Genehmigung gestellt.
[...] Nach Genehmigung mit Bescheid vom 3. Oktober 2003, Zl. LAD-RO-6090/1-2003, beim Gemeindeamt Klingenbach eingelangt am 9. Oktober 2003 wurde die Genehmigung im Landesamtsblatt 42. Stück, ausgegeben und versendet am 17. Oktober 2003, kundgemacht. Daraufhin erfolgte gesetzesgemäß die Kundmachung der Verordnung, angeschlagen am 20. Oktober 2003, abgenommen am 5. November 2003 unter gleichzeitigem Hinweis auf die Verlautbarung der Genehmigung im Landesamtsblatt für das Burgenland 42. Stück vom 17. Oktober 2003.'
An der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes, dass die Bebauungsrichtlinien durch Anschlag an der Amtstafel vom 20. Oktober 2003 bis 5. November 2003 tatsächlich ein zweites Mal kundgemacht wurden, kann auch die von den Beschwerdeführern erstattete Äußerung mit folgendem Inhalt nichts ändern:
'Die Behauptung, dass die Gemeinde Klingenbach nach Genehmigung mit Bescheid vom 03.10.2003 Zl: LAD-RO-6090/1-2003 die gegenständliche Verordnung noch einmal durch Anschlag auf der Gemeindetafel kund gemacht worden wäre, ist falsch, ein Anschlag an der Gemeindetafel zwischen 20.10.2003 und 05.11.2003 ist nicht erfolgt und daher auch im Akt nicht aktenkundig, es handelt sich um eine nachträgliche Schutzbehauptung der mitbeteiligten Partei, die aus den bereits in der VfGH-Beschwerde dargelegten unsachlichen Erwägungen an der Aufrechterhaltung des von ihr erlassenen Teilbebauungsplans Interesse hat.'
[...] Der Verfassungsgerichtshof geht nunmehr vorläufig davon aus, dass diese beiden Kundmachungen auf ein- und denselben Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Klingenbach vom 25. Juni 2003 zurückgehen. Dieser tritt somit in zwei zeitlich aufeinander folgenden Kundmachungen in Erscheinung.
Die erste Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel vom 26. Juni 2003 bis 11. Juli 2003 dürfte - wie der Gerichtshof im zum Verordnungsprüfungsverfahren V55/05 protokollierten Prüfungsbeschluss vom 6. Juni 2005, B268/05-10, bereits dargelegt hat - ohne die Genehmigung der Verordnung durch die Landesregierung abzuwarten und ohne in der Verordnungskundmachung auf die erfolgte Verlautbarung dieser Genehmigung im Landesamtsblatt hinzuweisen erfolgt sein.
Die zweite Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel vom 20. Oktober 2003 bis 5. November 2003 dürfte unter Hinweis auf die mit Bescheid der Landesregierung vom 3. Oktober 2003 erteilte Genehmigung sowie die am 17. Oktober 2003 erfolgte Verlautbarung der Genehmigung im Landesamtsblatt für das Burgenland erfolgt sein."
2.2. Aus folgenden Gründen hegte der Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Rechtmäßigkeit des Zustandekommens der durch Anschlag an der Amtstafel vom 20. Oktober 2003 bis 5. November 2003 kundgemachten Bebauungsrichtlinien:
"[...] Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im zum Verordnungsprüfungsverfahren V97/05 ua. protokollierten Prüfungsbeschluss vom 1. Oktober 2005, B327/05 (betreffend die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zustandekommens der Zuteilungsverordnung, BGBl. II Nr. 18/2005), festgehalten hat, darf eine Verordnung auf Grund einer entsprechenden Willensbildung des zuständigen Verwaltungsorgans (hier des Gemeinderates der Gemeinde Klingenbach) nur ein Mal kundgemacht werden. Wird eine Verordnung - sei es unverändert, sei es in abgeänderter Form - neuerlich kundgemacht, dh neuerlich erlassen, so bedarf diese neuerliche Erlassung eines neuen Willensbildungsvorgangs des zuständigen Verwaltungsorgans.
An dieser Willensbildung scheint es aber bei der Erlassung der durch Anschlag an der Amtstafel vom 20. Oktober 2003 bis 5. November 2003 kundgemachten Bebauungsrichtlinien gefehlt zu haben. An der Notwendigkeit einer derartigen neuerlichen Willensbildung dürfte auch der Umstand nichts ändern, dass die durch Anschlag an der Amtstafel vom 20. Oktober 2003 bis 5. November 2003 kundgemachten Bebauungsrichtlinien inhaltlich vollkommen den durch Anschlag an der Amtstafel vom 26. Juni 2003 bis 11. Juli 2003 kundgemachten Bebauungsrichtlinien entsprechen.
[...] Unabhängig von den [...] dargelegten vorläufigen Bedenken dürfte §3 der Bebauungsrichtlinien im Widerspruch zu §23 Abs9 letzter Satz Bgld. RPlG stehen.
Gemäß §3 der Bebauungsrichtlinien tritt diese Verordnung nach ihrer Genehmigung durch die Burgenländische Landesregierung mit Ablauf des Tages der Kundmachungsfrist in Kraft. Gemäß §23 Abs9 letzter Satz Bgld. RPlG treten Bebauungsrichtlinien aber mit dem ersten Tag der Kundmachung in Kraft. Bereits in seinem Erkenntnis zu V42/04 vom 6. Dezember 2004 hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass sich §23 Abs9 letzter Satz Bgld. RPlG, gemäß dem Bebauungsrichtlinien mit dem ersten Tag der Kundmachung in Kraft treten, auf die Kundmachung der Verordnung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung, also auf den Anschlag an der Amtstafel bezieht; der erste Tag der Kundmachung ist somit jener Tag, an dem der Anschlag an der Amtstafel angebracht wird.
Aus diesem Grund dürfte §3 der Bebauungsrichtlinien, der das Inkrafttreten mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist vorsieht, gesetzwidrig sein. Aber auch der Umstand, dass diese Bestimmung lediglich auf das Vorliegen der Genehmigung durch die Burgenländische Landesregierung und nicht (auch) auf die Verlautbarung der Genehmigung der Landesregierung im Landesamtsblatt für das Burgenland abstellt, auf die aber in der Kundmachung der Bebauungsrichtlinien gemäß §23 Abs9 Bgld. RPlG hinzuweisen ist, dürfte §3 der Bebauungsrichtlinien mit Gesetzwidrigkeit belasten."
3. Die Burgenländische Landesregierung legte die bezughabenden Akten vor, sah aber in beiden Verordnungsprüfungsverfahren von der Erstattung einer Äußerung ab.
4. Der Gemeinderat der Gemeinde Klingenbach und die Gemeinde Klingenbach erstatteten eine gemeinsame Äußerung, in der sie Folgendes vorbringen:
"[...] Betreffend der Kundmachung von Bebauungsrichtlinien hat der Landesgesetzgeber in Gestalt der Bestimmungen der §§25a Abs4 iVm 23 Abs9 Bgld. Raumplanungsgesetz und §75 der Bgld. GemO, LGBl. Nr. 37/1965 - nunmehr §82 der Bgld. GemO 2003 - bzw. des §70 des Eisenstädter Stadtrechtes, LGBl. Nr. 38/1965 bzw. des §70 des Ruster Stadtrechtes, LGBl. Nr. 39/1965, eine gesetzliche Regelung getroffen.
Die dargestellte Regelung wurde [...] auch eingehalten:
[...] Nach Beschlussfassung im Gemeinderat wurden mit Schreiben vom 14.7.2003 die [...] Bebauungsrichtlinien gem. §25a Abs4 Bgld. Raumplanungsgesetz der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt.
[...] Mit Bescheid der Bgld. Landesregierung vom 3.10.2003, Zl. LAD-RO-6090/1-2003, kundgemacht im Landesamtsblatt für das Burgenland, 42. Stück, ausgegeben und versendet am 17.10.2003, wurde die [...] Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Klingenbach vom 25.6.2003, mit der Bebauungsrichtlinien 'Sportplatzgasse' erlassen werden, gem. §25a Abs4 iVm §23 Abs8 des Bgld. Raumplanungsgesetzes genehmigt.
[...] Innerhalb von 2 Wochen nach Einlangen der Bebauungsrichtlinien wurde die Verordnung entsprechend der einschlägigen Bestimmung der Bgld. Gemeindeordnung an der Amtstafel am 20.10.2003 unter Hinweis auf die Verlautbarung der Genehmigung im Landesamtsblatt für das Burgenland, 42. Stück, vom 17.10.2003 angeschlagen und nach Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungspflicht am 5.11.2003 wieder abgenommen.
[...] Zusammengefasst liegt aufgrund des dargestellten Sachverhalts nach Ansicht der Einschreiter eine gesetzesgemäße Kundmachung vor.
Daran vermag die bereits zuvor als Vorabinformation für die Gemeindebürger gedachte Anbringung des Beschlusses des Gemeinderates (Verordnungstextes) am 26.6.2003, abgenommen am 11.7.2003 nach Meinung der Einschreiter nichts zu ändern: Maßgeblich erscheint, dass letztlich die Vorschriften zur gehörigen Kundmachung wie oben dargestellt eingehalten wurden.
Wie bereits oben dargestellt, war die Anbringung der Bebauungsrichtlinien an der Amtstafel als Vorabinformation für die Gemeindebürger gedacht. Dies kann weder als contrarius actus zum Willensbildungsvorgang des Gemeinderates gewertet werden, noch existiert eine landesgesetzliche Bestimmung, die den beschriebenen Vorgang als unzulässig erscheinen lässt. §75 der Bgld. Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965 (nunmehr §82 der Bgld. Gemeindeordnung 2003) sieht ausdrücklich vor, dass neben der Kundmachung durch Anschlag an die Gemeindetafel und ohne Einfluss auf die Rechtswirksamkeit Verordnungen der Gemeinde vom Bürgermeister auch auf andere Art ortsüblich bekannt zu machen sind, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist. Wenn nun die mehrfache Kundmachung einer Verordnung ohne Einfluss auf die Rechtswirksamkeit ist, kann daraus abgeleitet werden, dass dies umso mehr für eine präsumtive Verordnung gilt.
Letztlich ist darauf zu verweisen, dass der am 26.6.2003 bis 11.7.2003 angebrachte Text inhaltlich vollkommenen jenem der letztlich gesetzesgemäß am 20.10.2003 kundgemachten Verordnung entspricht. Welchem Sinn daher eine neuerliche Willensbildung durch den Gemeinderat zukommen sollte, ist daher vorab nicht erkennbar.
[...] Die betreffend der Rechtmäßigkeit des Zustandekommens durch Anschlag an die Amtstafel vom 20.10.2003 bis 5.11.2003 gehegten vorläufigen Bedenken treffen daher nach Ansicht der Einschreiter nicht zu.
[...] Zu den weiters geäußerten Bedenken in Bezug auf §3 der Bebauungsrichtlinien:
[...] Gem. §3 der Bebauungsrichtlinien tritt diese Verordnung nach ihrer Genehmigung durch die Bgld. Landesregierung mit Ablauf des Tages der Kundmachungsfrist in Kraft. Gem. §23 Abs9 letzter Satz Bgld. Raumplanungsgesetz treten Bebauungsrichtlinien aber mit dem ersten Tag der Kundmachung in Kraft.
[...] Sofern §3 der Bebauungsrichtlinien, der das Inkrafttreten mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist vorsieht, gesetzwidrig ist, wäre allein diese Bestimmung aufzuheben. Für diesen Fall ergäbe sich der zeitliche Geltungsbereich unmittelbar aus der einschlägigen Bestimmung des §23 Abs9 letzter Satz Bgld. Raumplanungsgesetz."
5. Die Beschwerdeführer des Anlassverfahrens erstatteten eine Äußerung, in der sie die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes teilen und weiters ausführen, dass die Aufhebung der gesamten bekämpften Verordnung nicht ihren Interessen zuwiderlaufe.
III. Der Verfassungsgerichtshof hat in den - gemäß den §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Verfahren erwogen:
1. Zur Zulässigkeit:
1.1. Die vorläufige Annahme des Gerichtshofes, dass das Beschwerdeverfahren, das Anlass zur Einleitung der Verordnungsprüfungsverfahren gegeben hat, zulässig ist, hat sich als zutreffend erwiesen.
1.2. Zur Frage, ob die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die zu V55/05 oder die zu V5/06 in Prüfung gezogene Verordnung anzuwenden hatte:
Die Aufsichtsbehörde hatte den angefochtenen Bescheid an der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des durch Vorstellung bekämpften Berufungsbescheides zu messen (vgl. VfSlg. 10.719/1985). Es stellt sich daher die Frage nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides vom 21. Juni 2004.
Die zu V55/05 in Prüfung gezogenen Bebauungsrichtlinien wurden unbestrittenermaßen vor der aufsichtsbehördlichen Bewilligung an der Amtstafel in der Zeit vom 26. Juni 2003 bis 11. Juli 2003 angeschlagen. Das Kundmachungsorgan wurde also zu einem Zeitpunkt tätig, in dem die Pflicht zur Kundmachung noch gar nicht entstanden ist, weil die aufsichtsbehördliche Bewilligung noch fehlte. Dennoch sind die Bebauungsrichtlinien durch den Anschlag an der Amtstafel in Erscheinung getreten und haben als Verordnung Eingang in die Rechtsordnung gefunden.
Nach Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung wurde die im Verfahren zu V5/06 in Prüfung gezogene Verordnung nun gesetzmäßig durch Anschlag an der Amtstafel vom 20. Oktober 2003 bis 5. November 2003 kundgemacht. Die ursprüngliche Verordnung war daher von der Berufungsbehörde nicht mehr anzuwenden. Daher ist es auch dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, festzustellen, dass die Verordnung bis zur gesetzmäßigen Kundmachung gesetzwidrig war. Das zu V55/05 eingeleitete Verordnungsprüfungsverfahren war daher einzustellen. Hingegen ist das Verordnungsprüfungsverfahren zu V5/06 zulässig.
2. In der Sache:
2.1. Gegenstand des Verordnungsprüfungsverfahrens zu V5/06 bildet die durch Anschlag an der Amtstafel vom 20. Oktober 2003 bis 5. November 2003 kundgemachte Verordnung. Der Verfassungsgerichtshof hält das Bedenken, dass eine neuerliche Kundmachung einer Verordnung einen neuen Willensbildungsvorgang des zuständigen Verwaltungsorgans voraussetzt, nicht aufrecht. Denn die im Verfahren zu V5/06 in Prüfung gezogene Verordnung wurde erstmals nach Vorliegen aller Kundmachungsvoraussetzungen durch Anschlag an der Amtstafel vom 20. Oktober 2003 bis 5. November 2003 gesetzmäßig kundgemacht.
§2 litd der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Klingenbach vom 25. Juni 2003, mit der Bebauungsrichtlinien für ein Teilgebiet der KG Klingenbach erlassen werden, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 20. Oktober 2003 bis 5. November 2003, war daher nicht als gesetzwidrig aufzuheben.
2.2. Die Bedenken gegen §3 der Bebauungsrichtlinien treffen jedoch zu:
Gemäß §3 der Bebauungsrichtlinien tritt diese Verordnung nach ihrer Genehmigung durch die Burgenländische Landesregierung mit Ablauf des Tages der Kundmachungsfrist in Kraft. Gemäß §23 Abs9 letzter Satz Bgld. RPlG treten Bebauungsrichtlinien aber mit dem ersten Tag der Kundmachung in Kraft. Bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.404/2004 hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass sich §23 Abs9 letzter Satz Bgld. RPlG, gemäß dem Bebauungsrichtlinien mit dem ersten Tag der Kundmachung in Kraft treten, auf die Kundmachung der Verordnung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung, also auf den Anschlag an der Amtstafel bezieht; der erste Tag der Kundmachung ist somit jener Tag, an dem der Anschlag an der Amtstafel angebracht wird. Aus diesem Grund ist §3 der Bebauungsrichtlinien, der das Inkrafttreten mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist vorsieht, gesetzwidrig.
§3 stellt darüber hinaus lediglich auf das Vorliegen der Genehmigung durch die Burgenländische Landesregierung und nicht (auch) auf die Verlautbarung der Genehmigung der Landesregierung im Landesamtsblatt für das Burgenland ab, auf die aber in der Kundmachung der Bebauungsrichtlinien gemäß §23 Abs9 Bgld. RPlG hinzuweisen ist. Damit bleibt für den Normadressaten völlig offen, zu welchem Zeitpunkt die Bebauungsrichtlinien in Kraft treten. Auch dieser Mangel belastet §3 der Bebauungsrichtlinien mit Gesetzwidrigkeit. Die Bestimmung war daher aufzuheben.
3. Die Verpflichtung der Burgenländischen Landesregierung zur Kundmachung der Aufhebung stützt sich auf Art139 Abs5 B-VG.
4. Der von den im Verfahren B268/05 beschwerdeführenden und im vorliegenden Verfahren beteiligten Parteien beantragte Kostenersatz für die Erstattung der Äußerungen in den Normenprüfungsverfahren war nicht zuzusprechen, weil im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung ein Kostenersatz gemäß den §§57 bis 61 VfGG nicht in Betracht kommt. Kosten für Interventionen im amtswegig eingeleiteten Normprüfungsverfahren werden allenfalls im Anlassverfahren durch den dort zuzusprechenden Pauschalsatz abgegolten.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Aufsichtsrecht,Genehmigung, Verordnungserlassung, Verordnung Kundmachung, VfGH /Präjudizialität, VfGH / Prüfungsmaßstab, Bescheiderlassung (Zeitpunktmaßgeblich für Rechtslage), Geltungsbereich (zeitlicher) einerVerordnung, SanierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:V55.2005Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009