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77 Kunst Kultur;Norm
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde der Landeshauptstadt Graz, vertreten durch den Bürgermeister, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 20. Oktober 1992, Zl. 16.002/51-III/3/92, betreffend Feststellung nach § 2 des Denkmalschutzgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Landeshauptstadt Graz hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei ist Eigentümerin des Objektes "Bad zur Sonne", das gemäß § 2 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG) unter Denkmalschutz steht.
Mit Schreiben vom 8. November 1991 stellte sie beim Bundesdenkmalamt (BDA) den Antrag, es möge festgestellt werden, daß ein öffentliches Interesse an der Erhaltung dieses Objektes nicht gegeben sei (§ 2 Abs. 1 DMSG). Sie beabsichtige, diese Liegenschaft einer anderen Verwendung zuzuführen, was zuvor den Abriß des bestehenden Objektes erforderlich mache.
Der Landeskonservator für die Steiermark erstattete daraufhin folgendes Gutachten (13. Februar 1992):
"Aus der geographischen Lage heraus hat Graz durch die Mur seit jeher einen engeren Bezug zu Wasser und den damit gegebenen Möglichkeiten seiner Nutzung. Den sozialen Bedürfnissen entsprechend wurden ab der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts Badeanstalten für die niedrigeren sozialen Schichten - Sauberkeit wurde zunehmend als moralisches Kriterium aufgefaßt - eingerichtet, daneben aber auch Schwimmbäder, die der körperlichen Ertüchtigung und Freizeitgestaltung dienten. Letztere waren großteils als Freibäder an der Mur oder umliegenden Teichen angesiedelt. Das Bad zur Sonne vereinigte beide Möglichkeiten in sich.
1874 von Karl Lueff erbaut, bot es (nach Plan) eine detailreiche neobarocke Fassade in der Belgiergasse, die jedoch 1939 abgeschlagen worden ist. Nur der den Eingangsbereich betonende kleine Mansarddachteil und einige historische Gitter der Kellerfenster sind erhalten. 1957 wurde die Fassade, besonders die dreitürige Eingangssituation der zeitgenössischen architektonischen Vorstellung angepaßt. Gleichzeitig schuf Reno Ernst Jungel in der Feuerbachgasse an der Schmalseite ein großflächiges Sgrafitto, eine Familie mit Wasser und Sonne darstellend.
Aus Raumnot folgte bereits 1890 durch Josef Michl ein östlich anschließender Erweiterungsbau, 1926 wurde das Schwimmbecken vergrößert und 1927/28 der Trakt in der Feuerbachgasse errichtet. Weitere Um- und Zubauten wie eine neue Schwimmhalle 1972 haben im Laufe der Zeit das Bad immer wieder Veränderungen unterworfen, wobei einige bauliche Details der ersten Epoche einen Eindruck der ursprünglichen Situation vermitteln können. Die gerade, gegenläufige Treppe mit halbrund abgeschlossenem Richtungswechsel in das Obergeschoß ist hier genauso zu erwähnen wie halbrunde, oberlichtartige, profilgerahmte Wandöffnungen mit Schmiedeeisengittern im Obergeschoß, eine toskanische Säule im Erdgeschoßvorraum und die beiden apsidial geschlossenen, durch zwei toskanische Säulen getrennten Wasserbecken der Sauna, die eine besonders reizvolle bauliche Lösung bieten.
Dem auf ursprünglich hakenförmigem Grundriß stehenden, zweigeschossigen Bau mit Hochparterre, Achsenverhältnis 9:11, wurde östlich der siebenachsige, dreigeschossige Zubau angeschlossen. Die beiden historischen Teile entsprechen einander in der stark reduzierten Fassadengestaltung, der 1927/28 entstandene, als Kabinentrakt konzipierte Bau in der Feuerbachgasse zeigt eine stark vertikale Gliederung durch mächtige Mauerpfeiler, zwischen denen die Fensterachsen mit kleinteilig versprossten, polygonalen Fenstern und polygonalen Parapeten zurücktreten, zwei Türen erschließen das Gebäude.
Während der Hauptteil mit Walm- und Satteldach versehen ist, zeigen die beiden Zubauten Liegeflächen am Flachdach.
Ein besonders hervorzuhebender Bereich ist die 1928 entstandene, auf einem Plan von 1920 beruhende, das Freibecken umgebende Stahlbetonskelettkonstruktion mit Achsenverhältnissen von 4:4:10 und Holzkabinen. In ihren ausgewogenen Proportionen bringt sie die architektonische Auffassung der zwanziger Jahre sehr gut zum Ausdruck und kann in ihrer weitgehend unveränderten Form als bedeutendster Teil der Anlage angesehen werden.
Die spezifische kulturhistorische Bedeutung des Objektes liegt in seinem beispielhaften Charakter für den Typus einer öffentlich zugänglichen Badeanstalt, die wachsenden hygienischen Anforderungen der Stadt ebenso wie der Freizeitgestaltung der Stadtbevölkerung im 19. und auch im
20. Jahrhundert Rechnung zu tragen hatte. Die geistige Verankerung des (noch betriebenen) Bades in weiten Bevölkerungskreisen der Stadt Graz, die es gewissermaßen als "Institution" ansehen, zeugt von der ehemals noch bedeutenderen kommunalen Funktion. Darüber hinaus ist die Anlage von hoher architektonischer Bedeutung, die sich nicht nur an einigen baulichen Details der Gründerzeit zeigt, sondern besonders ausgeprägt an der das Freibecken umgebenden Kabinen-Stahlbetonskelettkonstruktion. Sie repräsentiert als abgeschlossene räumliche Einheit mit ihren wohlproportionierten Formen und dem zurückgesetzten Rastersystem der Holzkabinen einen überaus hohen baukünstlerischen Wert und stellt nach Achleitner "ein großstädtisches Unikat mit einer ganz besonderen Atmosphäre" dar."
Das Gutachten enthält im Anschluß an diese Ausführungen ein Literaturverzeichnis.
Nach der Aktenlage urgierte ein Mitarbeiter der beschwerdeführenden Partei beim BDA die Entscheidung über den oben erwähnten Antrag und gab bekannt, es sei ihm das Ergebnis der Ermittlungen vom Landeskonservator bereits bekanntgegeben worden.
Mit Bescheid vom 7. April 1992 wies das BDA den Antrag der beschwerdeführenden Partei ab und stellte gemäß § 2 Abs. 2 DMSG von Amts wegen fest, an der Erhaltung des Bades zur Sonne in Graz (es folgt die Anschrift und die Angabe der EZ derjenigen Grundstücke, auf denen das geschützte Objekt gelegen ist) sei ein öffentliches Interesse im Sinn des § 1 Abs. 1 leg. cit. tatsächlich gegeben. Nach Wiedergabe der Rechtslage und des Amtssachverständigengutachtens (einschließlich der Literaturbelege) erachtete das BDA in der Begründung das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung dieses Denkmales aus folgenden Überlegungen für gegeben: Wie aus dem schlüssigen Amtssachverständigengutachten hervorgehe, handle es sich beim "Bad zur Sonne" um ein charakteristisches Beispiel für den Typus einer öffentlich zugänglichen Badeanstalt, die den wachsenden hygienischen Anforderungen der Stadt ebenso wie der Freizeitgestaltung der Stadtbevölkerung im 19. und auch im
20. Jahrhundert Rechnung getragen habe. Die Anlage zeichne sich auch durch einige bauliche Details der Gründerzeit, insbesondere aber auch durch die das Freibecken umgebende Kabinen-Stahlbetonskelettkonstruktion aus. Sie repräsentiere als abgeschlossene räumliche Einheit mit ihren wohlproportionierten Formen und dem zurückgesetzten Rastersystem der Holzkabinen einen überaus hohen baukünstlerlischen Wert und stelle nach Achleitner (Österreichische Architektur im 20. Jahrhundert, Band 2, Salzburg/Wien 1983, Seite 435) "ein großstädtisches Unikat mit einer ganz besonderen Atmosphäre" dar.
In ihrer Berufung brachte die beschwerdeführende Partei im wesentlichen vor, die Behörde erster Instanz habe nicht die den Bauzustand betreffenden Unterlagen berücksichtigt. Durch die jahrzehntelange Beeinträchtigung des Gebäudes durch Wasser (auslaufendes Wasser, Dämpfe und Kondensation) sei der Bauzustand des Objektes derart schlecht, daß die Wiederherstellung des Gebäudes nur mit extrem hohem Kostenaufwand (unter gleichzeitiger Erneuerung ganzer Gebäudeteile) möglich wäre. Die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid, das Bad werde immer noch betrieben, seien nur teilweise richtig. Der Freibadbereich könne nicht genutzt werden, da das Becken undicht sei und zur Gänze neu errichtet werden müsse. Der Freibadbereich sei wegen der Unbenützbarkeit des Badebeckens für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. In Betrieb sei nur die Sauna und das Hallenbad. Der Bereich vor dem Hallenbad befinde sich in einem derart schlechten Zustand, daß dieser abgestützt werden müsse, um einen Einsturz zu vermeiden. Auf Grund der bisherigen Erfahrungen, daß das Hallen- und Freibad nicht zumindest kostenneutral geführt werden könne, sehe sich die beschwerdeführende Partei außerstande, in Hinkunft den Abgang zu tragen.
Nach Durchführung weiterer Ermittlungen, die die genaue Feststellung der Liegenschaften betrafen, auf denen das Objekt liegt, gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. Oktober 1992 der Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 DMSG keine Folge. In der Begründung führte sie nach einer Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens aus, dem erstinstanzlichen Bescheid sei ein schlüssiges Gutachten des Fachbeamten des BDA zugrundegelegen. Klaren und schlüssigen Amtsgutachten habe die Behörde solange zu folgen, als deren Richtigkeit im Verfahren nicht durch Gegenbeweis oder Gegenausführungen von vergleichbarem Aussagewert widerlegt werde. Im allgemeinen könne dies nur durch ein auf gleichem wissenschaftlichen Niveau stehenden Gegengutachten erfolgen. Ein solcher Beweis sei im Verfahren nicht geführt worden; die beschwerdeführende Partei habe die Denkmaleigenschaft des Objektes auch nicht bestritten. Die von ihr ausschließlich geltend gemachten baulichen, wirtschaftlichen und finanziellen Gründe hätten von der belangten Behörde nicht berücksichtigt werden können. Im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Objektes (Denkmals) seien diese öffentlichen Interessen allein unter dem Gesichtspunkt der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung zu prüfen, wie auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkenne. Hinsichtlich allfälliger geplanter baulicher Tätigkeiten werde auf das Erfordernis einer vorherigen Einholung der Zustimmung des Bundesdenkmalamtes gemäß § 5 DMSG hingewiesen. Die Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien seien daher aus diesen Gründen nicht zielführend gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 473/1990 finden die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Beschränkungen auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (Denkmale) Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder der Lage zu anderen Gegenständen entstehen. Die Bestimmungen für Einzeldenkmale gelten auch für Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen, wenn diese Gruppen und Sammlungen wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein einheitliches Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen ist. Darüber, ob ein solches öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmales, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht, hat das Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden (Abs. 2 Satz 1 der genannten Bestimmung i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 473/1990).
Bei Denkmalen (§ 1 Abs. 1), die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden, gilt das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung so lange als gegeben (stehen so lange unter Denkmalschutz), als das Bundesdenkmalamt nicht auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen (Abs. 2) das Gegenteil festgestellt hat (Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung) (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DMSG).
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann das Bundesdenkmalamt auch von Amts wegen feststellen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines solchen Denkmales tatsächlich gegeben ist.
Nach § 2 Abs. 3 DMSG (i.d.F. der Novelle, BGBl. Nr. 473/1990) bewirken bescheidmäßige Feststellungen des Bestehens eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals gemäß Abs. 1 und 2 ohne zeitliche Begrenzung sämtliche Rechtsfolgen von Bescheiden gemäß § 3 Abs. 1 (Unterschutzstellung durch Bescheid).
Die beschwerdeführende Partei bringt im wesentlichen vor, das Objekt "Bad zur Sonne" befinde sich in einem Bauzustand, der zumindest in gewissen Bereichen eine sehr hohe Gefahr für Leib und Leben der sich darin aufhaltenden Personen darstelle. Es sei bereits zum Einsturz von vermorschten und verfaulten Dippeltramdecken gekommen; ein Betondeckenträger sei schwer angegriffen. Nicht zuletzt deswegen sei der gesamte Badebereich (Freibad, Hallenbad, Wannenbäder, Duschkabinen usw.) gesperrt worden. Aus dem gesamten Bauzustand des Gebäudes sei klar zu entnehmen, daß es nicht nur aus wirtschaftlichen, sondern auch aus bautechnischen Gründen nicht mehr "erhaltbar" sei.
Nach ständiger Rechtsprechung zu § 1 Abs. 1 DMSG, ergibt sich aus dieser Regelung im Zusammenhalt mit § 3 dieses Gesetzes, daß in diesem Verfahren die im öffentlichen Interesse bestehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen ist, während die technische Möglichkeit einer (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendungen solcher Kosten in diesem Verfahren unbeachtlich sind. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen nicht stattzufinden hat (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1993, Zl. 92/09/0363 und die dort weiters angegebene Vorjudikatur). Dies wäre erst in einem Verfahren gemäß § 5 DMSG (Bewilligung der Zerstörung sowie jeder Veränderung eines Denkmales) zu prüfen. Andere Kriterien als geschichtliche, künstlerische oder kulturelle sind demnach für die Unterschutzstellung unbeachtlich (vgl. z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1991,Zl. 91/09/0117 und die dort angeführte weitere Vorjudikatur).
Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für das Verfahren nach § 2 Abs. 1 (Feststellung, daß öffentliches Interesse an der Erhaltung nicht gegeben ist) und Abs. 2 leg. cit. (zu letzterem vgl. auch das Erkenntnis vom 26. September 1991, Zl. 91/09/0117).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann daher der Hinweis auf die Baufälligkeit des geschützten Objektes in diesem Verfahren nicht zum Erfolg führen.
Die beschwerdeführende Partei bringt ferner vor, ein wesentlicher Umstand für die Erhaltungswürdigkeit ("Typus einer öffentlich zugänglichen Badeanstalt, die den wachsenden hygienischen Anforderungen der Stadt ebenso wie der Freizeitgestaltung der Stadtbevölkerung im 19. und auch
20. Jahrhundert Rechnung trägt") sei dadurch weggefallen, daß die Badeanstalt der Öffentlichkeit nicht mehr zugänglich sei. Mit dem Wegfall dieses Charakteristikums sei die Erhaltungswürdigkeit des Objektes nicht mehr gegeben.
Dieses Vorbringen beruht offenbar auf einem Mißverständnis. Zutreffend hat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf hingewiesen, die tatsächliche öffentliche Zugänglichkeit des Objektes sei nicht das wesentliche Kriterium für dessen Bedeutung (im Sinn des § 1 Abs. 1 DMSG) gewesen. Es handelt sich dabei lediglich um eine allgemeine Beschreibung der Funktion des Objektes. Ob das "Bad zur Sonne" als Typus einer bestimmten Einrichtung seiner Bestimmung gemäß genützt wird bzw. öffentlich zugänglich ist, ist im Verfahren nach § 2 DMSG (in Verbindung mit § 1 Abs. 1) im allgemeinen ohne Bedeutung (zur Unerheblichkeit der öffentlichen Zugänglichkeit allgemein vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Februar 1976, Zl. 1891/75), zumal im Beschwerdefall auf die baulichen Besonderheiten besonders hingewiesen wurde.
Schließlich bringt die beschwerdeführende Partei vor, der Bau sei bereits 1972 erheblich verändert worden (wird näher ausgeführt), sodaß sich aus der im Amtssachverständigengutachten zitierten Literatur, die sich großteils auf den seinerzeitigen Zustand beziehe, nichts für die Erhaltungswürdigkeit des Istzustandes ableiten lasse.
Diesem Einwand des nicht mehr erhaltenen Originalzustandes bringt die beschwerdeführende Partei erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor, obwohl sie dazu im Verwaltungsverfahren Gelegenheit gehabt hätte. Er ist daher eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (§ 41 Abs. 1 VwGG). Davon abgesehen ist dieses Vorbringen auch nicht geeignet, die Feststellungen des Amtssachverständigen auf gleicher Ebene zu widerlegen, der die vorhandenen baulichen Besonderheiten des geschützten Objektes im Lichte des Denkmalschutzes, insbesondere die das Freizeitbecken umgebende Kabinen-Stahlbetonskelettkonstruktion ausführlich beschrieben und auch durch (aktuelle) Photos belegt hat.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992090379.X00Im RIS seit
12.03.2001Zuletzt aktualisiert am
19.11.2010