TE Vfgh Beschluss 1991/11/25 B1135/90

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Veröffentlicht am 25.11.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art146
B-VG Art146 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrages auf Bestätigung der Vollstreckbarkeit einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nach Art144 B-VG wegen Unzuständigkeit

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluß vom 10. Juni 1991, B1135/90-17, wies der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde des J S gegen einen Beschluß des Gemeinderates der Marktgemeinde Rechnitz vom 23. August 1990 gemäß Art144 B-VG zurück und sprach aus, der Beschwerdeführer sei schuldig, der Marktgemeinde Rechnitz zu Handen ihres Vertreters die mit 15.000 S bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Am 21. August 1991 langte beim Verfassungsgerichtshof eine Ausfertigung dieses Beschlusses ein, der ein Schreiben des Rechtsfreundes der Marktgemeinde Rechnitz "mit der Bitte um Bestätigung der Vollstreckbarkeit und Rücksendung" beigeheftet war.

Gemäß Art146 Abs1 B-VG wird die Exekution der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes über Ansprüche nach Art137 B-VG von den ordentlichen Gerichten durchgeführt. Für die übrigen Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes legt jedoch Art146 Abs2 B-VG fest, daß ihre Exekution dem Bundespräsidenten obliegt, der auf Antrag des Verfassungsgerichtshofes tätig wird. Unter den Begriff der "Erkenntnisse" in Art146 B-VG fallen auch Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, die formell als "Beschlüsse" gefaßt werden, sofern sie überhaupt einer Vollstreckung zugänglich sind (VfSlg. 7433/1974, 8348/1978), so auch Kostenbeschlüsse in Entscheidungen nach Art144 B-VG.

Die Antragstellerin ersucht um die Bestätigung der Vollstreckbarkeit einer Entscheidung nach Art144 B-VG. Da nach dem Gesagten die Exekution solcher Entscheidungen nicht den ordentlichen Gerichten, sondern dem Bundespräsidenten obliegt, kommt eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit hier nicht in Frage.

Der Antrag war daher schon wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Vollstreckung, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Exekution

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1135.1990

Dokumentnummer

JFT_10088875_90B01135_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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